Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1590-W/03
Arbeitszimmer eines Handelsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1590-W/03vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Robert Steier und KomzlR. KR
Oswald Heimhilcher im Beisein des Schriftführers Gerlinde Maurer über
die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Schmalzl Schwechater Steuerberatungs
GmbH, 2320 Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 1, vom 5. Juni 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf vom 26. Mai 2003 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 nach der am 30. Jänner 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und ist daneben als Pharmareferent
selbständig tätig.
Am 22. April 2003 übermittelte der Bw. der
Abgabenbehörde erster Instanz sowohl die Einkommen- als auch
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 sowie die betreffende
Einnahmen/Ausgabenrechnung. In einer Ergänzung zur
Einkommensteuererklärung verwies der Bw. auf § 2 Abs. 2
vierter Teilstrich der Handelsvertreterverordnung und führte darin aus,
dass Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume vom
Durchschnittsatz umfasst seien.
Im Zuge der Durchführung der Einkommen- und
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2002 erkannte das Finanzamt
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer in Höhe von
€ 1.612,37 als Betriebsausgaben nicht an und versagte gleichzeitig den
damit in Verbindung stehenden Vorsteuerabzug in Höhe von
€ 298,47. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass
Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als Reisende unterwegs
seien, wodurch der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
ausgeschlossen sei. Gegen die betreffenden Bescheide vom 26.
Mai 2003 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
begründend aus, dass unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter
Teilstrich der Handelsvertreterverordnung, wonach Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume abzugsfähig seien, dieser Begriff auch
Arbeitszimmer umfasse. Zudem erfülle der betreffende Raum auch den
Tatbestand der Lagerräumlichkeit, da in diesem Muster gelagert werden
würden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde ausgeführt, dass
gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. September 2002, Zl. 98/14/0198, die sich auf § 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG stützende Verweigerung des
Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Arbeitszimmern gegen den unmittelbar
anwendbaren Art. 17 der 6. MWSt-Richtlinie verstoße. Es
werde daher die erklärungsgemäße Festsetzung der Einkommen- als
auch Umsatzsteuer für das Jahr 2002 beantragt. Gleichzeitig
werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Vorhalt vom 3. Juli 2003 wurde der Bw. in
Bezug auf seine Behauptung, in dem betreffenden Raum würden auch Muster
gelagert werden, weshalb der Tatbestand einer Lagerräumlichkeit
erfüllt sei, aufgefordert nachzuweisen, um welche Mengen an Muster es sich
handle. Weiters wurde der Bw. um Vorlage eines Wohnungsplanes
gebeten.
In Beantwortung dieses Schreibens übermittelte der Bw.
einen Wohnungsplan und führte ergänzend aus, dass der im Arbeitszimmer
straffierte Bereich das Lager betreffen würde. Es würden bis zu 1.300
Packungen gelagert werden. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Bw.
durch das Arzneimittelgesetz zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten
wie Karteiführung, Besucherberichtswesen, Inventuren und
Terminvereinbarungen verpflichtet sei, weshalb das Arbeitszimmer benötigt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. September 2003 führte das Finanzamt nach Wiedergabe der
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer
aus, dass der Bw. als Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als
Reisender unterwegs sei. Tätigkeiten wie Karteiführung,
Besuchsberichtswesen, Inventuren und Terminvereinbarungen würden von der
Behörde nicht in Abrede gestellt werden, allerdings könnten diese
Tätigkeiten keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit im Arbeitszimmer begründen, da sie das Berufsbild eine
selbständigen Erwerbstätigen abrunden. Der Argumentation, Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer wären auch von der Handelvertreterverordnung und
im Sinne deren demonstrativen Aufzählung von Lager- und
Kanzleiräumlichkeiten erfasst, ist jedoch entgegenzuhalten, dass es
völlig undenkbar sei, dass in verfassungskonformer Auslegung des
§ 2 Abs. 2 der VO BGBl. II 95/2000 der Verordnungsgeber
in der Betriebsausgabenpauschalierung Ausgaben inkludiert habe, dessen
Berücksichtigung bereits durch die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 versagt sei. Hinsichtlich
des Vorbringens der strittige Raum erfülle den Tatbestand eines
Lagerraumes, sei festzuhalten, dass pharmazeutische Warenmuster bis auf wenige
Ausnahmen von geringer Größe seien und deren Aufbewahrung in einem im
Wohnungsverband gelegenen Raum, welcher der Verkehrsauffassung entsprechend
einer funktionellen Ausstattung als Lagerraum entbehre, aus dem Wohnungsplan
nicht ersichtlich sei. Die laut vorgelegtem Plan als Lagerraum gekennzeichnete
Fläche vermag nicht den Erfordernissen einer Lagerräumlichkeit zu
erfüllen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde mitgeteilt, dass
gemäß
§ 12 Abs. 2 UStG 1994 Lieferungen ,
sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis
5 EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt
gelten.
Mit Schreiben vom 22. September 2003 stellte der
Bw. den Vorlageantrag und führte darin begründend aus, dass den
Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung nicht gefolgt
werden könne. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
verlange zwar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bilde und nicht dass vom Arbeitszimmer aus die
Tätigkeit überwiegend ausgeübt werde. Die überwiegende
Tätigkeit möge wohl bei den Kunden bzw. auf Fahrten zu den Kunden
ausgeübt werden, aber könne keinen Mittelpunkt der Tätigkeit
darstellen, da dieser eindeutig im Büro bzw. im Arbeitszimmer eines
Handelsvertreters liege. Des weiteren werde nochmals auf die
Handelsvertreterverordnung verwiesen. Da in dieser in der demonstrativen
Aufzählung der Wortfolge insbesondere Lager- und Kanzleiräumlichkeiten
verwendet werden würden, gehe der Verordnungsgeber offensichtlich davon
aus, dass neben den Ausgaben für diese Räumlichkeiten auch Ausgaben
für andere Räume Betriebsausgaben darstellten. Da jedoch außer
einem Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter andere betrieblich genützte
Räume wohl nicht in Frage kämen, ergebe diese Wortfolge nur dann Sinn,
wenn von der Abzugsfähigkeit der Ausgaben für ein Arbeitszimmer
auszugehen sei. Der Argumentation des Finanzamtes, in Bezug auf den
strittigen Raum liege keine der Verkehrsauffassung entsprechende funktionelle
Ausstattung eines Lageraumes vor, ohne jedoch anzugeben, worin genau diese zu
bestehen habe, werde entgegen gehalten, dass diese zu unbestimmt sei, als dass
dagegen Argumente vorgebracht werden könnten.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde nochmals vorgebracht,
dass die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit dem
Arbeitszimmer gegen den unmittelbar anzuwendenden Art. 17 der
6. MWS-Richtlinie verstößt. In Zusammenhang sei auf der
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von 24. September 2002,
Zl. 98/14/0198 zu verweisen.
In der am 30. Jänner 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche
Vertreter des Bw. ergänzend aus:
"Der
Bw. war zunächst nicht selbständig für die Pharmafirma tätig
und wurde gekündigt und übt seither diese Tätigkeit
selbständig
aus.
Ursprünglich
war er als Teamleiter im Unternehmen tätig. Seine Tätigkeit besteht
darin, im Rahmen von bezirksweisen Aktionen zunächst sämtliche
Apotheken aufzusuchen, um diese auf diese Aktion aufmerksam zu machen und
später sämtliche Ärzte dieses Bezirkes mit Ärztemustern zu
beliefern um damit das Medikament zu bewerben. Im Anschluss an eine derartige
Aktion wird der Erfolg an Hand der Umsatzzahlen der im Bezirk liegenden
Apotheken bemessen. Meistens sind an derartigen Aktionen mehrere Personen
beteiligt. Organisiert wurden diese Aktionen immer vom
Bw.
Bezüglich
des Mittelpunktes der Tätigkeit weist der steuerliche Vertreter des Bw.
darauf hin, dass dieser nicht bei den Ärzten oder in der Apotheke liegen
könne, sondern nur dort, wo die Tätigkeit koordiniert und organisiert
werde, und das sei nun einmal das Arbeitszimmer."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist im Anschluss an seine nichtselbständigen
Tätigkeit bei einer Pharmafirma bei dieser als Handelsvertreter gewerblich
tätig und befindet sich die überwiegende Zeit seiner gewerblichen
Tätigkeit auf Reisen bzw. bei seinen Kunden. Die pharmazeutischen Muster,
die der Bw. für seine Kundenbesuche benötigt, werden in einer Ecke
eines 22,96m² großen Raumes im Keller des Hauses des Bw. aufbewahrt.
In diesem Raum erledigt der Bw. auch seine mit der
Handelsvertretertätigkeit einhergehenden organisatorischen Arbeiten und
koordiniert diese.
Wenn der Bw. nun vermeint, der Mittelpunkt seiner
Tätigkeit bzw. der materielle Schwerpunkt seiner Tätigkeit als
Handelsvertreter von pharmazeutischen Produkten sei im häuslichen
Arbeitszimmer gelegen und "unterwegs" könne kein Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein, so kann dem nicht gefolgt
werden. In diesem Sinne hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Rechtsprechung immer wieder ausgeführt, dass der Umstand, dass der
Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das
häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausweist. Wie der
Verwaltungsgerichtshof dazu weiters ausführt, ist der Mittelpunkt der
Tätigkeit stets nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, wobei im
Zweifel darauf abzustellen sein wird, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. Von einer zeitlich überwiegenden
Tätigkeit des Bw. in seinem häuslichen Arbeitszimmer ist im konkret
vorliegenden Sachverhalt unzweifelhaft jedenfalls nicht auszugehen, gibt doch
der Bw. selbst an, sich die überwiegende Zeit seiner gewerblichen
Tätigkeit bei Kunden bzw. auf Fahrten zu diesen zu befinden. Die Annahme,
dass sich im gegenständlichen Fall der materielle Schwerpunkt der
Tätigkeit des Bw. als Handelsvertreter außerhalb des Arbeitszimmers
befindet, ist somit gerechtfertigt, ist doch zu einem davon auszugehen, dass der
Bw. - entsprechend seiner Berufsausübung als Pharmareferent - bei den
Kundenbesuchen pharmazeutische Produkte vertreibt bzw. versucht, auf seinen
Fahrten neue Kunden zu akquirieren und zum anderen laut eigenen Angaben des Bw.
auch in zeitlicher Hinsicht ein entsprechendes Überwiegen der betreffenden
Tätigkeiten gegeben ist. Der Umstand, dass der Bw. neben seinen
Kundenbesuchen auch mit seiner Vertretertätigkeit einhergehende Arbeiten
wie Karteiführung, Besuchsberichtwesen, Inventuren und Terminvereinbarungen
zu Hause zu erledigen hat, wird seitens des unabhängigen Finanzsenates
nicht in Abrede gestellt bzw. angezweifelt, allerdings sind derartige
Tätigkeiten im gegenständlichen Fall nicht geeignet, einen
entscheidungsrelevanten Einfluss auf die Qualifikation eines häuslichen
Raumes als steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer auszuüben und
vermögen zu keiner anderen Sachverhaltsannahme führen, als jener, dass
es sich bei der betreffenden Tätigkeit als selbständiger
Pharmareferent um keine Berufsausübung mit einem im häuslichen
Arbeitszimmer liegenden materiellem Schwerpunkt handelt. Dies vor allem auch
deshalb, da die genannten Tätigkeiten im Arbeitszimmer des Bw. im
Verhältnis zu seiner Hauptaufgabe, nämlich den Kundenbesuchen sowie
Fahrten zu Kunden nicht nur in zeitlicher Hinsicht von untergeordneter Bedeutung
sind, sondern auch hinsichtlich ihres Umfanges. Wie bereits in den
Ausführungen zur ergangenen Berufungsvorentscheidung festgehalten wurde,
runden diese Tätigkeiten - bezogen auf die Berufsausübung des
Bw. als Handelsvertreter im pharmazeutischen Bereich - vielmehr das Berufsbild
eines selbständig Erwerbstätigen ab und können im vorliegenden
Fall unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Verlagerung des
materiellen Schwerpunktes hin zu diesen zusätzlich anfallenden
Tätigkeiten und folglich in das häusliche Arbeitszimmer führen.
Diesbezüglich vermag auch das im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung geäußerte Vorbringen des steuerlichen
Vertreters, die Tätigkeit des Bw. bestehe darin, bei bezirksweise
gestarteten Aktionen zunächst Apotheken und später Ärzte
aufzusuchen und diese auf die Aktionen aufmerksam zu machen und mit
Ärztemuster zu beliefern, um damit das Medikament zu bewerben, keine
geeigneten Argumente aufzuzeigen, die zu der entsprechenden Annahme, der
Mittelpunkt gegenständlicher Tätigkeit befinde sich tatsächlich -
wie behauptet - im Arbeitszimmer, führen könnte. Gleichzeitig
damit ergeben sich aber eindeutig Auswirkungen in Bezug auf die zeitliche
Auslastung des häuslichen Arbeitsraumes. Wie sich aus gegenständlichem
Sachverhalt ergibt, nimmt der Zeitaufwand für die vom Bw. im Rahmen seiner
Berufsausübung als Pharmareferent zu erledigenden Nebentätigkeiten im
häuslichen Arbeitszimmer ein geringes zeitliches Ausmaß in Anspruch,
zumal - wie der Bw. selbst ausführt - er sich die
überwiegende Zeit seiner Tätigkeit bei den Kunden bzw. auf Fahrten zu
diesen befindet und zudem die vom Bw. in seinem Arbeitszimmer zu erledigenden
Arbeiten seine Berufsausübung als Pharmareferent lediglich abrunden und
ergänzen. Die Annahme, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der
zeitliche Umfang der im Arbeitszimmer zu erledigenden Arbeiten durch den Bw.
selbst nicht den für die Kundenbesuche benötigten Zeitaufwand
überwiegt, erscheint somit gerechtfertigt.
Ebenso kann dem Vorbringen des Bw. bei
streitgegenständlichem Raum handle es sich um einen Lagerraum, nicht
gefolgt werden. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt bzw. aus dem vom
Bw. übermittelten Wohnungsplan sowie dessen entsprechenden Angaben ergibt,
wurden im Haus des Bw., nämlich konkret in einer Ecke eines Kellerraum von
ca. 23m² ca. 1.300 Warenmuster aufbewahrt. Wie das Finanzamt bereits
im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung ausführte, sind pharmazeutische
Muster, bis auf wenige Ausnahmen abgesehen, von geringer Größe und
nahmen auch diese im gegenständlichen Fall wie vom Bw. im Wohnungsplan
eingezeichnet, als in einer Ecke des genannten Kellerraumes gelagert, nur wenig
Platz in Anspruch. Die Annahme, dass es sich bei streitgegenständlichem
Raum entsprechend den Angaben des Bw. um eine Lageräumlichkeit handelt,
kann somit nicht gefolgt werden und ist auch im gegenständlichen Fall nicht
berechtigt. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann nämlich
die Aufbewahrung von auch zu beruflichen Zwecken verwendete Warenmuster
lediglich in einer Ecke des betreffenden Raumes, diesen nicht in seiner
Gesamtheit als Lagerräumlichkeit im herkömmlichen Sinne qualifizieren
und folglich eine private Nutzung nicht eindeutig
ausschließen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen
einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH
vom 27. Mai 1999, Zl. 89/15/0100; VwGH vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/14/0283)
ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das
häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass die im Arbeitszimmer
ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner
gesamten betrieblichen oder beruflichten Tätigkeit darstellt, im
Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 27. Mai 1999, Zl.97/15/0142)
die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch
auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. VwGH vom 14. November 1990, Zl.
89/13/0145) und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch
tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich
genutzt wird.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den
Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen
erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.
Jänner 1999, 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass
es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen
darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen
(vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl.
201/1996, FJ 1999, 306). Lässt sich eine Betätigung in mehrere
Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung
eine wertende Gewichtung der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis
zu der Feststellung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen
ist.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist
das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall,
wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter,
wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ua. VwGH v. 28.10.1997, Zl. 93/14/0087
zu Richter, VwGH v. 20.1.1999, Zl. 98/13/0132 zu Lehrer, VwGH v. 19.12.2000, Zl.
99/14/0283 zu Vertreter, VwGH vom 28.11.2000, Zl. 99/14/0008); im Zweifel wird
jedoch darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht
für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle genutzt wird.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt und
bereits oben ausgeführt, ist der Bw. in seiner Eigenschaft als
Handelsvertreter für pharmazeutische Produkte die überwiegende Zeit
seiner Tätigkeit bei Kunden bzw. auf Fahrten zu diesen. Gleichzeitig damit
ist jedoch das Schicksal gegenständlicher Berufung in Bezug auf die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden, stellt doch auch der
Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, wo sich der Mittelpunkt
der gesamten und beruflichen Tätigkeit befindet, im Zweifelsfall auf den
"Ort" ab, an den der Bw. zeitlich überwiegend tätig wird. Dabei ist
jedoch der "Ort" nicht nur im Sinne eines ortsgebundenen Platzes zu verstehen,
sondern kann auch als "unterwegs" interpretiert werden, weshalb im
gegenständlichen Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhalt der
Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Handelsvertreters bei seinen Kunden
bzw. auf den Fahrten zu diesen liegt und nicht im häuslichen
"Arbeitszimmer".
Zudem irrt der Bw. wenn er vermeint, in seinem Fall
wären Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch deshalb
abzugsfähig, da die von der Handelsvertreterverordnung erfassten
pauschalierten Ausgaben auch solche für ein Arbeitszimmer beinhalten
würden. Dies vor allem deshalb, da gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen des Einkommensteuerechtes als auch der Handelsvertreterverordnung
nicht unter den Begriff "Arbeitszimmer" nur jene im Wohnungsverband gelegenen
Räume fallen, welche von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre
des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und folglich eine private Nutzung (nahezu)
ausschließen. Wie sich jedoch aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt
und bereits oben ausgeführt wurde, wurden lediglich in einer Ecke des
betreffenden Arbeitszimmers Warenmuster gelagert, wodurch allein schon auf Grund
dieses Umstandes dem betreffenden Kellerraum die Qualifikation eines Lagerraumes
im steuerlichen Sinne abzusprechen war und folglich die
streitgegenständlichen Aufwendungen weder von der Pauschalierungsverordnung
erfasst waren noch im Rahmen eines allgemeinen Betriebsausgabenabzuges
Berücksichtigung finden konnten.
Umsatzsteuer:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des §
12 Abs. 1 und 2 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Lieferungen und sonstige
Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten jedoch Lieferungen und sonstige Leistungen, deren
Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.
Mit der Einführung des Strukturanpassungsgesetzes 1996
wurden in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 die Bestimmungen betreffend die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitszimmer (samt Einrichtung)
verschärft (das Arbeitszimmer muss, soll es zu Betriebsausgaben oder
Werbungskosten führen, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden), wodurch es in weiterer
Folge zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzuges kam. Mit Erkenntnis vom
24.9.2002, Zl. 98/14/0198 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschränkung
des Vorsteuerabzuges als rechtswidrig erachtet und entschieden, dass
bezüglich des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Aufwendungen von
Arbeitszimmern die Rechtslage wie sie vor Inkrafttreten des
Strukturverbesserungsgesetzes 1996 bestanden habe, anzuwenden sei. Dies
bedeutet, dass für Zwecke des Vorsteuerabzuges bei Arbeitszimmern
ausschließlich auf Kriterien wie "(beinahe) ausschließliche
betriebliche oder berufliche Nutzung" bzw. "Notwendigkeit" Bezug zu nehmen ist,
wobei sich allerdings im Zusammenhang mit der Notwendigkeitsvoraussetzung Fragen
der zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers stellen. So hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer immer wieder dann
verneint, wenn dieses nicht entsprechend ausgelastet sei (VwGH 27.6.2000,
Zl. 98/14/0198 zu einem Botendienst, welcher das Arbeitszimmer nur
2 Stunden pro Tag nutzte, vgl. auch VwGH 26.5.2004,
Zl. 2000/14/0207).
Wie bereits ausgeführt, erreicht aus den genannten
Gründen und Überlegungen die zeitliche Auslastung der im Arbeitszimmer
seitens des Bw. ausgeführten Tätigkeiten lediglich ein Ausmaß,
welches als relativ gering anzunehmen war. Gleichzeitig damit ist jedoch auch
gegenständliches Rechtsmittel hinsichtlich der Umsatzsteuer entschieden, da
die Notwendigkeit für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer ein unabdingbares Voraussetzungskriterium
ist, welches jedoch stets im engen Konnex mit der zeitlichen Auslastung des
betreffenden Raumes zu sehen und folglich auch an Hand dieser zu beurteilen ist.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun, dass mangels
vorliegender entsprechender zeitlicher Auslastung des betreffenden
Arbeitszimmers auch dessen Notwendigkeit nicht gegeben ist und somit die im
Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehenden strittigen Vorsteuerbeträge
als solche nicht anzuerkennen waren.
Wien, am
30.Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1590-W/03
- Stammnummer
- 26171
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF