Findok · Richtlinien
ZT-2510
7.4. Koeffizienten
überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1823-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 30.11.2008.
Wortlaut laut Findok
7.4. Koeffizienten
Wird das Volumen eines Zollkontingents so ausgedrückt, dass zur Festlegung der Zuteilungsmenge die Menge eines Ziehungsantrags anhand eines Koeffizienten umgerechnet werden muss, so können die Mitgliedstaaten der GD TAXUD den entsprechenden Ziehungsantrag unter Angabe des angemeldeten Nettogewichts und der maßgeblichen laufenden Nummer des so genannten "Unterkontingents" übermitteln. Die GD TAXUD nimmt die erforderliche Umrechnung mit Hilfe des in der entsprechenden Verordnung festgelegten Koeffizienten vor. Wenn die Menge nicht umgerechnet werden muss, verwenden die Mitgliedstaaten die laufende Nummer des "Haupt-Zollkontingents". Die Ergebnisse eines jeden Ziehungsantrags werden den Mitgliedstaaten auf dem üblichen Weg mitgeteilt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/1823-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 30.11.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF