Findok · Richtlinien
ZT-2500
3.1. Wenn in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank die Erschöpfung eines Zollkontingentes bzw. die Aufhebung eines Plafondzollsatzes vermerkt ist
überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1719-IV/8/2008gilt ab 15.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 30.11.2008.
Wortlaut laut Findok
3.1. Wenn in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank die Erschöpfung eines Zollkontingentes bzw. die Aufhebung eines Plafondzollsatzes vermerkt ist
Abfertigungen auf Grund eines Zollkontingentes können nicht mehr erfolgen, wenn das Kontingent erschöpft ist.
Abfertigungen auf Grund eines Zollplafonds können solange erfolgen, bis von der Europäischen Kommission mittels Verordnung festgelegt wird, dass der Zollplafond nicht mehr anzuwenden ist.
Die Erschöpfung eines Zollkontingentes ist e-Zoll bzw. der Kontingentdatenbank zu entnehmen bzw. kann bei der Kontingentstelle erfragt werden. Die Nichtanwendung eines Zollplafonds ist e-Zoll zu entnehmen.
Erfolgt nach der Bekanntgabe der Erschöpfung oder der Nichtanwendung ein Antrag auf Abfertigung auf Grund des Zollkontingentes oder Zollplafonds, sind die Abgaben in jener Höhe festzusetzen, die ohne Zollkontingent bzw. Zollplafond möglich ist.
Die Bestimmungen gemäß Abschnitt 1., Abschnitt 2., Abschnitt 3.2. und Abschnitt 4 sind nicht anzuwenden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1719-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 66)
- Gültig
- 15.02.2007 bis 30.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF