Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0823-L/05
Aufteilung des Veräußerungserlöses eines Milchkontingents
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-L/05vom 05.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Monika W , Pensionistin, Adresse,
vertreten durch Stb., vom 5. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
ABC , vertreten durch Dr. B, vom 2. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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8.304,75 €
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Einkommensteuer
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452,06 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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452,06 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte am 26. November 2004 die
Einkommensteuererklärung 2003 am Finanzamt ABC, Standort A ein. In ihr
wurden neben anderen nicht streitgegenständlichen Punkten Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 8364,75 erklärt.
Aus der Beilage ergab sich, dass es sich bei diesem Betrag um die Hälfte
des Veräußerungserlöses für ein Milchkontingent handelte.
In der Folge wurde am 7. Jänner 2005 die Einkommensteuer
erklärungsgemäß veranlagt. Mit Bescheiden vom 2. März 2005
wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid
erlassen. In diesem Bescheid wurde der gesamte Veräußerungserlös
aus dem Milchkontingent Frau Monika W zugerechnet. Begründend wurde
ausgeführt, der landwirtschaftliche Anteil von Herrn Alfred W sei zur
Gänze an seine Gattin verpachtet gewesen, sei daher diese alleinige
Bewirtschafterin und könnten die Erlöse aus dem Verkauf des
Milchkontingentes nicht auf beide aufgeteilt werden.
Mit Schreiben vom 4. April 2005 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. März 2005 Berufung eingebracht und
wurde eine Festsetzung der Einkommensteuer nach den eingereichten
Steuererklärungen beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
Übergabevertrag (Notariatsakt vom 21.9.2003) das den
Übergebern gehörige Milchkontingent nicht Gegenstand des Vertrages
sei, dass gemäß diesem Vertrag der Erlös aus der
Veräußerung noch gänzlich den Übergebern (Alfred und Monika
W) gebühre, dass die Verträge über den Verkauf des
Milchkontingent auf Alfred und Monika W lauten würden und auch von beiden
unterfertigt worden seien und daher hinsichtlich der Aufteilung der Erlöse
aus dem Verkauf des Milchkontingents auf die Verträge verwiesen
werde.
Die Berufung wurde am 22. September 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilte der steuerliche
Vertreter mit dass nunmehr seiner Ansicht nach eine Aufteilung des
Veräußerungserlöses zwischen Frau Monika W und der Nachfolgerin
Maria W (Schwiegertochter) zu erfolgen habe. In der Folge wurde dieses Schreiben
dem Finanzamt übermittelt und wurde in einem Begleitschreiben die
Rechtsansicht der Referentin (wie unten) dargestellt.
Das Finanzamt schloss sich daraufhin mit Schreiben vom 23.
November 2006 der Rechtsansicht der Referentin an.
Aus dem Übergabsvertrag vom 21.9.2003 ergibt sich,
dass die Ehegatten W den Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihrem Sohn und
seiner Gattin übergeben haben, das Milchkontingent aber zurückbehalten
haben. Laut diesem Vertrag wurde dieses Milchkontingent von den Übergebern
zur Gänze vor der Übergabe veräußert.
Aus dem vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich, dass der
Hälfteanteil von Alfred W ab 1. April 1992 an Frau Monika W verpachtet
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO müssen (unter
anderem) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert
festgestellt werden, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die
Zurechnung der Einkünfte (dass die Höhe richtig ermittelt wurde, wurde
vom Finanzamt bestätigt).
Veräußert wurde ein Milchkontingent. Ein
Milchkontingent ist das Recht, an eine Molkerei eine bestimmte Menge Milch zu
liefern. Der Verkauf des Milchkontingents ist rechtlich ein Verkauf von
Anlagevermögen, und zwar ein Verkauf von Rechten, welcher nicht von der
Pauschalierung umfasst ist.
Für die Aufteilung des
Veräußerungserlöses ist zunächst zu prüfen, wer
Eigentümer des Rechtes im Zeitpunkt der Veräußerung war. Die
Ehegatten W gingen offenbar davon aus, dass das Recht ihnen beiden gehörte,
da die Veräußerungsverträge auf beide lauten. Zudem wurde das
Recht von beiden im Zuge der Übergabe zurückbehalten. Im Pachtvertrag
findet sich keine konkrete Bestimmung im Zusammenhang mit Milchkontingent oder
Anlagevermögen.
Da mit der Verpachtung keine Eigentumsübertragung
erfolgt und das Recht zum landwirtschaftlichen Betrieb und somit zu je 50 %
Alfred und Monika W gehört, ist der Gewinn aus der Veräußerung
jedenfalls aufzuteilen.
Diese Aufteilung hat allerdings in einem
Feststellungsverfahren zu erfolgen, welches vom Finanzamt noch
durchzuführen sein wird.
Daher wird, die Ergebnisse dieses Feststellungsverfahrens
vorwegnehmend, nur der Hälfteanteil des Veräußerungserlöses
im Bescheid festgesetzt.
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt nach Ansicht
der Referentin eine Aufteilung auf Monika W und ihre Schwiegertochter, wie vom
Steuerberater angeregt, nicht in Betracht.
Der Berufung war stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 5.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-L/05
- Stammnummer
- 26244
- Gültig
- 05.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF