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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.12.13. Kontingent für Obstzubereitungen aus Swasiland (Kontingent Nr. 09.1628)

überholte Fassung (bis 11.01.2015)RichtlinieBMF-010314/0386-IV/8/2014gilt ab 28.05.2013

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.05.2013 bis 11.01.2015.

Wortlaut laut Findok

10.12.13. EntfälltKontingent für Obstzubereitungen aus Swasiland (Kontingent Nr. 09.1628) Laut Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1628 (bestimmte Zubereitungen von Birnen, Pfirsichen und/oder Ananas) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Implementing Decision 2013/243/EU" trägt. Laut Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU müssen die unter dieses Kontingent fallenden Waren aus gewürfelten Pfirsichen bzw. aus gewürfelten Birnen hergestellt sein. Das Kontingent ist daher nicht anwendbar, wenn die Ware größere als gewürfelte Stücke von Birnen bzw. Pfirsichen enthält.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0386-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 (geltend: 66)
Gültig
28.05.2013 bis 11.01.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF