Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2240-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2240-W/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HV, vom 14. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 9. August
2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2006
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 112,22 fest, da die Einkommensteuer 1999 in Höhe von
€ 5.611,07 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden
Frist entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 7. Dezember 2005 rechtzeitig am
9. Jänner 2006 berufen habe. Dazu habe er am
16. Februar 2006 den "Bescheid auf Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung" vom 14. Februar 2006 erhalten, welcher aufrecht sei.
Für jedes Kalender (=Steuer) jahr könne es gleichzeitig nur jeweils
einen aktuellen Einkommensteuerbescheid geben. Dieser sei auf Grund seiner
Berufung vom 9. Jänner 2006 für 1999 in Arbeit. Damit sei
die sich für 1999 ergebende Einkommensteuer überhaupt noch nicht
bekannt. Folglich fehle daher schon aus dieser Sicht jeder Anlass zur Errechnung
eines Säumniszuschlages. Es werde daher die Außerkraftsetzung des
"Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages" vom
9. August 2006 beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 11. September 2006 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen
für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine
Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung (Abs. 5)
oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung
der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit
nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
Laut Aktenlage wurde aufgrund des Einkommensteuerbescheides
für 1999 vom 7. Dezember 2005 mit Bescheid vom
20. März 2006 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 5.611,07 verfügt.
Hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
2. Februar 2007, RV/0972-W/06, verwiesen. Der Betrag von
€ 5.611,07 war somit nach der Bestimmung des
§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO binnen einer
Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides am 24. März 2006
zu entrichten, sodass mangels Nichtentrichtung des Betrages bis
24. April 2006 aufgrund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages eintrat.
Dem Einwand, dass der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
1999 vom 7. Dezember 2005 rechtzeitig am 9. Jänner 2006
berufen habe und er dazu am 16. Februar 2006 den Bescheid auf
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 14. Februar 2006
erhalten habe, ist zu entgegnen, dass mit Bescheid vom 14. Februar 2006
lediglich die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuernachforderung laut
Einkommensteuerbescheid vom 7. Dezember 2005 in Höhe von
€ 2.328,87 verfügt wurde. Bezüglich der
Einkommensteuernachforderung 1999 laut Bescheid vom 7. Juli 2002 in
Höhe von € 5.611,07, hinsichtlich der mit Bescheid vom
20. März 2006 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt
wurde, wurde weder eine weitere Aussetzung der Einhebung gewährt, noch vom
Bw. die Einbringung eines diesbezüglichen Antrages behauptet. Sollte die
Berufung vom 9. Jänner 2006 gegen die Einkommensteuer 1999 zu
einer Herabsetzung der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenschuld
führen, ist der Säumniszuschlag ohnehin aufgrund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Bw. unter
nachträglicher Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
berechnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2240-W/06
- Stammnummer
- 26241
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF