Findok · Richtlinien
ZT-2500
10.15.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurden
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0069-IV/8/2016gilt ab 01.01.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2016 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
10.15.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurden
Die Fußnoten zur Verordnung (EU) Nr. 2015/2265 lassen offen, ob die als "Schutzgasverpackung" ("MAP-packing", "Modified Atmosphere Packing") bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen.
"Schutzgasverpackung" besteht darin, dass der Ware Gase zugesetzt werden, um das Wachstum bestimmter unerwünschter Mikroorganismen zu kontrollieren.
Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt sinngemäß auch für Zollaussetzungen für Fische "zum industriellen Herstellen" (siehe Abschnitt 10.14.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0069-IV/8/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0128-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26285
- Enthalten in Fassung
- 60, 61, 62, 63 (geltend: 66)
- Gültig
- 01.01.2016 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF