Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2458-W/06
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nur bei Vorliegen eines die gesetzlich normierten Voraussetzungskriterien erfüllenden Gutachtens des Bundessozialamtes sowie ständigen Aufenthaltes des Kindes im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2458-W/06vom 02.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ast., vom 27. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vom
27. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. November 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. November 2005 brachte die Antragstellerin
(Ast.) für ihren Sohn, M, geboren 1984, bei dem zuständigen Finanzamt
einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
ein.
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2006 wurde der
Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies unter Wiedergabe der gesetzlichen
Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 damit, dass
entsprechend eines ärztlichen Sachverständigengutachtens des
Bundessozialamtes vom 11. Jänner 2006 der Behinderungsgrad des
Sohnes der Ast. ab 1. Jänner 2006 30% betrage und daher die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe fehlten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2006 brachte die
Ast. gegen den betreffenden Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung
ein. In der Begründung führte die Ast. dazu aus, dass ihr Sohn J seit
seiner Geburt erheblich behindert und der Behinderungsgrad seit diesem Zeitpunkt
mit 50% eingestuft worden sei. Sein Zustand habe sich auch nicht verbessert.
Seit der Geburt habe J eine Förderung im geschützten Rahmen
benötigt, wobei alle Betreuer sowie das medizinische Fachpersonal
ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass J weiterhin im
geschützten Bereich bleiben solle. Auf Grund seiner Behinderung sei er
derzeit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2006
wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel abermals als
unbegründet ab und verwies darauf, dass der Sohn der Ast. gemäß
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens voraussichtlich nicht
dauernd außerstande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen.
Im Vorlageantrag vom 12. April 2006 führte
die Ast. aus, dass sich der Gesundheitszustand ihres Sohnes J eher
verschlechtert denn verbessert habe und der Grad der Behinderung mindestens 50%
betragen würde. Zudem sei der Sohn voraussichtlich mindestens drei Jahre
außerstande, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Als Nachweis
dafür lege die Ast. einen fachärztlichen Befundbericht des
Sozialmedizinischen Ambulatorium Floridsdorf, an welchem der Sohn seit Ende
Februar 2006 in Behandlung stehe, bei.
Dem Vorlageantrag legte die Ast. einen entsprechenden
Befund bei.
Ein seitens des unabhängigen Finanzsenates an die Ast.
verfasstes Schreiben vom 20. November 2006 hat nachstehenden
Inhalt:
"Gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad
der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde seitens
des Bundesamtes mit Gutachten vom 10. Jänner 2006 eine 30%
Behinderung Ihres Sohnes J festgestellt
bzw. wurde davon ausgegangen, dass dieser voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sein wird, sich selbst seinen Lebensunterhalt zu
verschaffen.
Im Zuge
gegenständlichen Berufungsverfahren wurde Ihr Sohn - ausgehend von dem von
Ihnen vorgelegten Gegengutachten vom 7. April 2006 - daher nochmalig
aufgefordert, am 28. August 2006 zu einer neuerlichen Untersuchung
zwecks Feststellung des Grades seiner Behinderung beim Bundessozialamt zu
erscheinen. Dieser Termin wurde von ihrem Sohn
J nicht wahrgenommen. Laut telefonischer
Auskunft Ihrerseits (Telefonat vom 29. August 2006) hält sich Ihr
Sohn auf unbestimmte Zeit in Indien
auf.
Wo hat sich Ihr Sohn im
Zeitraum seit Jänner 2006 aufgehalten? Um entsprechende Nachweise wird
gebeten.
Abschließend ist noch
darauf hinzuweisen, dass ohne neuerliche Untersuchung beim Bundessozialamt und
ohne entsprechendem Aufenthalt im Inland keine erhöhte Familienbeihilfe
gewährt werden kann.
Für eine allfällige
Stellungnahme wird der 22. Dezember 2006 vorgemerkt."
Das Schreiben vom 20. November 2006 blieb
unbeantwortet. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Ast. in der
Kanzlei des unabhängigen Finanzsenates überreichte diese die Kopie
eines Boardingpasses ausgestellt auf den Namen Ma.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Sohn der Ast., M, geboren am
21. September 1984, ist laut einem vom 11. Jänner 2006
datiertem ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamt
Wien zu 30% behindert und voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Zeitraum vom 28. Februar 2006
bis zumindest 7. April 2006 stand der Sohn der Ast. im
Sozialpsychiatrischen Ambulatorium Floridsdorf in Behandlung. Am
29. August 2006 ist der Sohn der Ast. über Ersuchen des
Finanzamtes zu einer neuerlichen Untersuchung sowie Feststellung seines
tatsächlichen Gesundheitszustandes beim Bundessozialamt Wien nicht
erschienen.
Wenn die Ast. nun vermeint, ihr Sohn J sei entsprechend dem
von ihr vorgelegten fachärztlichen Befundbericht des Psychosozialen
Dienstes Wien zu mindestens zu 50% behindert, weshalb der Ast. für ihren
Sohn der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
zustünde, so kann dem nicht gefolgt werden.
Entsprechend dem der Behörde vorliegenden Gutachten
des Bundessozialamtes Wien, datiert vom 11. Jänner 2006 ist der
Sohn der Ast., M, zu 30% behindert und voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Diagnose
führt das betreffende Gutachten eine "leichtgradige Intelligenzminderung
mit Anpassungsstörungen" unter Hinweis auf die Richtsatzposition 578
an. Hinsichtlich der Dauer der Behinderung geht das Gutachten von einem Zeitraum
von mehr als drei Jahren aus.
Ein seitens der Ast. vorgelegtes Gutachten des
Psychsozialen Dienstes Wien (datiert vom 7. April 2006) hat folgenden
Inhalt:
"Herr
M steht seit 28. Februar 2006 in
Behandlung und Betreuung unseres
Ambulatoriums.
Herr M. leidet
unter einer organisch bedingten Beeinträchtigung seiner kognitiven
Fähigkeiten. Er ist in seiner Orientierung, Fähigkeit zur
Handlungsplanung und -durchführung, seiner Reaktionsfähigkeit,
Aufmerksamkeitsleistung und Merkfähigkeit beeinträchtigt.
Außerdem ist eine deutliche Intelligenzminderung - v.a. in Bezug auf seine
Handlungsintelligenz - festzustellen. Eine sekundäre Beeinträchtigung
des Befindens i.S. einer Dysthymie ist klinisch
erfassbar.
Herr M. ist derzeit
zur Abklärung und Verbesserung seiner Belastbarkeit in der Tagesklinik
unseres Ambulatoriums aufgenommen mit dem Ziel der Vorbereitung auf und
Vermittlung in eine stundenweise Beschäftigungstherapie, da wie bis anhin
von einem Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgegangen werden muss und
unser Patient voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Wie dem Inhalt dieses Gutachtens zu entnehmen ist, vermag
dieses an der Beurteilung des durch das Bundessozialamt festgestelltem
Gesundheitszustandes des Sohnes der Ast. jedoch nichts zu ändern. So
enthält das Gutachten des Psychosozialen Dienstes Wien keinerlei
schlüssige Angaben, warum im Gegensatz zu jenem des Bundessozialamtes,
welches von einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 30%
ausgeht, dieser nun in einem Ausmaß von 50% anzunehmen ist und auf Grund
welcher konkreten Feststellungen sich diese Höhe begründet. Zwar geht
das betreffende Gutachten gleich wie jenes des Bundessozialamtes von einer
voraussichtlich mindestens dreijährigen Dauer der Behinderung aus, jedoch
wurden seitens des Psychosozialen Dienstes keine näheren Gründe
für die offensichtlich als mittel- bis schwergradig angenommene vorliegende
Demenz des Sohnes der Ast. angegeben. Während das Bundessozialamt in seinem
Gutachten als Diagnose zu der Behinderung des Sohnes der Ast. auf die
Richtsatzposition 578 verweist, entbehrt das Gegengutachten jeglicher
diesbezüglicher Angaben. Eine Überprüfung des Vorbringens der
Ast., der Behinderungsgrad ihres Sohnes betrage 50% und habe sich sein Zustand
seit dessen Geburt auch nicht verbessert, ist somit auf Grundlage des
vorgelegten Gutachtens in keinster Weise schlüssig
nachvollziehbar. Hingegen lässt das Gutachten des Bundessozialamtes
in schlüssiger Weise Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des
Sohnes der Ast. zu und gibt durch die Angabe einer entsprechenden
Richtsatzposition in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise Auskunft
über Art und Ausmaß des Leidens sowie dessen konkrete Auswirkungen
auf die Erwerbstätigkeit. Demzufolge ist im gegenständlichen
Sachverhalt davon auszugehen, dass - entsprechend den Feststellungen des
Gutachtens - bei dem Sohn der Ast. der Grad der Behinderung 30% beträgt
sowie dass dieser voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein wird,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Sohn der Ast. ist einer seitens des Finanzamtes im
August 2006 ergangenen nochmaligen Aufforderung, beim Bundessozialamt
zwecks Vornahme einer neuerlichen Untersuchung bzw. Überprüfung und
Feststellung des Grades der Behinderung vorzusprechen, nicht nachgekommen.
Vielmehr ist einem Aktenvermerk des betreffenden Familienbeihilfenaktes des
Sohnes der Ast. zu entnehmen, dass sich J seit August 2006 nicht im Inland,
sondern auf unbestimmte Zeit in Indien aufhält. Seitens des
unabhängigen Finanzsenates wurde die Ast. mit Schreiben vom
20.November 2006 unter Angabe der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen
des Familienlastenausgleichsgesetzes von den zu erfüllenden Voraussetzungen
für die Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis des oben
genannten Aktenvermerkes hinsichtlich des Aufenthaltes ihres Sohnes J ab
August 2006 auf unbestimmten Zeit in Indien ersucht nachzuweisen, wo sich
ihr Sohn seit Beginn des Jahres 2006 aufgehalten habe. Gleichzeitig wurde
die Ast. darüber informiert, dass ohne neuerliche Untersuchung beim
Bundessozialamt Wien und entsprechenden Aufenthalt des Sohnes im Inland keine
erhöhte Familienbeihilfe gewährt werden könne. In weiterer Folge
übermittelte die Ast. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache
lediglich eine Boardingkarte, ausgestellt auf den Namen "Ma.". Als Datum
enthält die Boardingkarte den 16. April, eine Jahresangabe fehlt.
Ebenso entbehrt die Unterlage entsprechender Angaben über den
Bestimmungsort des Fluges mit der Flugnummer "QR 264". Im Übrigen
blieb der Vorhalt unbeantwortet.
Im gegenständlichen Fall ist daher auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass sich der Sohn der Ast.
zumindest seit August 2006 nicht mehr im Inland aufhielt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit c
FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 leg. cit.
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. gilt
als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, dass voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. ist
der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist aus den
genannten Gründen davon auszugehen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen
der Grad der Behinderung des Sohnes der Ast. ein Ausmaß in Höhe von
30% erreicht und dieser voraussichtlich nicht dauernd außerstande sein
wird, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verschaffen. Wie bereits dargelegt,
enthält das der Behörde vorliegende Gutachten des Bundessozialamtes
eindeutige Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens des Sohnes
der Ast. und gibt in nachvollziehbarer Weise Auskunft über konkrete
Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit, weshalb das Bezug
habende Gutachten auch gegenständlicher Entscheidung zu Grunde zulegen ist.
Diesen Feststellungen zu Folge, ist somit weder eine Gewährung der
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 noch nach
§ 8 Abs. 6 leg. cit. mangels Vorliegens der entsprechenden
gesetzlich normierten Voraussetzungskriterien möglich. Zudem ist der Sohn
der Ast. einem seitens des Finanzamts im August 2006 ergangenen Ersuchen
zwecks neuerlicher Überprüfung des Gesundheitszustandes nicht
nachgekommen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichs ist jedoch der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Mangels Vorliegens eines
entsprechenden seitens des Bundessozialamtes erstellten neuerlichen Gutachtens
war daher von den in schlüssiger Weise getroffenen Feststellungen des
ursprünglichen Gutachtens auszugehen.
Die Berufung war daher schon aus diesen Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Das gegenständliche Rechtsmittel scheitert aber auch
noch aus folgender Überlegung. Im vorliegenden Berufungsfall ist für
die Gewährung der Familienbeihilfe neben den bereits genannten
Voraussetzungskriterien gemäß
§ 5 Abs. 3 leg. cit ein
ständiger Aufenthalt des Kindes im Inland unerlässlich. Wie jedoch
bereits ausgeführt, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich
der Sohn der Ast. zumindest seit August 2006 nicht mehr in Inland aufhielt.
Die Gewährung der Familienbeihilfe war somit ab diesem Zeitpunkt auch aus
diesem Grund mangels Vorliegens eines entsprechenden Aufenthalts des Sohnes im
Inland zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2458-W/06
- Stammnummer
- 26214
- Gültig
- 02.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF