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Findok · Richtlinien

ZT-2510

7.4. Koeffizienten

überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1823-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 30.11.2008.

Wortlaut laut Findok

7.4. Koeffizienten Wird das Volumen eines Zollkontingents so ausgedrückt, dass zur Festlegung der Zuteilungsmenge die Menge eines Ziehungsantrags anhand eines Koeffizienten umgerechnet werden muss, so können die Mitgliedstaaten der GD TAXUD den entsprechenden Ziehungsantrag unter Angabe des angemeldeten Nettogewichts und der maßgeblichen laufenden Nummer des so genannten "Unterkontingents" übermitteln. Die GD TAXUD nimmt die erforderliche Umrechnung mit Hilfe des in der entsprechenden Verordnung festgelegten Koeffizienten vor. Wenn die Menge nicht umgerechnet werden muss, verwenden die Mitgliedstaaten die laufende Nummer des "Haupt-Zollkontingents". Die Ergebnisse eines jeden Ziehungsantrags werden den Mitgliedstaaten auf dem üblichen Weg mitgeteilt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1823-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.02.2007 bis 30.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF