Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1640
Engagement eines slowakischen Kinderchores
geltende FassungEAS-Auskunft04 4522/3-IV/4/00vom 14.04.2000
Wortlaut laut Findok
Wird für Zwecke einer
inländischen Opernproduktion ein slowakischer Kinderchor (12 Kinder)
engagiert, mit dem zunächst mehrere Proben und in der Folge 5
Opernvorstellungen stattfinden, wobei Proben und Vorstellungen mit
unterschiedlichen Pauschalhonoraren abgegolten werden, dann wird nach der
geltenden Rechtslage der 20%ige Steuerabzug vorzunehmen sein, es sei denn, dass
ein Anwendungsfall des Vereinfachungserlasses AÖFV. Nr. 111/99 vorliegt.
Dies könnte dann der Fall sein, wenn keiner der Chormitwirkenden vom
österreichischen Veranstalter - neben den abzugsfähigen Kosten - einen
höheren Betrag als ATS 12.000 erhält.
Beträgt daher die Summe der Pauschalhonorare
beispielsweise ATS 200.000,- und wirkt an den inländischen Veranstaltungen
neben den 12 Kindern noch ein Chorleiter mit (sonach 13 Mitwirkende) dann
beträgt der maßgebende Grenzbetrag ATS 156.000.- (13 x 12.000).
Sollten in diesem Fall S 50.000,- als Kostenersatz im Sinn des
Vereinfachungserlasses angefallen sein, dann könnte der Steuerabzug
unterbleiben.
Sollten allerdings die Voraussetzungen für eine
Anwendung des Vereinfachungserlasses nicht vorliegen, dann könnte - mangels
Bestandes einer Reziprozitätsvereinbarung mit der slowakischen
Steuerverwaltung - auf der Grundlage des mit der Slowakei derzeit angewendeten
Doppelbesteuerungsabkommens keine Steuerfreistellung beansprucht werden.
14. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4522/3-IV/4/00
- Stammnummer
- 2622
- Gültig
- 14.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF