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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.31. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.2202)

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 15.11.2012

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2012 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.31. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.2202) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Zollkontingent nur in Anspruch genommen werden, wenn eineine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Echtheitsbescheinigung muss dem Muster laut PunktAbschnitt 11. 5. dieser Zolldokumentation entsprechen. Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sindsein, dass Fleisch die folgenden Anforderungen erfüllt: 1.Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet. 2.Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht. 3.Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen. 4.Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. 5.Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "Qualitätsrindfleisch" ergänzt werden. Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter PunktZT-2550 3.5. der ZolldokumentationAbschnitt 3.5. ZT-2550 (Einleitung eines Prüfungsverfahrens) sinngemäß anzuwenden. Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab. Folgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt: Austrialien: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government 18 Marcus Clarke Street Canberra City ACT 2601 AUSTRALIA Kanada: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) 1400 Merivale Road Ottawa, Ontario K1A 0Y9 CANADA Neuseeland: Ministry of Agriculture and Forestry Pastoral House 25 The Terrace Wellington NEW ZEALAND Uruguay: Dirección General de Servicios Ganaderos División Industria Animal Constituyente 1476, Piso 2 Montevideo URUGUAY USA: Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA) Washington D.C., 20250 UNITED STATES OF AMERICA Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Kontingent nur auf Fleisch angewendet werden, das beim Eingang in das Zollgebiert der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12°C aufweist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
15.11.2012 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF