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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10.15.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurden

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

10.15.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurden Die Fußnoten zur Verordnung (EU) Nr. 2015/2265 lassen offen, ob die als "Schutzgasverpackung" ("MAP-packing", "Modified Atmosphere Packing") bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen. "Schutzgasverpackung" besteht darin, dass der Ware Gase zugesetzt werden, um das Wachstum bestimmter unerwünschter Mikroorganismen zu kontrollieren. Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Zollaussetzungen für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe Abschnitt 10.14.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0069-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
Gültig
01.01.2016 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF