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Findok · Richtlinien

ZT-2500

3.1. Wenn in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank die Erschöpfung eines Zollkontingentes bzw. die Aufhebung eines Plafondzollsatzes vermerkt ist

überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1719-IV/8/2008gilt ab 15.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 30.11.2008.

Wortlaut laut Findok

3.1. Wenn in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank die Erschöpfung eines Zollkontingentes bzw. die Aufhebung eines Plafondzollsatzes vermerkt ist Abfertigungen auf Grund eines Zollkontingentes können nicht mehr erfolgen, wenn das Kontingent erschöpft ist. Abfertigungen auf Grund eines Zollplafonds können solange erfolgen, bis von der Europäischen Kommission mittels Verordnung festgelegt wird, dass der Zollplafond nicht mehr anzuwenden ist. Die Erschöpfung eines Zollkontingentes ist e-Zoll bzw. der Kontingentdatenbank zu entnehmen bzw. kann bei der Kontingentstelle erfragt werden. Die Nichtanwendung eines Zollplafonds ist e-Zoll zu entnehmen. Erfolgt nach der Bekanntgabe der Erschöpfung oder der Nichtanwendung ein Antrag auf Abfertigung auf Grund des Zollkontingentes oder Zollplafonds, sind die Abgaben in jener Höhe festzusetzen, die ohne Zollkontingent bzw. Zollplafond möglich ist. Die Bestimmungen gemäß Abschnitt 1., Abschnitt 2., Abschnitt 3.2. und Abschnitt 4 sind nicht anzuwenden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1719-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 66)
Gültig
15.02.2007 bis 30.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF