Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.12.13. Kontingent für Thunfischfilets aus Kenia (Kontingent Nr. 09.1667)
überholte Fassung (bis 31.12.2015)RichtlinieBMF-010314/0291-IV/8/2015gilt ab 24.07.2015
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.07.2015 bis 31.12.2015.
Wortlaut laut Findok
10.12.13. EntfälltKontingent für Thunfischfilets aus Kenia (Kontingent Nr. 09.1667)
Laut Artikel 15 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2013/243/EU müssen die unter diesesDurchführungsbeschlusses (EU) 2015/1204 der Kommission darf das Kontingent fallenden Waren aus gewürfelten Pfirsichen bzw.mit der laufenden Nummer 09.1667 ("Loins" genannte Thunfischfilets aus gewürfelten Birnen hergestellt sein. Das Kontingent ist daher nicht anwendbarKenia) nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ware größere als gewürfelte Stücke von Birnen bzw. Pfirsichen enthälteine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation - Commission Implementing Decision 2015/1204/EU" trägt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0291-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 59 (geltend: 66)
- Gültig
- 24.07.2015 bis 31.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF