Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0609-G/06
Werbungskosten (Reisekosten) eines Personalvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-G/06vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 20. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Beamter und war im
Berufungsjahr (seit Februar) als Personalvertreter vom Dienst frei gestellt. In
seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 beantragte er als Werbungskosten die Aufwendungen für die von
ihm als Personalvertreter durchgeführten Reisen und übermittelte die
diesbezüglichen Unterlagen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erkannte das
Finanzamt diese Aufwendungen mit folgender Begründung nicht als
Werbungskosten an:
"Gemäß
§ 16 EStG 1988 ist eine berufliche Veranlassung durch das
Dienstverhältnis bei Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einer Funktion als Personalvertreter stehen, nicht gegeben.
Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Funktion führen daher nicht zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus dem
Dienstverhältnis."
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass er im Streitjahr in seiner Funktion als Personalvertreter der
Gendarmerie Dienstreisen zu den Gendarmeriedienststellen durchgeführt und
dort an Dienstbesprechungen, Dienststellenversammlungen etc. teil genommen habe.
Der Dienstauftrag zu den Dienstreisen und in der Folge auch die vorgelegten
Reiserechnungen seien von seinem Vorgesetzten unterschrieben worden. Er sei der
Ansicht, dass diese Dienstreisen unter den Begriff Differenzwerbungskosten
fielen und bei der Berechnung des Einkommensteuerbescheides abzuziehen
wären.
Das Finanzamt wies dieses Begehren mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des VwGH im Wesentlichen damit, dass die durch die
Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche
Berücksichtigung finden können, wenn die Ausübung der Funktion
unentgeltlich erfolge und diese Betätigung keine Einkunftsquelle
darstelle.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin betonte er
ausdrücklich, dass die gegenständlichen Reiseaufwendungen in keinem
Zusammenhang mit einer Gewerkschaftstätigkeit gestanden seien. Der
Teilnahme an den diversen Dienstbesprechungen sei stets ein vom
Landespolizeikommandanten bzw. dessen Vertreter unterzeichneter Dienstauftrag zu
Grunde gelegen. Dies gelte auch für die in der Folge vorgelegten
Reiserechnungen. Demnach sei eine berufliche Veranlassung iZm. der
nichtselbständigen Tätigkeit klar ersichtlich. Selbst wenn die
Abgabenbehörde einen Konnex der angeführten Reiseaufwendungen zur
Tätigkeit als Personalvertreter erkennen möge, ändere dies nichts
am Umstand, dass den diversen Reisen zu den Dienstbesprechungen stets ein
Dienstauftrag zu Grunde gelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen sind nach Abs. 1 Z 9 leg.cit. Werbungskosten.
Bei den vom Bw. beantragten Werbungskosten handelt es sich
ausschließlich um Reisekosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
als Personalvertreter.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in
ständiger Rechtsprechung fest gestellt, dass Aufwendungen eines Beamten
für Reisen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter
bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen sind (vgl. VwGH 21.1.2004,
99/13/0174, VwGH 21.11.1995, 95/14/0070).
Auch mit den Argumenten des Bw. in seinem Vorlageantrag hat
sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 10. Jänner
1990, 89/14/0212 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass, auch wenn der
Bund die Kosten der Inlandsreisen von Mandataren der Personalvertretung trage
und über den Anspruch der Leiter der Dienststelle unter Anwendung der
Vorschriften der RGV 1955 zu entscheiden habe, diese Reisekosten im Zusammenhang
mit der Tätigkeit als Personalvertreter keine Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus der nichtselbständigen
Tätigkeit des Bediensteten seien, und zwar selbst dann nicht, wenn der
Personalvertreter gemäß
§ 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG
vom Dienst frei gestellt ist.
In Anbetracht dieser eindeutigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes konnte dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden
sein und es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-G/06
- Stammnummer
- 26248
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF