Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0108-W/05
Verdacht der vorsätzlichen Abgabenverkürzung bei Umsatzzuschätzungen bei einem Kebabstand
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0108-W/05vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.O., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
3. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel vom 21. Juli
2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 hat das Finanzamt
Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Einkommen-
und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003, sohin unter
Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§ 119
BAO bewirkte, dass
für 2001 bis 2003 Einkommensteuer in der Höhe von
€ 5.168,00 und Umsatzsteuer in der Höhe von € 1.700,00
verkürzt wurde und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. Abs.1
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. August 2005, in welcher vorgebracht
wurde, dass der Einleitungsbescheid auf Feststellungen der Betriebsprüfung
zu von dem Bf. im Ausland getätigten Fleischeinkäufen
beruhe.
Der Bf. habe in seiner Firma viele Türken für den
Betrieb eines Kebabgeschäftes ausgebildet, die naturgemäß
über seine Einkaufsmöglichkeiten bei der Firma M. und über seine
ATU Nummer Bescheid gewusst hätten.
Dem Bf. sei bereits im Zuge der Betriebsprüfung
völlig unklar gewesen, wie die Finanzbehörde auf so horrende
Einkaufssummen kommen könne. Er bestreite Fleischeinkäufe in dieser
Größenordnung vorgenommen zu haben, da er weder über
ausreichende Geldmittel noch über Lagerkapazitäten verfüge. Sein
Vater und sein Schwager seien dem Betrieb mit finanziellen Unterstützungen
beigestanden. Verkaufsgespräche hätten bisher mangels Erreichung einer
Aufenthaltsgenehmigung für den potentiellen Käufer noch keinen Erfolg
gezeigt.
Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages habe der Bf.
nur deswegen in Kauf genommen, da er nicht beweisen haben können, wer
tatsächlich die Fleischeinkäufe in Deutschland getätigt habe. Er
habe auch kein Vertrauen zu den Abrechnungspraktiken der Firma M., die auch nur
auf mündliche Bekanntgabe einer ATU Nummer steuerfreie Verkäufe
durchführe. Außer diesen Zurechnungen habe die Betriebsprüfung
keinerlei wesentliche Aufzeichnungsfehler oder Mängel feststellen
können, weswegen um Aufhebung des Einleitungsbescheides ersucht werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 6. Juni 2005
festgehalten sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Bericht über die Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung vom 1. Juni 2005 wird ausgeführt, dass aufgrund
diverser Mängel, wie dem Fehlen von Grundaufzeichnungen für die Jahre
2001 und 2002, der Rundung von Losungen auf Zehnerstellen, dem Fehlen von
Belegen für Wiederverkäufe, der nur teilweisen Erfassung von
innergemeinschaftlichen Erwerben und von Differenzen bei der rechnerischen
Überprüfung der Erlöse an Hand der vorgelegten Tageslosungslisten
ein Zuschlag von € 27.000,00 den erklärten Erlösen zugerechnet
werde.
Die Aufteilung der Tageslosungen auf 10 und 20% ige
Erlöse erfolgte nach dem prozentuellen Verhältnis des
Wareneinkaufs.
Auf Antrag des Bf. wurde im Zuge der Prüfung für
2003 eine Umschichtung von den 20 % igen Erlösen zu den 10 % igen
Erlösen im Ausmaß von netto € 11.000,00 vorgenommen, da die
Aufteilung nach durchgeführter Kontrollrechnung nicht richtig erfolgte. Es
verbleiben demnach € 5.651,42 an 20 % igen Erlösen und €
46.090,49 an 10 % igen Erlösen.
Zu den 10 %igen Erlösen wurden Zuschätzungen von
€ 12.000,00 für 2001, € 5.000,00 für 2002 und €
10.000,00 für 2003 vorgenommen, wobei in den Jahren 2001 Erlöse im
Ausmaß von € 37.836,10 und 2002 im Ausmaß von € 47.266,98
einbekannt wurden.
Die Zuschätzungen machen somit in den Jahren 2001 und
2003 fast genau ein Drittel der erklärten 10 % igen Erlöse
aus.
Die Umsatzsteuerzuschätzung führt auch zu einer
Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die einzelnen
Jahre und Abgaben sind folgende Nachforderungsbeträge
angefallen:
Umsatzsteuer 2001 € 1.200,00, Umsatzsteuer 2002 €
500,00, Einkommensteuer 2001 € 1.423,00, Einkommensteuer 2002 €
931,00, Einkommensteuer 2003 € 2.814,00
Die Bescheide nach der Betriebsprüfung vom 9. Juni
2005 sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Am 28. 11. 2005 wurde jedoch ein Antrag auf Aufhebung der
Bescheide eingebracht. In dem zur Erledigung dieses Antrages abgehaltenen
Verfahren wurde gleichfalls vorgebracht, dass die Zuschätzung
hauptsächlich auf Grund einer Differenz beim Fleischeinkauf aus dem Jahr
2003 beruhe. Der Bf. bestritt die Lieferungen vom 1.8. und 13.12. 2003
tatsächlich erhalten zu haben und begründete dies mit fehlender
Lagerkapazität.
Die Abgabenbehörde hielt dem Vorbringen entgegen, dass
Grundaufzeichnungen für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2002
gänzlich gefehlt hätten und sich allein aus diesem Umstand sowie der
auf Zehnerstellen gerundeten Tageslosungen eine Schätzungsberechtigung
für die Jahre 2001 und 2002 ableiten ließe. Zudem seien für das
Jahr 2001 keine Belege zu den Wiederverkäufen von Fleisch vorgelegt worden
und die Belege für das Jahr 2002 mangels Lesbarkeit nicht
überprüfbar gewesen.
Nach der Auflistung im Bescheid vom 19. Juni 2006 liegen 5
Rechnungen der deutschen Firma M. GesmbH vor, wonach am 22.3. 2003, 14.6. 2003,
1.8.2003, 9.10.2003 und 13.12. 2003 Lieferungen an die Firma des Bf. erfolgt
sind. Zu den ersten beiden Rechnungen gibt es keine Divergenzen zwischen
MIAS-abfrage und Erklärung. Am 1.8. scheint in der MIAS- abfrage eine
Lieferung im Wert von € 6.223,00 die in der Erklärung fehlt und
für den 9.10.2003 fehlt eine Lieferung in der MIAS- abfrage und scheint im
Wert von € 5.615,62 in der Erklärung auf. Am 13.12. gibt es wiederum
laut MIAS Abfrage eine Lieferung im Wert von € 6.424,00 die in der
Erklärung fehlt.
Bei der Kalkulation wurde von Seiten der
Betriebsprüfung von der Summe laut MIAS Abfrage ausgegangen. Der vom Bf.
bestätigte Einkauf vom 9.10. 2003 blieb unberücksichtigt und wurde zu
Gunsten des Bf. als Warenvorrat zum Jahresende angesehen.
Der Bestreitung die Lieferungen vom 1.8. und 13.12.
erhalten zu haben, wird von der Abgabenbehörde entgegengesetzt, dass die
Lieferscheine vom 14.6., 1.8., 9.10. und 13.12. sehr ähnliche
Warenübernahmebestätigungen zeigen. Das Beweisverfahren ergab durch
übereinstimmende Angaben des Bf. und seines Mitarbeiters Y.E., dass auch
dieser Lieferungen entgegengenommen hat. Daraus ist jedoch lediglich ableitbar,
dass die UID Nummer des Bf. auch seinem Mitarbeiter bekannt gewesen sein muss,
es liefert jedoch keinen Beweis für eine Annahme es seien Lieferungen auf
die UID- Nummer des Bf. an einen anderen Unternehmer erfolgt.
Bei einer Betriebsbesichtigung im Februar 2003 wurden die
Lagerkapazitäten mit 2.500 kg, das entspricht einem Warenwert von ca.
€ 9. 600,00 oder in etwa 1 ½ Lieferungen der Firma M., angegeben.
Bei einer Nachkalkulation an Hand des Wareneinkaufes unter
Außerachtlassung von Eigenverbrauch, Schwund und Verderb mit einem
Rohaufschlag von 200 % ergeben sich Erlösdifferenzen von € 19.866,00,
€ 632,00 und € 23.866,00 in den Prüfungsjahren.
Die Schätzungsberechtigung ist daher sowohl wegen der
fehlenden Aufzeichnungen als auch wegen der Kalkulationsdifferenzen
gegeben.
Die Jahreserklärungen 2001 wurden am 11. April 2002
eingereicht und führten zu unrichtigen Bescheiden vom 22. Mai
2002.
Die Jahreserklärungen 2002 wurden am 16. Juli 2003
eingebracht und führten zu unrichtigen Bescheiden vom 30. Juli
2003.
Die Einkommensteuererklärung 2003 wurde am 17. Mai
2004 eingebracht und führte zu einer unrichtigen Festsetzung vom 7. Juli
2004.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass die Prüfungsergebnisse bedenkenlos auch für
Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Aus dem
Arbeitsbogen und der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz zu dem
Antrag auf Aufhebung der Prüfungsbescheide ist ableitbar, dass eine
strafrechtlich relevante Zuschätzung vorliegt, da nach den
überprüften Buchhaltungsunterlagen und dem Rechenwerk feststeht, dass
nicht alle Umsätze und erzielten Gewinne offen gelegt worden waren. Die
Abfrage bei der deutschen Firma M. beruht auf Rechtshilfevereinbarungen zwischen
zwei Staaten der Europäischen Union. Der österreichische Staat hat das
Recht zur Sicherung der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen zu deren
Prüfung benötigte Auskünfte auch in Deutschland einzuholen. Einer
Schätzung haftet stets ein Unsicherheitsfaktor an, der von einem
Abgabepflichtigen, der sein Rechenwerk einer Überprüfbarkeit entzieht,
zu tragen ist.
Bei Zuschätzungen von ca. einem Drittel der
erklärten Umsätze ist davon auszugehen, dass der Bf. eine
Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten haben
muss. Der begründete Tatverdacht einer vorsätzlichen
Abgabenverkürzung ist somit gegeben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 5.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-W/05
- Stammnummer
- 26246
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF