Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.36 entfällt
überholte Fassung (bis 09.03.2016)RichtlinieBMF-010314/0025-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 09.03.2016.
Wortlaut laut Findok
10.36 Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurdenentfällt
Die in der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 genannten Zollkontingente sind nach deren Wortlaut nur für Fische anwendbar, welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind. Fußnoten zu den einzelnen Kontingenten - deren Wortlaut dem elektronischen Zolltarif entnommen werden kann - enthalten nähere Erläuterungen zu dem Ausdruck "zur Verarbeitung bestimmt", lassen aber offen, ob die als "Schutzgasverpackung" ("MAP-packing", "Modified Atmosphere Packing") bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen.
"Schutzgasverpackung" besteht darin, dass der Ware Gase zugesetzt werden, um das Wachstum bestimmter unerwünschter Mikroorganismen zu kontrollieren.
Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt sinngemäß auch für Zollaussetzungen für Fische welche "zur Verarbeitung bestimmt" sind sowie für Kontingente für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe Abschnitt 10.14.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0025-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 60, 61, 62 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2016 bis 09.03.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF