Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0317-G/04
Allgemeiner Sprachkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-G/04vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vom 30. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
31. März 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
bezieht als Angestellter eines im Raum Salzburg tätigen Möbelhauses
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Berufungsjahr besuchte er
einen 3-wöchigen Sprachkurs in Malta. Laut vorgelegtem Kursprogramm handelt
es sich um einen Minigruppen-Intensivkurs zu 30 Lektionen a`45 Minuten pro
Woche. Ein spezieller Teilnehmerkreis wurde seitens des Anbieters nicht
angesprochen. Laut Angaben des Bw waren die Teilnehmer "hauptsächlich
Leute, die im Verkauf tätig sind".
Der Bw begehrte die
Anerkennung der Kurskosten als Werbungskosten iSd § 16 EStG, da die
Kenntnis der englischen Sprache eine Notwendigkeit sei, um in Zukunft in einem
europäischen Wirtschaftsraum zu überleben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten iSd § 16
EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung dürfen dem Abzugsverbot des §
20 EStG entsprechend, selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll dadurch vermieden werden,
dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 26.4.2000,
96/14/0098; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203; VwGH 5.4.2001, 98/15/0046; VwGH
30.5.2001, 2000/13/0163; VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238 unter Hinweis auf
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 20 Tz 10).
Über die
Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen liegt
eine umfassende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Demnach sind
Kosten für eine Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige
Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20 EStG, es sei
denn,
das Reiseprogramm und seine
Durchführung sind derart einseitig und ausschließlich auf die
interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt,
dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung
beruflich Interessierte Teilnehmer entbehren (vgl. bereits VwGH 10.2.1971,
425/70). So können die Kosten von Reisen nur dann als berücksichtigt
werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Beruf veranlasst sind und
die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist
(vgl. z.B. VwGH 3. 2. 1993, 91/13/0001). Spielen bei einer Reise (auch) private
Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt nicht
absetzbar (VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217; zum so genannten Aufteilungsverbot
vgl. VwGH 17.2.1999, 94/14/0012).
Dass die vom Bw erworbenen
Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter eines im
Raum Salzburg tätigen Möbelhauses förderlich sind, sei
eingeräumt. Dies ändert aber nichts an der Zuordnung eines allgemeine
Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung
im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG. Die Auffassung des Finanzamtes,
Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den
Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt,
während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der
Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der
zur Bestimmung der Vorschriften des § 16 EStG ergangenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; VwGH
26.4.1989, 88/14/0091; VwGH 27.9.2000, 96/14/0055 oder VwGH 19.12.2001,
2001/13/0218; und VwGH 25.9.2002, 99/13/0243).
Graz, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-G/04
- Stammnummer
- 26266
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF