Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung und Umwandlungsverfahren
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 15.01.2010
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2010 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung und Umwandlungsverfahren
Laut Art. 121 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (ZK) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine passive Veredelung oder an ein Umwandlungsverfahren möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr oder aus dem Umwandlungsverfahren ein Kontingentantrag gestellt, so ist zu prüfen
ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht
und ebenfalls
ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren bestanden hat.
Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist nicht nur zu prüfen, obHat das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht, sondern auch, ob es zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat. Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Wareoder in die aktive Veredelungdas Umwandlungsverfahren nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung oder aus dem Umwandlungsverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist (vgl. Art. 121 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.01.2010 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF