Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1134-W/06
Grad der Behinderung bei Asthma bronchiale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1134-W/06vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 16. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
15. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. November 2005 stellte die Berufungswerberin (Bw.)
den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung. Bei ihrem im Jahr 1999 geborenen Kind bestehe
eine erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung, und zwar Asthma bronchiale.
Beantragt wurde der Erhöhungsbetrag ab Oktober 2002.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Wien um Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens betreffend die Tochter der Bw.
Dieses Gutachten vom 6. Dezember 2005, das auf Grund
der im Bundessozialamt Wien von einem Facharzt für Lungenkrankheiten am
5. Dezember 2005 vorgenommenen Untersuchung erstellt wurde, wird im
Erwägungsteil wörtlich wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 wurde der Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe für das Kind ab 1. Oktober 2002
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die erhöhte
Familienbeihilfe werde gewährt, wenn ein Grad der Behinderung von
mindestens 50 % bestehe. Laut Gutachten des Bundessozialamtes
betrage der Grad der Behinderung des Kindes der Bw. 30 %.
Die Bw. erhob Berufung und ersuchte um eine neuerliche
Untersuchung beim Bundessozialamt, da sie einen neuen Befund beibringen
könne.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Wien um Erstellung eines weiteren fachärztlichen
Sachverständigengutachtens betreffend die Tochter der Bw. Der Inhalt des
erstatteten Gutachtens vom 7. April 2006 ist dem folgenden
Erwägungsteil zu entnehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde
auf das Gutachten vom 7. April 2006 verwiesen, welches einen Grad der
Behinderungen von 30% bescheinigt. Da die Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorlägen, habe die
Berufung abgewiesen werden müssen.
Der Vorlageantrag wurde mit der Begründung
eingebracht, ihre Tochter sei mit einem schweren Asthmaanfall in einem
näher bezeichneten Krankenhaus in stationärer Behandlung gewesen; die
Bw. ersuchte daher, den Behinderungsgrad ihrer Tochter neu zu
bewerten.
Beigelegt war der
Entlassungsbericht des Krankenhauses über den stationären Aufenthalt
vom 10. bis 15. Mai 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend vorgesehen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4
FLAG 1967 beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Der unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Im Berufungsfall wurde die Tochter der Bw. zweimal
untersucht und zwar:
Am 5. Dezember 2005, im Gutachten vom darauf folgenden
Tag wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "Anamnese:
Seit dem Jahr 2000 Asthma bronchiale bekannt - keine
Spitalsaufnahmen deswegen - Beh Arzt Dr. ... Beschwerden: bei Kontakt
mit felltragenden Tieren (Allergie) Allergiesymptomatik -
Pollinosesymptomatik + Atemnotbeschwerden sonst gehäuft Husten dann
wird Spray benötigt Familie: Großmutter hat Asthma bronchiale Mutter
hat Asthma Schule 1 Klasse Volksschule turnt mit
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Symbicort TH mite 1-0-1 derzeit
Untersuchungsbefund: Größe 112 cm
Gewicht 20 kg AZ normal EZ normal Pulmo: Vesikuläratmen, keine
pathologischen Rasselgeräusche sonorer Klopfschall Basen verschieblich Cor:
reine rhythmische Herztöne Nase derzeit frei keine Lippenzyanose
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2005-11-05 Dr. ...
Lungenfacharzt Allergie: felltragende Tiere + Pilzsporen -
bronchiale Obstruktion der kleinen Atemwege - Asthma bronchiale mild
persistierende Rhinoconjunctivitis
Diagnose(n): Asthma bronchiale
Richtsatzposition: 286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung: URS dieser Position da bei
allergischer Disposition insgesamt nur mildes Asthma bronchiale. Derzeit
klinisch unauffälliger Untersuchungsbefund.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Am 15. März 2006, im
darauf basierenden Gutachten vom 7. April 2006 wurde im Einzelnen Folgendes
ausgeführt: "Anamnese: Asthma besteht seit 2000. Sie leide
unter rezidivierender Dyspnoe, Husten, sei verschleimt. Patientin ist in
ständiger lungenfachärztlicher Behandlung bei Dr. ... und Dr. ... .
Weiters bekannt ein Heuschnupfen und chronische Allergie gegen Tiere und Pilze.
Die Mutter und die Großmutter leiden ebenfalls an Asthma. Sie besucht dzt.
die 1. Volksschule. Ein normaler Schulbesuch ist möglich.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Symbicort
Untersuchungsbefund: 6-jähriges Mädchen,
normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Lunge: Vesikuläratmen,
normaler Befund an den Lungen.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2005-05-11 Dr. ...
mildes Asthma 2006-02-14 Dr. ... bronchiale
Hyperreaktivität
Diagnose(n): allergisches
Asthma Richtsatzposition: 286 Gdb: 030% ICD:
J45.0 Rahmensatzbegründung: URS, da nur
mäßiggradige Einschränkung der Atemfunktion und normaler
klinischer Befund an den Lungen. Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Keine Änderung zum
Gutachten I. Instanz - alle Befunde bestätigt.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Die untersuchenden Ärzte stellten in beiden Gutachten
die Asthma-Diagnose. Der Grad der Behinderung wurde übereinstimmend mit 30
v.H. festgestellt.
Auf Grund der Anamnese
(lungenfachärztliche Behandlungen, Husten, verschleimt, Allergie gegen
felltragende Tiere und Pilze) und der durchgeführten Untersuchungen
(normales Vesikuläratmen, keine pathologischen Rasselgeräusche,
sonorer Klopfschall - Vesikuläratmen, normaler Befund an den Lungen)
stellten die untersuchenden Ärzte übereinstimmend den Grad der
Behinderung mit 30 v.H. fest (Richtwert: 286 der unten zitierten
Verordnung).
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
aufgrund der übereinstimmenden schlüssigen Gutachten den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Diese Beurteilung wird durch den rund zwei Monate nach der
zweiten Untersuchung eingetretenen Vorfall nicht hinfällig, dies aus
folgenden Gründen:
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, Abschnitt III Innere
Krankheiten, a) Bronchien und Lunge (unspezifische Erkrankungen und
Verletzungen): Asthma bronchiale, lautet:
|
285.
|
Leichte Fälle ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0 - 20 v.H.
|
286.
|
Schwerere Fälle ohne dauernde
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger
cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30 - 40 v.H.
|
287.
|
Schwere Fälle mit dauernder
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem Bestehen des
Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
50 - 70 v.H.
|
288.
|
Schwerste Fälle mit hochgradiger
cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
80 - 100 v.H.
Der Asthmaanfall im Mai 2006,
welcher zu einem 5-tätigen stationären Krankenhausaufenthalt
führte, wurde wie folgt befundet und therapiert (Entlassungsbericht):
Wichtigste Befunde: Thorax Rö (10.5.): normal; Harn
(11. und 12.5.): normal; Labor (11.5.): Leu 5,8; Ery 4,38;
Hb 12,7; Hkt 36,5; Diff: Neutr 88,2; M x B 2,2; Lymph 9,6;
CRP 13, IgE 869; Allergie (RAST) noch ausständig.
Wichtigste Therapie: Inhalationen mit Sultanol, Pulmicor C; Soludacortin
i.v.; Singulair Kautabl.; Otrivin gtt; Entlassungsbefunde: beinahe
VA bds; HNO bland; Cor + Abd. normal; Weitere Therapieempfehlung:
Singulair 5mg Kautabl. 0-0-1 p.o.; Symbicort DA 2x2 Hub"
In beiden Gutachten erfolgte die Einreihung ohnehin nicht
unter die leichten Fälle - Richtwert: 285 der Verordnung (bis 20 v.H.),
sondern unter die schwereren Fälle
- Richtwert: 286 der Verordnung (30 v.H.). Eine einmalige stationäre
Aufnahme im Mai 2006 mit einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen und den
angeführten Umständen laut Entlassungsbericht vermochte eine
Änderung der zeitlich davor gelagerten Gutachten in Richtung einer
Einstufung unter die schweren Fälle mit
dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens im Zeitpunkt der
Erlassung des Bescheides, am 15. Dezember 2005, nicht herbeizuführen.
Da im Berufungsfall die Gewährung von erhöhter
Familienbeihilfe ab Oktober 2002
strittig ist, kann eine neuerliche Bewertung ("ersuche ... den Behinderungsgrad
meiner Tochter neu zu bewerten" - Schreiben vom 2. Juni 2006) nicht
auf diesen Zeitpunkt
rückprojeziert werden, sondern allenfalls eine Basis für einen
neuerlichen Antrag bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes (im
Mai 2006) darstellen (vgl. die Verordnung: 287: Schwere Fälle mit
dauernder Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens - bei längerem
Bestehen des Leidens - und mittelgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung).
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 5.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1134-W/06
- Stammnummer
- 26250
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF