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Findok · Richtlinien

ZT-2510

7.4. Sperre von Zollkontingenten

überholte Fassung (bis 30.11.2008)RichtlinieBMF-010314/1823-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 30.11.2008.

Wortlaut laut Findok

7.4. Sperre von Zollkontingenten Im Interesse einer Gleichbehandlung von Einführern können bestimmte Zollkontingente unter besonderen Umständen gesperrt werden. Dieser Fall ist gegeben bei: Wiedereröffnung eines ausgeschöpften Zollkontingents aufgrund einer Rückübertragung, Erhöhung eines Zollkontingents, das ausgeschöpft oder nahezu ausgeschöpft ist, Eröffnung eines Zollkontingents durch eine rückwirkend anwendbare Verordnung, einem Zollkontingent, das durch ein solches mit abweichendem Geltungszeitraum ersetzt wird. Das Zollkontingent kann dann für mindestens 10 Arbeitstage gesperrt werden nachdem die erforderlichen Daten in TARIC und in der Zollkontingentsdatenbank TQS eingegeben worden sind. Betrifft die Rückübertragung ein bereits ausgeschöpftes Zollkontingent, so führt dies zu seiner Wiedereröffnung. Ist die rückübertragene Menge (oder die Gesamtmenge der Rückübertragungen) groß (5% oder mehr der Ausgangsmenge), so erfolgt die nächste Zuteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Rückübertragung; ist die rückübertragene Menge gering (unter 5% der Ausgangsmenge), so erfolgt die nächste Zuteilung erst nach einem Monate (aber grundsätzlich nicht nach Ablauf des Kontingentzeitraums), damit weitere Rückübertragungen vorgenommen werden können, bevor das Kontingent erneut erschöpft ist. Nach Konsultation der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Frist, ab der die neue Menge zur Verfügung steht, jedoch um über zehn Arbeitstage verlängern, um so den möglicherweise in diesem Zusammenhang auftretenden außergewöhnlichen Situationen Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Ziehungsanträge zu sammeln und vorzulegen. Im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die Anzahl der nach der Wiedereröffnung vorgelegten Ziehungsanträge unter Berücksichtigung der erneut verfügbaren Menge beschränken und bevorzugt Ziehungsanträge vorlegen, deren Einfuhrdatum zu Beginn des Geltungszeitraums liegt. Vor Ablauf des Geltungszeitraums ausgeschöpfte Zollkontingente können durch die Erhöhung der Ausgangsmenge wiedereröffnet werden. Beruht diese Erhöhung auf einer Verordnung, dann steht die zusätzliche Menge, unabhängig von ihrem Umfang, zehn Arbeitstage nach der Veröffentlichung der Verordnung für die nächste Zuteilung zur Verfügung. Ist die Erhöhung eines Zollkontingentes schon bekannt und übersteigen die vorliegenden Ziehungsanträge die bisherige Menge, so wird das betroffene Zollkontingent im Regelfall gesperrt statt erschöpft. Die Sperre wird erst dann aufgehoben, wenn die zusätzliche Menge dem Zollkontingent hinzugerechnet worden ist. Werden: neue Zollkontingente durch eine rückwirkende Verordnung eröffnet oder bestehende Zollkontingente während ihres Geltungszeitraums durch andere Zollkontingente ersetzt, die für einen Teil des gleichen Zeitraums gelten, so nimmt die Kommission die erste Zuteilung frühestens am elften Arbeitstag nach der Veröffentlichung der Verordnung vor.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/1823-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 8)
Gültig
01.02.2007 bis 30.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF