Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0023-I/06
Beurlaubung vom Studium bei krankheitsbedingter Studienverhinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-I/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, wenn es in der Tatsache, dass eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester (verknüpft mit der Konsequenz in diesem Zeitraum weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Prüfungen abgelegen zu können) bewirkt, dass grundsätzlich im Zeitraum einer solchen Beurlaubung keine Berufsausbildung vorliegt.
Wird für einen Zeitraum, in welchem krankheitsbedingt ein Besuch der Bildungseinrichtung ohnehin nicht möglich war, (im Nachhinein) eine Beurlaubung (verbunden mit dem rückwirkenden Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen) ausgesprochen, stellt diese Tatsache keinen Grund für eine Rückforderung der Familienbeihilfe dar, wenn das Studium vor der Unterbrechung zielstrebig betrieben und ehest möglich wieder fortgeführt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt, 6361 Hopfgarten, Schmalzgasse 5, vom
3. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes [FA] vom 3. Mai 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum [1.M1] 2003 bis [30.M2] [JJJJ]
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom
3. Mai 2005 wurden von der Beihilfenbezieherin die im Zeitraum [1.M1] bis
[30.M2] [JJJJ] an sie für ihre Tochter ausbezahlte Familienbeihilfe und die
an sie für ihre Tochter ausbezahlten Kinderabsetzbeträge
zurückgefordert. Diese Rückforderung wurde damit begründet, dass
die Tochter im Sommersemester 2003 an der Bildungsanstalt beurlaubt gewesen sei
und es ihr daher nicht möglich gewesen wäre, an Lehrveranstaltungen
und den dazu gehörenden Prüfungen teilzunehmen. Es wäre somit in
diesem Zeitraum kein "ordentliches Studium" betrieben worden.
In der gegen den
Rückforderungsbescheid erhobenen Berufung vertrat der für die
Beihilfenbezieherin einschreitende Rechtsanwalt die Ansicht, die
Sachverhaltsfeststellungen seien mangelhaft und die rechtliche Beurteilung
wäre unrichtig. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wäre eine die
Tochter betreffende Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den
Zeitraum [T1.M1.] bis [T2.M2.] [JJJJ] vorgelegt worden. Daraus ergäbe sich
zweifelsfrei auch die Unfähigkeit, in diesem Zeitraum ein
ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren. Obwohl die Tochter noch bis
Jahresende [JJJJ] weiterhin krank geschrieben gewesen wäre, hätte sie
unter "Anstrengung äußerster Mühen" das Studium ab Beginn des
Wintersemesters [JJJ1/J2] weitergeführt, um in ihrer Ausbildung nicht zu
viel Zeit zu verlieren. Durch diesen Umstand sei eindeutig bewiesen, dass die
Tochter der Berufungswerberin alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hat,
um ihr Studium ordnungsgemäß fortzusetzen.
Zur
"Beurlaubungsbestätigung" der Bildungseinrichtung sei es nur deshalb
gekommen, da diese notwendig gewesen sei, um das BAFÖG in Deutschland nicht
zu verlieren. In Folge der Krankheit habe es die Tochter der Berufungswerberin
nämlich ohne ihr Verschulden unterlassen und versäumt, gegen die
Aberkennung des BAFÖG rechtzeitig Rechtmittel zu heben, obwohl ein solches
Berufungsverfahren eindeutig die Berechtigung zum Bezug ergeben hätte. Auch
im vorgelegten Schreiben der Bildungseinrichtung werde bestätigt, dass die
Beurlaubung rückwirkend wegen Krankheit erfolgt sei.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass ein
Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn eine zielstrebige
Berufsausbildung gegeben sei. Beurlaubungen würden aber bewirken, dass der
Studierende während der Zeit der Beurlaubung nicht berechtigt sei, an
Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen zu absolvieren. Dadurch
liege im Beurlaubungszeitraum keine Berufsausbildung vor; dies unabhängig
davon, aus welchen Gründen die Beurlaubung erfolgt sei.
Daraufhin beantragte der
rechtliche Vertreter der Berufungswerberin die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden.
Nach den im Verwaltungsakt
vorliegenden Unterlagen ist im gegenständlichen Fall von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Die Tochter der
Berufungswerberin absolvierte an der [Bildungseinrichtung] den Studiengang
"[Ausbildung]". Sie absolvierte diesen Studiengang offensichtlich zielstrebig
und gewissenhaft und stand somit in Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967, da nach Prüfung durch das
Finanzamt, durchgehend die Familienbeihilfe an die Berufungswerberin ausbezahlt
wurde. Im Jahr [JJJJ] erkrankte die Tochter der Berufungswerberin so schwer,
dass ihr zumindest im Sommersemester [JJJJ] ein Studieren nicht möglich
war. Diese Tatsache wurde durch eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
belegt und vom Finanzamt aktenkundig auch nicht bestritten. Ende Juli [JJJJ]
wurde die Tochter der Berufungswerberin von der [Bildungseinrichtung]
rückwirkend wegen Krankheit für das Sommersemester [JJJJ] vom Studium
beurlaubt. Im diesbezüglichen Schreiben wurde - ebenfalls
rückwirkend und gleichsam nach Semesterende - ausgesprochen, dass die
Tochter der Berufungswerberin nicht berechtigt "ist", während der
Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen zu
absolvieren. Mit Beginn des Wintersemesters [JJJ1/J2] wurde das Studium von der
Tochter der Berufungswerberin weiter und - mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte im Verwaltungsakt - offensichtlich auch zielstrebig
fortgesetzt.
Strittig ist nunmehr, ob
durch die rückwirkende Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit der
Familienbeihilfenanspruch auf Grund der (ebenfalls rückwirkend
ausgesprochenen) mangelnden Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und
zur Ablegung von Prüfungen im Zeitraum des Sommersemesters [JJJJ] weiter
bestanden hat oder nicht.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bspw. VwGH 22.11.1995, 94/15/0034, oder
19.3.1998, 96/15/0213) liegt im Zusammenhang mit einer Schul- oder
Universitätsausbildung eine den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnde
Berufsausbildung grundsätzlich nur dann vor, wenn die der Berufsausbildung
dienenden Unterrichts- oder Vortragsstunden laufend besucht werden und das
ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg durch das
Antreten zu bzw. die Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen dokumentiert
ist. Diesbezüglich ist dem Finanzamt auch zuzustimmen, wenn es in der
Tatsache, dass eine (ohne Vorliegen besonderer Umstände erfolgte)
Beurlaubung für ein oder mehrere Semester, welche mit der Konsequenz
verknüpft ist, dass in diesem Zeitraum weder Lehrveranstaltungen besucht
noch Prüfungen abgelegt werden können, bewirkt, dass
grundsätzlich im Zeitraum einer solchen Beurlaubung keine Berufsausbildung
vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass für diesen Zeitraum
regelmäßig auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe aus dem Titel
"Berufsausbildung" gegeben ist.
Abweichend von diesem
Grundsatz kann jedoch vorzugehen sein, wenn sachverhaltsmäßig
besondere Umstände gegeben sind, die gegen eine freiwillige und ohne
besondere Gründe erfolgte Unterbrechung der Ausbildung sprechen, die einen
Auszubildenden somit zwangsläufig und ohne sein Verschulden treffen. So hat
der Verwaltungsgerichtshof bspw. in seinem Erkenntnis vom 14.12.1995,
93/15/0133, ausgesprochen, dass Unterbrechungen einer Berufsausbildung zB in
Folge einer die Fortführung der Ausbildung vorübergehend
unmöglich machenden Erkrankung keine Beendigung der Berufsausbildung
darstellen, sondern in solchen Fällen von einer durchgehenden und somit
auch während der Erkrankung aufrechten Berufsausbildung auszugehen ist.
Wird nach Überwindung der Krankheit die Berufsausbildung fortgesetzt,
besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auf Grund der
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Berufung steht im
gegenständlichen Fall fest, dass der Tochter der Berufungswerberin im
gesamten Sommersemester [JJJJ] vorübergehend die Fortführung ihres
Studiums krankheitsbedingt nicht möglich war. Weiters steht aber auch
unwidersprochen fest, dass sowohl vor Auftreten der Krankheitssymptome als auch
nach Überwindung der ärgsten Auswirkungen der Krankheit die Tochter
ihre Ausbildung ihr bestmöglich vorangetrieben hat.
Daraus ergibt sich unter
Berücksichtigung der Judikatur, dass die Tochter der Berufungswerberin
durchgehend in Berufsausbildung gestanden ist. Wenn nunmehr - aus für
diese Entscheidung nicht näher zu erläuternden Gründen - im
Nachhinein (am Ende des gegenständlichen Semesters) wegen der Erkrankung
eine Beurlaubung vom Studium ausgesprochen und ihr die Berechtigung zur
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Ablegung von Prüfungen
abgesprochen wird, kann dies nicht dazu führen, dass rückwirkend der
Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt. Im gegenständlichen Fall ist es
nämlich - im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes - nicht
unerheblich, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt die ausgesprochene
Beurlaubung erfolgte. Vielmehr ist entscheidend, dass die Tochter der
Berufungswerberin in Folge ihrer Erkrankung über das ganze Sommersemester
[JJJJ] nicht in der Lage war, ihre Ausbildung voranzutreiben, davor und danach
aber ihrer Ausbildung nachging und somit von einer durchgehenden
Berufsausbildung auszugehen ist. Dass für den Zeitraum, in welchem
krankheitsbedingt ein Besuch der Bildungseinrichtung ohnehin nicht möglich
war, im Nachhinein eine Beurlaubung (verbunden mit dem rückwirkenden Entzug
der Berechtigung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen)
ausgesprochen wurde, ändert nichts an dieser Feststellung. Es kann beim
vorliegenden Sachverhalt nicht entscheidend sein, ob während eines
Zeitraumes, während dem eine Fortführung des Studiums bzw. der
Ausbildung bereits krankheitsbedingt nicht möglich ist, eine aufrechte
Inskription oder Fortsetzungsmeldung vorliegt oder nicht. Grundlage für die
Beurteilung kann vielmehr nur sein, dass vor dem Auftreten der
studienverhindernden Erkrankung ein Studium bzw. eine Ausbildung zielstrebig
betrieben wurde und dieses Studium bzw. diese Ausbildung ehest möglich
wieder fortgeführt wurde.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-I/06
- Stammnummer
- 26268
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF