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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung und Umwandlungsverfahren

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 15.01.2010

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2010 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.2. Kontingente bei aktiver Veredelung und Umwandlungsverfahren Laut Art. 121 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (ZK) ist eine Inanspruchnahme von Zollkontingenten auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine passive Veredelung oder an ein Umwandlungsverfahren möglich. Eine Inanspruchnahme anlässlich der Überführung in die aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht. Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr oder aus dem Umwandlungsverfahren ein Kontingentantrag gestellt, so ist zu prüfen ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht und ebenfalls ob das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung oder in das Umwandlungsverfahren bestanden hat. Wird bei Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Kontingentantrag gestellt, so ist nicht nur zu prüfen, obHat das Kontingent zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht, sondern auch, ob es zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in die aktive Veredelung bestanden hat. Hat das Kontingent zum Zeitpunkt der Überführung der Wareoder in die aktive Veredelungdas Umwandlungsverfahren nicht bestanden, ist auch dann kein Kontingentantrag zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Überführung der Ware aus der aktiven Veredelung oder aus dem Umwandlungsverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr das Kontingent offen ist (vgl. Art. 121 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
15.01.2010 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF