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Findok · Richtlinien

ZT-2500

2.2. Antrag an das zuständige Zollamt

geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 15.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Wortlaut laut Findok

2.2. Antrag an das zuständige Zollamt Wurde ein Zollkontingent wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet und erfolgte die Annahme der Zollanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt, somit ohne Anwendung des Kontingentsatzes, kann ein Antrag auf Anwendung des Zollkontingentes beim zuständigen Zollamt eingebracht werden. Der Antrag kann weiters gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das entsprechende Zollkontingent in absehbarer Zeit wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet wird. Letzteres ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antrag ist gebührenfrei. Der Antrag hat die Zollanmeldungsnummer, die Position auf die die Anwendung beantragt wird, die Kontingentnummer, die Menge und die Einheit, zu der das Zollkontingent anzumelden ist, zu enthalten. Die angenommenen Anträge sind vom Zollamt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten (siehe auch Abschnitt 8.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0461-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 (geltend: 66)
Gültig
15.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF