Findok · Richtlinien
ZT-2500
2.2. Antrag an das zuständige Zollamt
geltende FassungRichtlinieBMF-010314/0461-III/11/2018gilt ab 15.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Wortlaut laut Findok
2.2. Antrag an das zuständige Zollamt
Wurde ein
Zollkontingent wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet und
erfolgte die Annahme der Zollanmeldung zu einem früheren Zeitpunkt, somit ohne Anwendung des Kontingentsatzes,
kann ein Antrag auf Anwendung des Zollkontingentes beim zuständigen Zollamt eingebracht werden.
Der Antrag kann weiters gestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das entsprechende Zollkontingent in absehbarer Zeit wiedereröffnet oder rückwirkend eröffnet wird. Letzteres ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antrag ist gebührenfrei.
Der Antrag hat die Zollanmeldungsnummer, die Position auf die die Anwendung beantragt wird, die Kontingentnummer, die Menge und die Einheit, zu der das Zollkontingent anzumelden ist, zu enthalten.
Die angenommenen Anträge sind vom Zollamt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten (siehe auch Abschnitt 8.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0461-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF