Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2550-W/06
Rückforderung von Familienbeihilfe bei Strittigkeit der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2550-W/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AB, geb. GebDat, Adresse1, vom
27. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vom 22. Juni 2006
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum Zeitraum entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind VN
wird für die Zeit vom Zeitraum2 in der nachstehend angeführten
Höhe rückgefordert:
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FB
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625,60 €
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KAB
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203,60 €
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Der
Rückforderungsbetrag beträgt:
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829,20 €
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22. Juni 2006 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für VN für die Zeit vom
Zeitraum in Höhe des Rückforderungsbetrages von 1.865,70 €
rückgefordert und begründend ausgeführt, V befinde sich seit
1.8.2005 nicht mehr im Haushalt der AB , in der Folge mit Bw.
bezeichnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben und
eingewendet, ihr Sohn V habe bis zu seiner Volljährigkeit am GebDat2 immer
bei ihr gelebt.
Am 11.8.2006 erklärte der Kindesvater, KV beim
Finanzamt2 niederschriftlich, sein Sohn lebe seit Zeitraum1 in seinem
gemeinsamen Haushalt. Beim selben Finanzamt erklärte NV am selben Tag
niederschriftlich, er sei am Datum von seiner Mutter aus der elterlichen Wohnung
verwiesen worden.
Am 27.9.2006 übermittelte das Amt für Jugend und
Familie des Magistrates der Stadt Wien den Beschluss des BG2F vom 23.6.2006 auf
Einstellung der Unterhaltsvorschüsse gemäß
§ 20 UVG und
Aufhebung der Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse gemäß
§
16 UVG. Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsvorschüsse
für Sohn für den Zeitraum Zeitraum3 eingestellt wurden und die
telefonische Innehaltung vom 1.2.2006 aufgehoben wurde.
Im September 2006 überreichte die Bw. dem Finanzamt
eine Kopie eines Tonbandprotokolles, welches im Rahmen eines beim BG gegen den
Kindesvater angestrengten Verfahrens wegen Ehescheidung aufgenommen worden war
und in dem zu einer beantragten einstweiligen Verfügung der Beklagte
ausführte, es sei ihm seit zehn Monaten nicht möglich, mit seinen
Kindern Kontakt zu haben.
Das Finanzamt legte die Berufung mit dem Bemerken vor, die
Rückforderung für den Zeitraum X bei der Bw. bestehe zu Recht, weshalb
der Berufung teilweise stattzugeben wäre.
Der Unabhängige Finanzsenat hat aufgrund der im Akt
erliegenden Unterlagen ergänzende Ermittlungen vorgenommen. Im Zuge dieser
Ermittlungen wurden folgende Auskünfte erteilt bzw. folgende Feststellungen
getroffen:
Das Amt für Jugend und Familie des Magistrates der
Stadt Wien hat die Auskunft erteilt, dass die Bw. am Datum2 telefonisch
mitgeteilt hat, dass sich ihr Sohn V seit Datum bei seinem Vater, Herrn VK,
aufhalte. Auf Grund der laufenden Unterhaltsvorschussgewährung sei am
3.8.2005 eine entsprechende Verständigung an das zuständige
Pflegschaftsgericht übermittelt worden und gleichzeitig um Innehaltung mit
der Vorschussauszahlung ersucht worden, da die Aufenthaltssituation von V nicht
endgültig geklärt gewesen sei. Am 16.12.2005 habe die Bw.
persönlich mitgeteilt, dass V seit Datum3 wieder in ihrem Haushalt lebe.
Zudem habe sie angegeben, dass V in der Zeit davor zumindest zwei Mal pro Woche
zu ihr essen gegangen sei. Auf Grund dieser Mitteilung sei das Ersuchen an das
Pflegschaftsgericht ergangen, die Innehaltung der Vorschusszahlung aufzuheben
und die Auszahlung an die Bw. ab Datum4 zu veranlassen. Am GebDat2 habe die Bw.
persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass V am Abend des Datum5 wieder
zu seinem Vater gegangen sei und die amtliche Abmeldung von V an ihrer
Wohnadresse beantragt. Die Regelung über die Einstellung der
Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom Zeitraum2 sei nach vorheriger
telefonischer Rücksprache mit der Bw. getroffen und von dieser akzeptiert
worden.
In den Pflegschaftsakt des BG2FF, GZ1 wurde Einsicht
genommen. Diesem ist zu entnehmen, dass KVaB am Datum6 die Obsorge für Sohn
beantragt hat. Beide sagten übereinstimmend aus, dass die Bw. ihren Sohn
mehrfach aus der Wohnung geworfen bzw. ausgesperrt habe, zuletzt am
Datum.
Diese Aussage wurde von der Bw. am 16. August 2005 vor dem
BGaB hinsichtlich des zuletzt angeführten Vorfalles insoweit
bestätigt, als sie erklärte, sie habe V am Sonntag vor der Verhandlung
(vom Datum6 ) hinausgeworfen, weil er auf sie losgegangen sei.
In diesem Akt erliegt ferner eine Niederschrift der
Magistratsabteilung 11 vom 15.9.2005 über eine Aussage der Bw. und von
Tochter, wonach sich V vermutlich bei seinem Vater aufhalte.
In einem weiteren, im Akt erliegenden Schreiben,
äußerte sich das Jugendamt dahingehend, das die Bw. V aufgrund seiner
Übergriffe auf sie und seine 10-jährige Schwester YZ in Absprache mit
der Wiener Interventionsstelle, aus der Wohnung geworfen habe.
Am Datum7 gab VK gegenüber dem BG1F an, er werde V
heute wieder zu seiner Mutter zurückschicken.
Die Bw. selbst hat dem BG1F gegenüber am Datum8
angegeben, V sei seit etwa einem Monat wieder bei ihr. Davor habe er sich
überwiegend bei Herrn CD aufgehalten.
In den Akt AZ des BG2FF , zu welcher Zahl das von der Bw.
vorgelegte Protokoll angelegt wurde, dem zu entnehmen war, dass KV ein Kontakt
mit seinen Kindern zehn Monate lang nicht möglich gewesen sei, wurde
Einsicht genommen und Folgendes festgestellt:
Mit Beschluss vom Datum9 wurde KVaB aufgetragen, das
Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Bw. und den mj. Kindern jSohn
und SchwesteraB zu vermeiden. V war von diesem Verbot nicht
erfasst.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der Bw. zur
Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Insbesondere wurde der Bw. mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat
davon ausgeht, dass NV von Zeitraum4 (das ist das von der Bw. gegenüber dem
Jugendamt angegebene Datum) nicht in ihrem Haushalt gewohnt hat, weshalb auch
für diesen Zeitraum kein Unterhaltsvorschuss für V gewährt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 leg. cit. hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz idF BGBl. I Nr. 105/2002 beträgt die
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003 für jedes Kind monatlich
105,40 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des
Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich
7,30 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des
Kalendermonats in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich
18,20 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 3 leg. cit. erhöht sich
der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe ab dem dritten Kind, für das
Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,50 €.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG idF
BGBl. I Nr. 34/2005 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der für das Kind NV monatlich ausbezahlte Betrag an
Familienbeihilfe hat aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen
156,40 € betragen. Darüber hinaus wurde der Kinderabsetzbetrag in
Höhe von 50,9 € monatlich geltend gemacht.
Strittig war im Berufungsverfahren, ob die Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag der Bw. zu Recht für ein
haushaltszugehöriges Kind ausbezahlt wurden, oder nicht. Im Zuge des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat Unabhängige Finanzsenat von
Aussagen der Bw., des NV , des Kindesvaters und der Tochter gegenüber dem
Finanzamt, dem Jugendamt und dem BG1F Kenntnis erlangt. Aufgrund dieser Aussagen
und weil die Bw. die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für Sohn
für den Zeitraum von Zeitraum3 akzeptiert hat, ist der Unabhängige
Finanzsenat zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzung der
Haushaltszugehörigkeit bzw. alternativ der überwiegenden Tragung der
Unterhaltskosten für das Kind NV im genannten Zeitraum von der Bw. nicht
erfüllt wurde, weshalb die Rückforderung für diesen Zeitraum zu
Recht erfolgt ist.
Hingegen war davon auszugehen, dass die
Haushaltszugehörigkeit von Zeitraum5 wieder gegeben war, weshalb der
Berufung insoweit Folge gegeben werden konnte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2550-W/06
- Stammnummer
- 26271
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF