Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0252-F/06
Kürzung von Pauschalsätzen bei Unterbringung eines behinderten Kindes in einem Heim für betreutes Wohnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-F/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unterbringung eines behinderten Kindes in einem Heim für betreutes Wohnen berechtigt zu einer Kürzung der pauschalen Mehraufwandsersätze um je ein Dreißigstel pro Tag der Heimunterbringung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 15. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 6. September 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2005 führte der Berufungswerber aus, die
1.)
Beiträge seiner Gattin im Rahmen der Selbstversicherung an die VGKK
stellten Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag dar. Seine Gattin
selbst könne mangels Lohnsteuerpflicht keine Arbeitnehmerveranlagung
durchführen.
2.)
Bei den an die Lebenshilfe gleisteten Zahlungen handle es sich nicht um solche
für eine Schulausbildung außerhalb des Wohnortes. Sie seien vielmehr
für die Tätigkeit eines behinderten Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe bezogen werde, in einer Behindertenwerkstätte entrichtet
worden. Als Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen seien sie zusätzlich zum Pauschbetrag nach Abs. 1 leg. cit. in
voller Höhe und ohne Abzug "eines Selbstbehaltes" zu gewähren.
Der Berufungswerber wies im
weiteren darauf hin, dass die an die Lebenshilfe entrichteten Kosten wie
2.) in den Steuerbescheiden für
2002 und 2003 anerkannt worden seien.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Es führte aus:
ad
1.) Werbungskosten lägen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der
eigenen beruflichen Tätigkeit bestehe. Zwischen den Beiträgen der
Gattin des Berufungswerbers zur Kranken- und Pensionsversicherung und dessen
eigener Berufstätigkeit sei ein solcher nicht zu erkennen. Ein Abzug als
Werbungskosten komme daher nicht in Betracht. Verwiesen wurde weiters auf die
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
für 2003.
ad
2.) Es sei unstrittig, dass der Sohn T des Berufungswerbers im Streitjahr
an 269 Tagen in einem Wohnheim für betreutes Wohnen untergebracht gewesen
sei. Der Freibetrag von 262 € monatlich (vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen), der gemäß
§ 5 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 1998/91,
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zu gewähren gewesen sei, sei
daher gemäß Abs. 2 leg. cit. pro Tag des Aufenthaltes im Internat
(Pflegeheim, Behindertenheim) um ein Dreißigstel zu vermindern gewesen.
Das Finanzamt stellte rechnerisch den Abzug der Dreißigstelbeträge
gemäß
§ 5 Abs. 3 obgenannter Verordnung (269 x 8,73 = 2.348,37
€) plus des Pflegegeldes (4.242 €) vom Aufwand für betreutes
Wohnen und Arbeiten (5.255,01 €) plus Freibetrag gemäß
§ 5
Abs. 1 der Verordnung (3.144 €) dar. Es ergab sich ein als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennender Betrag von 1.808,64
€.
In seinem daraufhin
eingebrachten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz wandte der Berufungswerber ein:
ad
1.) Die Beiträge im Rahmen der Selbstversicherung der Gattin seien
richtigerweise Sonderausgaben für Personen des begünstigten
Personenkreises, nicht aber Werbungskosten.
ad
2.) Die an die Lebenshilfe Vorarlberg entrichteten Beträge seien
nicht solche für die Unterbringung in einem Vollinternat. Der Pauschbetrag
verringere sich daher nicht um 1/30 pro Tag des Aufenthaltes. Die genannten
Aufwendungen seien für die Tätigkeit des behinderten Kindes, für
welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde, in einer
Behindertenwerkstätte bezahlt worden. Es handle sich um Kosten, die
zusätzlich zum Pauschale in voller Höhe ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen seien. Er verwies auf § 5 Abs. 3 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen. Die Unterbringung im Wohnheim der
Lebenshilfe entspreche nicht dem Wesen eines Internats, weil sie nichts mit
Ausbildungs- oder Schulmaßnahmen zu tun habe, sondern dem Behinderten
helfe, sich sanft vom Elternhaus loszulösen. Für ihn und seine Gattin
stelle die Unterbringung ihres Sohnes in dem Wohnheim keine Entlastung, sondern
im Gegenteil, eine außergewöhnliche psychische - nicht bloß
finanzielle - Belastung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad
1.)
§ 18 Abs. 1 EStG 1988 umschreibt eine Reihe von Ausgaben, die
bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie
nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen. Zu ihnen
gehören etwa die unter Z 2. leg. cit. umschriebenen Beiträge und
Versicherungsprämien. In Ergänzung des Abs. 1 bestimmt Abs. 3 leg.
cit., dass der Steuerpflichtige derartige Ausgaben auch dann absetzen kann, wenn
er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner
gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 leistet.
Laut Aktenlage war die
Ehegattin des Berufungswerbers im Streitjahr geringfügig beschäftigt.
Aus einem Schreiben der VGKK geht hervor, dass sie aufgrund ihrer
Selbstversicherung 592,29 € an Beiträgen zur Kranken- und
Pensionsversicherung gemäß
§ 19 a ASVG entrichtet hat. Durch
ihre Option in das System der gesetzlichen Sozialversicherung wurde die Gattin
des Berufungswerbers einem Arbeitnehmer, der Beiträge zur
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung leistet,
gleichgestellt. Es liegen somit Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs.
1 Z 4 lit. a EStG 1988 vor. Da es sich bei den in Streit stehenden
Beiträgen also ihrem Charakter nach um
Werbungskosten handelt, kommt ein Abzug
als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 3 EStG 1988 beim Ehepartner nicht in Betracht. Auch die
Begleitumstände, dass der Gattin die Möglichkeit einer steuerlichen
Geltendmachung fehlt und der Berufungswerber die Beiträge entrichtet hat,
vermögen daran nichts zu ändern (vgl.
Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die
Lohnsteuer in Frage und Antwort, Band I, Ausgabe 2003, Wien,
Selbstverlag, § 18, S 358, unten).
ad
2.) Nach
§ 5 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262
€, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Nach
Abs. 2 leg. cit. vermindert sich der
nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag bei Unterbringung in einem Vollinternat pro
Tag des Internatsaufenthalts um je ein Dreißigstel.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. ist, zusätzlich
zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Abs. 1, das Entgelt für
die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die
Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Strittig
ist, ob der Pauschbetrag gemäß
§ 5 Abs 1 der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. I 2001/416, gemäß Abs. 2
leg. cit. zu kürzen ist und in welcher Höhe die Kosten im Sinne des
Abs. 3 leg. cit. in Ansatz zu bringen sind.
Nicht strittig ist, dass der
Sohn T des Berufungswerbers an 269 Tagen des Streitjahres in einem Wohnheim
für betreutes Wohnen untergebracht war, sowie, dass Pflegegeld in Höhe
von 4.242 € bezogen wurde.
Die vom Berufungswerber
vertretene Meinung, wonach die Unterbringung eines behinderten Kindes in einem
Heim für betreutes Wohnen nicht mit einer Internatsunterbringung
gleichzusetzen sei, ist nicht zu teilen. Nach steuerrechtlichem Verständnis
der außergewöhnlichen Belastung kommt es nämlich nicht auf die
Schul- oder Ausbildungskomponente an, sondern darauf, dass durch die
auswärtige Unterbringung bestimmte - sonst naturgemäß im
Elternhaus anfallende - Ausgaben für Essen, Wäsche, Zimmerreinigung
u.ä. erspart werden. Die Kürzung des Pauschbetrages gemäß
Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen meint nämlich nicht, wie offenbar
vom Berufungswerber angenommen, einen Selbstbehalt, sondern eine solche
Haushaltsersparnis. Da T unstrittigerweise an 269 Tagen des Streitjahres in
einem Wohnheim für betreutes Wohnen untergebracht war, ist somit dem
Erfordernis für eine Kürzung der Monatspauschbeträge um ein
Dreißigstel pro Tag des Heimaufenthaltes Rechnung getragen.
Vor Berücksichtigung der
Aufwendungen für den Besuch der Behindertenwerkstätte, ist somit der
pauschale Freibetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen von 262 € monatlich, pro Tag des Heimaufenthaltes um je ein
Dreißigstel gemäß Abs. 2 leg. cit. zu kürzen. D. h.
:
|
262 x 12
=
|
3.144,00
€
|
minus 8,73
x 269 =
|
- 2.348,37
€
|
gekürzter
Pauschbetrag
|
795,63
€
Der gekürzte Freibetrag
ist um die Kosten für die Behindertenwerkstätte zu erhöhen. Der
so ermittelte Betrag ist um das bezogene Pflegegeld zu kürzen:
|
gekürzter
Pauschbetrag
|
795,63
€
|
Kosten
betreutes Wohnen und Arbeiten
|
5.255,01
€
|
Zwischensumme
|
6.050,64
€
|
minus
Pflegegeld
|
- 4.242,00
€
|
außergewöhnliche
Belastung
|
1.808,64
€
Bezüglich vorstehender
Berechnung wird verwiesen auf Sailer, Bernold,
Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Band I, Ausgabe
2003, Wien, Selbstverlag, § 34, S 600, Lohnsteuerrichtlinie 862. Vgl. auch
Lohnsteuerrichtlinien 864 und 857, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2000,
99/13/0190.
Der Rechtsnatur des § 34
EStG 1988, wonach nur vermögensmindernde Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, entspricht
es, dass Aufwendungen insoweit steuerlich Beachtung finden, als sie vom
Steuerpflichtigen endgültig aus Eigenem getragen werden müssen. Daher
sind etwa auch ursächlich im Zusammenhang stehende Ersätze wie
pflegebedingte Geldleistungen bei Ermittlung der Belastung in Abzug zu bringen
(Müller, Freibeträge für behinderte Kinder, SWK 8/1998, S 239 ff)
- auch hier handelt es sich nicht um einen im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG
1988 in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen
im Kalenderjahr zu errechnenden Selbstbehalt.
Aus Obenstehendem ist
überdies abzuleiten, dass die "außergewöhnliche Belastung" im
steuerrechtlichen Sinn - und nur diese ist hier Gegenstand der Erörterung -
eine monetäre Belastung meint: Der Steuerpflichtige ist mit anderen
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
vergleichen. Sind seine finanziellen Belastungen solcherart, dass sie über
die typischerweise wiederkehrenden Kosten der normalen Lebensführung der
Vergleichspersonen hinausgehen, handelt es sich um außergewöhnliche
Belastungen im steuerlichen Sinn. Gefühlsmäßige Belastungen, wie
sie der Berufungswerber im Zusammenhang mit der Trennung von seinem Sohn zu
verarbeiten hat, sprengen naturgemäß den Rahmen der steuerrechtlichen
Materie und können darin keine Berücksichtigung finden.
Dem Vorwurf, dass in
vorangegangenen Jahren die geltend gemachten Beträge ungekürzt
berücksichtigt wurden, hat bereits die Abgabenbehörde I. Instanz unter
Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Linde Verlag, Wien 2005, § 114, TZ 9,
entgegnet: Die Abgabenbehörde ist nicht gehindert, eine einmal
gewählte Vorgangsweise für spätere Zeiträume als
rechtswidrig zu beurteilen. Sie ist vielmehr sogar verpflichtet, von einer als
gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen.
Der Berufung war aus den
dargestellten Gründen insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Feldkirch,
am 6. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 5 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-F/06
- Stammnummer
- 26262
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF