Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0312-K/06
Berechnung Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-K/06vom 25.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 11. Mai 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhielt im Streitzeitraum 2005
Bruttopensionsbezüge von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im
Ausmaß von € 10.741,78. Nach Abzug der sonstigen Bezüge von
€ 1.534,54 und der Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von
€ 501,84 errechnen sich steuerpflichtige Bezüge in Höhe von
€ 8,705,40 (vgl. Lohnzettel laut Meldung der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern, Bl. 17c/2005).
Zusätzlich vereinnahmte der Bw. laut eigenem Schreiben
vom 11.07.2005 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen eine Pacht
von € 1.825,00 (Bl. 30/2005).
Das Finanzamt berücksichtigte Ausgaben in Höhe
von € 124,25 (laut Angaben vom 23.3.2005 für "Grundsteuer
Stadtgemeinde x" € 23,80 x4 = € 95,20 plus € 29,05) und legte dem
Einkommensteuerbescheid 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im
Ausmaß von € 1.700,75 zugrunde.
Die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.705,40 und diejenigen aus
Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von € 1.700,75 ergeben einen
Gesamtbetrag der Einkünfte von € 10.406,15.
Von diesem Gesamtbetrag der
Einkünfte sind zu berücksichtigende Sonderausgaben abzuziehen, sodass
sich im vorliegenden Fall ein zu versteuerndes Einkommen von
€ 10.346,15 ergibt. Da die
begehrten Aufwendungen für Arzneimittel und Heilbehelfe den Selbstbehalt
nicht übersteigen, konnten Aufwendungen im Rahmen einer
außergewöhnlichen Belastung keine Berücksichtigung
finden.
Gegen die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe
von € 21,27 richtet sich die Berufung vom 16.05.2006 mit der
Begründung "Einer Million
Pensionisten/Innen bringt die Steuerreform von 2005 eine Entlastung von 450
Millionen Euro. So zahlen alle Pensionisten mit einem Jahresbruttoeinkommen bis
zu 13.346,15 Euro keine Einkommensteuer mehr. Da im Bescheid steht 10.346,15
Euro ist dieser gegenstandslos."
Mit Schreiben vom 01.06.2006 wies das Finanzamt darauf hin,
dass gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG bei Einkommen von €
10.000,-- und darunter die Einkommensteuer Null betrage. Das dem bekämpften
Bescheid zugrunde gelegte Einkommen betrage aber € 10.346,15. Sollten
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gegeben sein, seien
diese belegmäßig nachzuweisen.
Dieses beantwortete der Bw. durch Vorlage einer Kopie der
o.a. Berufung.
Aufgrund eines Telefonanrufes einer Mitarbeiterin des
Finanzamtes wiederholte der Bw. im Anbringen vom 11.07.2005 sein bisheriges
Vorbringen, nun ausführend, dass Pensionisten ab 2005 mit einem
Jahresbruttoeinkommen bis zu € 13.628,00 keine Einkommensteuer zu bezahlen
hätten und legte diesbezügliche Zeitungsartikel bei.
Das Finanzamt hinterfragte beim Pächter die Höhe
des bezahlten Pachtbetrages, welcher sich nach dieser Auskunft mit dem vom Bw.
bekannt gegebenen Betrag von € 1.825,-- deckt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.06.2005 wies das
Finanzamt die Berufung ab. Begründend führte es aus, dass für
Pensionisten bis zu einem Bruttojahreseinkommen von € 13.500,-- keine
Lohnsteuer für Ihre Pensionseinkünfte anfiele. Dieser Betrag gelte
ausschließlich für Pensionseinkünfte. Würden aber auch
andere Einkünfte bezogen, berechne sich die Einkommensteuer
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG nach der dargelegten
Formel.
Mit der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom
30.06.2005 hielt der Bw. seine Berufung wegen der "unerträglich gewordenen
Traktiererei durch das Finanzamt " aufrecht und verwies wiederum auf die
Zeitungsartikel, in denen es heiße "alle Pensionisten". Es sei auch nichts
vermietet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 ist
der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Laut Abs. 2 ist das Einkommen der summierte
Gesamtbetrag aller in einem Jahr bezogenen Einkünfte aus den genannten
Einkunftsarten (nach Vornahme eventueller Verlustausgleiche) und nach Abzug der
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Werden also neben den
angeführten Pensionseinkünften weitere Einkünfte, im vorliegenden
Fall Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen
bezogen, so sind alle Einkünfte zusammen zu zählen und der
Gesamtbetrag der Einkünfte zu errechnen. Von diesem Gesamtbetrag der
Einkünfte sind zu berücksichtigende Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen nach Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abzuziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. Im
vorliegenden Fall beträgt dieses zu versteuernde Einkommen
€ 10.346,15. Die zugrunde liegenden
Beträge wurden bereits eingangs detailliert dargelegt.
Entsprechend § 33 Abs. 1 EStG ist die
Einkommensteuer bei einem Einkommen zwischen € 10.000,-- und €
25.000,00 nach der Formel "Einkommen - € 10.000,-- x 5.750,00: 15.000" zu
berechnen:
10.346,15 - 10.000,-- = 346,15
346,15 x 5.750 : 15.000,-- = € 132,69
Nach Abzug des Pensionistenabsetzbetrages von € 111,42
errechnet sich eine Einkommensteuer in Höhe von € 21,27.
Die vom Bw. ins Treffen geführte aus den
Zeitungsartikeln entnommene Bruttogrenze von € 13.500,-- kommt zum
Tragen, wenn ausschließlich
lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Im gegenständlichen Fall
träfe dies zu, wenn nur
Pensionseinkünfte bezogen werden würden. Die in den
angesprochenen Zeitungsartikeln gebrauchte Formulierung "alle" Pensionisten
enthält eine gewisse Unschärfe dahingehend, dass die angeführte
Grenze von € 13.500,-- eben auf jene Pensionisten zutrifft, die neben
ihren Pensionseinkünften keine
anderen Einkünfte beziehen. Dass auf diesen Umstand nicht besonders
hingewiesen wurde, vermag an der vorzunehmenden Berechnung der Einkommensteuer
nichts zu ändern.
Unstrittig erhielt der Bw. im Jahr 2005 aus der Verpachtung
seiner landwirtschaftlichen Flächen einen Betrag von € 1.825,--,
sodass auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, deren Ermittlung oben
dargestellt wurde, zu berücksichtigen waren.
Da die sich aufgrund des zu versteuernden Einkommens von
€ 10.346,15 ergebende
Einkommensteuer nach Abzug des Pensionistenabsetzbetrages im bekämpften
Bescheid mit € 21,27 in richtiger Weise errechnet wurde, war die Berufung
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-K/06
- Stammnummer
- 26284
- Gültig
- 25.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF