Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2921-W/06
Mindestanforderungen an Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2921-W/06vom 01.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. Oktober 2006 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Der Berufung
wird nicht Folge gegeben.
Das Ansuchen vom
2. Oktober 2006 wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) nochmals die Stundung der Umsatzsteuer 1997 und 1999, der
Einkommensteuer 1999 und der Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 755,10, weil gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates,
GZ RV/3026-W/02, eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofes eingebracht
worden sei.
Es sei nicht vorhersehbar, wann der Verwaltungsgerichtshof
sein Urteil spreche. Der Bw. könne auf Grund der schlechten
Einkommenssituation den geforderten Betrag nicht aufbringen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 bewilligte das
Finanzamt die Entrichtung der Abgaben in fünf Raten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass er den Antrag vom 2. Oktober 2006 nur
deshalb wieder eingebracht habe, da der Bw. im Oktober im Hanuschkrankenhaus an
den Augen operiert worden sei und daher einige Wochen danach praktisch eine
Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen sei. Der Bw. könne erst seit
gestern wieder lesen und arbeiten.
Der Antrag betreffe die Eingabe des Bw. vom
22. März 2006, womit der Bw. unter anderem um Ratenzahlung von
monatlich € 120,00 angesucht habe. Die vom Finanzamt vorgeschlagenen
Raten seien leider nicht erfüllbar und entsprächen nicht seiner
wirtschaftlichen Lage. Bei Ansicht der monatlichen Umsatzsteuererklärung
sei erkennbar, dass der Bw. im Jänner mit rund € 5.500,00 gerade
noch die Miete verdienen könne, geschweige denn die anderen Betriebskosten.
Eigentlich wäre € 100,00 pro Monat noch zu viel, wenn das
Finanzamt die Betriebsergebnisse zur Hand nehme. Leider sei aus verschiedenen
Gründen in einem B nicht mehr zu verdienen und hätte der Bw. den
Betrieb längst geschlossen, wenn nicht Pensionsgründe dagegen sprechen
würden und der Bw. nicht jahrelang von der Notstandshilfe leben wolle. Der
Bw. möchte nochmals betonen, dass er immer seiner Steuerpflicht
nachgekommen sei und die Steuerprüfung ein aus verschiedenen Ursachen
unrichtiges Ergebnis gebracht habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2006 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Da der Bw. die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu
stellenden Mindesterfordernisse nicht erfüllt hat, konnte die beantragte
Zahlungserleichterung nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2921-W/06
- Stammnummer
- 26165
- Gültig
- 01.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF