Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0015-G/04
Nachweis darüber, dass die monatliche Fahrtstrecke der mit einem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug privat gefahrenen Kilometer nicht mehr als 500 km monatlich (6.000 km jährlich) beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-G/04vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 22. September 2003
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
17. Juli 2003 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Jahre 1999, 2000 und 2001 werden als
unbegründet abgewiesen. Die diesbezüglichen Bescheide bleiben
unverändert.
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die Jahre 1997 und 1998 wird Folge gegeben. Die
diesbezüglichen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage
und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer fest, dass der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines
Firmenwagens durch den mit 25 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer unrichtig ermittelt wurde. Er
berichtigte die Bemessungsgrundlage der beiden Fahrzeuge und setzte davon den
Sachbezug mit 1,5 % und zusätzlich den (unstrittigen) Sachbezug für
die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes für den
Geschäftsführer fest.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid. In der dagegen erhobenen
Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass anlässlich der
Lohnsteuerprüfung für ein Firmenfahrzeug, welches auch für
private Fahrten genutzt werden dürfe, kein Fahrtenbuch vorgelegt hätte
werden können. Diese Kfz (Volvo 240 Kombi, danach Renault Scenic RT 1,6)
würden für Überlandzustellungen sowie für die Zustellung von
größeren Aufträgen verwendet werden. Die Jahreskilometerleistung
schwanke zwischen 10.000 und 12.000 km, wobei die betriebliche Nutzung
(Ableitung aus der Auftragsabwicklung) regelmäßig mehr als 50 % der
Jahreskilometerleistung betrage. Diese im Rahmen der Prüfung bereits
aufgezeigten Umstände seien bei der Bescheiderstellung
unberücksichtigt geblieben, vielmehr gar nicht erwähnt worden. Es
werde eine Abänderung der Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragsfestsetzung
für den Prüfungszeitraum dahingehend beantragt, dass ein verminderter
Sachbezug (0,75%) zur Anwendung gelangen würde, da die monatliche
Kilometerleistung für private Fahrten unter 500 km liegen würde.
Am x.x.xx wurde der Konkurs über das Vermögen der
Berufungswerberin eröffnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der mit 25% und daher im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
nicht wesentlich an der Berufungswerberin beteiligte Geschäftsführer
erzielte gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Einkünfte aus
Nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung über
Sachbezüge, BGBl 642/1992, ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen,
wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 der Verordnung über
Sachbezüge, BGBl 642/1992, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich)
anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs.
1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt.
Die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs. 2 der
Verordnung BGBl 642/1992 muss nicht zwingend durch Führung eines
Fahrtenbuches erfolgen (Hinweis E 18.12.2001, 2001/15/0191).
Zum Nachweis dessen, dass die monatliche Fahrtstrecke des
Geschäftsführers für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der oben
genannten Verordnung nicht mehr als 500 km betragen würde, legte die
Berufungswerberin über Vorhaltsersuchen des Finanzamtes mit Schreiben vom
15.9.2003 eine Aufstellung der Zustellfahrten sowie die Entwicklung der
Gesamtkilometerleistung im geprüften Zeitraum vor. Für
Kundengespräche und Offertlegungen würden leider keine detaillierten
Aufzeichnungen vorliegen. Die Aufstellung beinhaltet Monat, Jahr, Kundenname,
Datum, Rechnungsnummer und Kilometer. Die sich daraus ergebende Summe der
Firmenfahrten eines Jahres wurde gesondert angeführt und gliedert sich wie
folgt.
|
Jahr
|
Jahreskilometer für
Firmenfahrten
|
Datum und km-Stände lt.
Servicerechnungen
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|
|
VOLVO 20.12.96
|
113.780 km
|
1997
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6.594
|
4.11.97
|
123.998 km
|
1998
|
7.807
|
7.5.98 24.9.98
|
129.207 km 135.700
km
|
1999
|
8.538
|
11.5.99
|
143.974 km
|
2000
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8.238
|
27.1.00 SCENIC
9.8.00
|
155.744 km 2.385
km
|
2001
|
8.368
|
3.10.01
|
21.752 km
Hinsichtlich der Jahresgesamtkilometerleistung hat die
Berufungswerberin angegeben, dass diese zwischen 10.000 und 12.000 km schwanken
würde. Diese Zahl kann nach den Kilometerständen in den
Servicerechnungen nicht nachvollzogen werden. Für die strittigen Jahre
errechnen sich anhand der von der Berufungswerberin angegebenen betrieblich
zurückgelegten Kilometer im Zusammenhang mit den angegebenen
Kilometerständen zu den Serviceterminen folgende privat gefahrenen
Kilometer:
1997: Im Zeitraum vom 20.12.1996 bis 4.11.1997 (319
Tage) errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung von 10.218 (123.998-113.780)
und eine Tageskilometeranzahl von 32,03; multipliziert mit 365 Tagen (1Jahr)
ergibt sich daraus eine Jahreskilometerleistung für 1997 von 11.680,95 km.
Abzüglich der angegebenen Zustellfahrten (6.594 km) verbleiben 5.096,95 km
für Privatfahrten.
1998: Im Zeitraum vom 4.11.1997 bis 24.9.1998 (324
Tage) errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung von 11.702 (135.700-123.998)
und eine Tageskilometeranzahl von 36,12; multipliziert mit 365 Tagen (1Jahr)
ergibt sich daraus eine Jahreskilometerleistung für 1998 von 13.183,80 km.
Abzüglich der angegebenen Zustellfahrten (7.807 km) verbleiben 5.376,80 km
für Privatfahrten.
1999 Im Zeitraum vom 11.5.1999 bis 27.1.2000 (261
Tage) errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung von 11.770 (155.744-143.974)
und eine Tageskilometeranzahl von 45,10; multipliziert mit 365 Tagen (1Jahr)
ergibt sich daraus eine Jahreskilometerleistung für 1999 von 16.461,50 km.
Abzüglich der angegebenen Zustellfahrten (8.538 km) verbleiben 7.923,50 km
für Privatfahrten.
2000 Im Zeitraum vom 9.8.2000 bis 3.10.2001 (420
Tage) errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung von 19.367 (21.752-2.385) und
eine Tageskilometeranzahl von 46,11; multipliziert mit 365 Tagen (1Jahr) ergibt
sich daraus eine Jahreskilometerleistung für 2000 von 16.830,15 km.
Abzüglich der angegebenen Zustellfahrten (8.238 km) verbleiben 8.592,15 km
für Privatfahrten.
2001 Im Zeitraum vom 9.8.2000 bis 3.10.2001 (420
Tage) errechnet sich eine Gesamtkilometerleistung von 19.367 (21.752-2.385) und
eine Tageskilometeranzahl von 46,11; multipliziert mit 365 Tagen (1Jahr) ergibt
sich daraus eine Jahreskilometerleistung für 2000 von 16.830,15 km.
Abzüglich der angegebenen Zustellfahrten (8.368 km) verbleiben 8.462,15 km
für Privatfahrten.
Nach diesen vom UFS angestellten Berechnungen hat der
Geschäftsführer mit dem ihm von der Berufungswerberin für
Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeug in den Jahren 1997 und 1998
nicht die für den Ansatz des vollen Sachbezugswertes maßgebliche
Grenze von 6.000 km pro Jahr erreicht. Das Finanzamt hat der Berufungswerberin
daher in den Jahren 1997 und 1998 zu Unrecht, in den Jahren 1999, 2000 und 2001
zu Recht, den vollen Sachbezugswert in die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage
miteinbezogen. Für die Jahre 1997 und 1998 war der halbe Sachbezugswert
anzusetzen und vermindert sich der vom Finanzamt angesetzte Sachbezug
entsprechend dem Begehren der Berufungswerberin insgesamt um S 4.192,50
(pro Jahr um S 2.096,25). Die daraus folgenden verminderten Nachforderungen
sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt zu ersehen.
Dem Einwand der Berufungswerberin in der Aufstellung der
Zustellfahrten, diverse Fahrten zu Kunden für Offerte oder Besprechungen
seien nicht berücksichtigt worden, ist entgegen zu halten, dass nach §
4 Abs. 2 der Verordnung über Sachbezüge, BGBl 642/1992, ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen ist, wenn die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500
km beträgt. Nachdem es der Berufungswerberin mangels Führung
geeigneter Aufzeichnungen nicht möglich war, einen Nachweis über
Fahrten für Offertlegungen zu erbringen, konnten keine weiteren
betrieblichen Fahrten berücksichtigt werden. Darüber hinaus wäre
es der Berufungswerberin ohnehin freigestanden, derartige Fahrten durch eine
lückenlose Fahrtenbuchführung im Zusammenwirken mit
Kilometerständen aus Servicerechnungen nachzuweisen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 5.
Februar 2007
Berechnungsblatt zu RV/0015-G/04:
|
|
Nachforderung lt.
Finanzamt
|
Verminderung
|
Nachforderung lt. UFS
|
Lohnsteuer
|
28.417,91 S
|
42% von 4.192,50=1.760,85 S
|
26.657,06 S (1.937,24
€)
|
Dienstgeberbeitrag
|
2.887,05 S
|
4,5% von 4.192,50=188,66 S
|
2.698,39 S (196,10
€)
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
335,06 S
|
0,53% von 4.192,50=22,22 S
|
312,84 S (22,73
€)
Normen und Schlagworte
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-G/04
- Stammnummer
- 26251
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF