Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0032-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldung; Vorsteuer; gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-S/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen P.F., Geschäftsführer, Z., vertreten durch
Winner & Wieser KEG Steuerberatungsgesellschaft, 5700 Zell am See,
Saalfeldnerstraße 14, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. November 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
11. Oktober 2006, xxx,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 hat das Finanzamt
St. Johann Tamsweg Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Dezember 2005 und
Jänner 2006 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
(Gutschriften) in der Höhe von zusammen € 38.124,54 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe. Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit d
FinStrG sei eine Abgabenverkürzung dann bewirkt, wenn Abgabengutschriften,
die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht wurden.
Zur Begründung verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die im April 2006 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2005 und Jänner 2006, auf die
Erklärung des Bf. vom 20.4.2006 und vor allem auf die Ergebnisse der
Umsatzsteuerprüfung vom 20.7.2006. Demnach stehe nicht konkret fest, ob
vermietet werde. Es seien weder Mietverträge vorhanden noch sei nach
außen hin erkennbar, dass vermietet werden soll. Das Gebäude scheine
nach der Verkehrsauffassung nicht zur Vermietung geeignet. Es fehle an einem
separaten Eingang für die angeblich vermieteten Gebäudeteile. Das
größte angeblich für die Vermietung vorgesehene Zimmer im
Obergeschoß sei als Kinderzimmer eingerichtet. In der Folge seien
die Vorsteuern der betreffenden Zeiträume mit Null festgesetzt worden.
Weitere Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht eingereicht worden, eine
Vermietungstätigkeit werde nach wie vor nicht ausgeübt. Zur
subjektiven Tatseite verwies das Finanzamt darauf, dass der Beschuldigte als
langjähriger Unternehmer und Geschäftsführer wisse, dass ein
Vorsteuerabzug für private Aufwendungen ausgeschlossen sei und ein
Vorsteuerabzug nur dann zustehe, wenn eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit tatsächlich entfaltet werde. Schließlich führte
das Finanzamt in der Begründung eine einschlägige Vorstrafe
an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Im Zeitpunkt der Prüfung bzw.
Besichtigung sei das Gebäude noch in der Endphase der Fertigstellung
gewesen, hinsichtlich der Einrichtung waren die entsprechenden Maßnahmen
noch nicht gesetzt. Eine der zur Vermietung vorgesehenen Räumlichkeiten sei
provisorisch als Kinderzimmer für die aus Schweden auf Besuch weilende
uneheliche Tochter des Bf. genutzt worden. Auch die Gestaltung der
Parkplätze sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Zwischenzeitlich
seien alle Baumaßnahmen beendet und die Büros vermietet.
Mietverträge seien abgeschlossen und würden vorgelegt. Weiters habe
die F-GmbH ihren Firmensitz in die B-Str. in Zell am See verlegt. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli bis September 2006 werde fristgerecht
eingereicht. Die anlässlich der Umsatzsteuerprüfung für 12/2005
aberkannten Vorsteuern würden mit Einreichung der Steuererklärungen
2005 wieder in Ansatz gebracht.
Es werde daher um Einstellung des Strafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall hat der Bf. am 4.4.2006 beim Finanzamt
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 2005 und Jänner
2006 eingereicht. Für beide Voranmeldungszeiträume wurden Vorsteuern
(Gutschriften) ausgewiesen, für Dezember in Höhe von € 35.785,25
und für Jänner € 2.339,29. Das Finanzamt führte am 20.7.2006
beim Abgabepflichtigen eine Umsatzsteuerprüfung durch, als deren Ergebnis
die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt wurden. Mit Bescheiden vom
31.7.2006 und 22.8.2006 wurden die Vorsteuern für Dezember 2005 und
Jänner 2006 jeweils mit Null festgesetzt. Zu den
Prüfungsfeststellungen ist im Einzelnen auf den Bericht und die
Niederschrift vom 20.7.2006 zu verweisen. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Bescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens müssen
genügend Verdachtsgründe für die Verwirklichung des objektiven
Sachverhaltes und für die subjektive Tatseite gegeben sein. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Der Begriff des Verdachtes erfordert
noch keine endgültige rechtliche Beurteilung. Ein Verdacht besteht nach
ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage eindeutig zu
bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung sprechen die unbedenklichen
Feststellungen der Betriebsprüfung. Demnach stand im Prüfungszeitpunkt
nicht konkret fest, ob vermietet werde. Es waren keine Mietverträge
vorhanden und es war nach außen in keiner Weise erkennbar, dass vermietet
werden soll. Der durchgeführte Augenschein ergab, dass das Gebäude
nach der Verkehrsauffassung zur Vermietung weder geeignet erscheint noch Teile
des Gebäudes tatsächlich vermietet werden. Gegen die Annahme der
Vermietung haben folgende Fakten gesprochen: das Gebäude weist keinen
separaten Eingang für die angeblich vermieteten Gebäudeteile auf
(diese befinden sich im ersten Stock); der gesamte private Bereich (Garten mit
Schwimmbad) könne vom "vermieteten" Obergeschoß eingesehen werden;
das größte für die Vermietung vorgesehene Zimmer im
Obergeschoß werde als Kinderzimmer genutzt. Ingesamt hat das Finanzamt als
Ergebnis des Lokalaugenscheines festgehalten, dass die äußere und
innere Form des gesamten Gebäudes auf eine gehobene private Nutzung
hinweise. Der Prüfer hat weiters festgestellt, dass im
Erdgeschoß kein Kinderzimmer vorgesehen sei. In den für die
Vermietung als Büroräume vorgesehenen Zimmern konnten außerdem
keine EDV-Anschlüsse vorgefunden werden. Schließlich waren auch nicht
genügend PKW-Abstellplätze vorhanden, was durch im Akt abgelegte
Lichtbilder dokumentiert wird.
Dazu kommt, dass der Bf. seit Jänner 2006 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat (mit Ausnahme des Juli 2006) und nach
der Aktenlage zumindest bis zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einleitungsbescheides keine Vermietungstätigkeit ausgeübt wurde.
Daran vermögen die Beschwerdeausführungen nichts
zu ändern. Die vorgelegten Mietverträge über Büroräume
wurden am 24.7.2006, also vier Tage nach der Prüfung, abgeschlossen, sie
können auf Dezember 2005/Jänner 2006 keine Auswirkung haben. Bei der
Errichtung von Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen kann wie der
Vermietung, muss nach der Rechtsprechung die Absicht künftiger Vermietung
entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder
aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (Ruppe, UStG, 3.Auflage, RZ
136 zu § 2 ). Zur Begründung der Unternehmereigenschaft muss die
ausgeübte Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen
Leistungen angelegt sein und muss dies nach außen in Erscheinung treten.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, steht ein Vorsteuerabzug nicht
zu.
Außerdem fällt auf, dass es sich bei beiden
Mietern, der S-GmbH und der F-GmbH um vom Bf. beherrschte Gesellschaften
handelt. In beiden Gesellschaften ist P.F. Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführer. Hier wird im weiteren Verfahren zu ermitteln sein, ob
diese Mietverhältnisse steuerlich anzuerkennen sind und einem
Fremdvergleich standhalten oder ob es sich um bloße Proforma-Verträge
handelt.
Nach der Aktenlage sind die Festsetzungsbescheide vom 31.7.
und 22.8.2006 in Rechtskraft erwachsen, wobei sich in diesem Zusammenhang die
Frage stellt, warum der Bf. gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel ergriffen
hat, wenn er - wie nun vorgebracht - tatsächlich vermietet hat und
ihm daher die Vorsteuer zustünde.
Was die subjektive Tatseite betrifft, verweist das
Finanzamt zurecht darauf, dass der Bf. langjährig als Unternehmer und
Geschäftsführer tätig ist und er daher wissen musste, dass der
Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit tatsächlich entfaltet wird. Dass der Vorsteuerabzug für
private Aufwendungen ausgeschlossen ist, wurde dem Bf. nicht zuletzt durch die
einschlägige Vorstrafe, die sich ebenfalls auf die Aberkennung von
Vorsteuerbeträgen für eine vermeintliche Personalwohnung bezog,
eindringlich vor Augen geführt (Strafverfügung vom 4.3.2002).
Zusammenfassend ist auch für die
Rechtsmittelbehörde der Verdacht des angelasteten vorsätzlichen
Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite eingehend
auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
2. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-S/06
- Stammnummer
- 26238
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF