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Findok · Richtlinien

ZT-2510

7.6. Aussetzung der Anwendung von Zollkontingenten

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0443-IV/8/2013gilt ab 01.12.2008

Inhaltsverzeichnis der ZT-2510

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2008 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

7.6. Aussetzung der Anwendung von Zollkontingenten Ein Zollkontingent kann für alle oder einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt werden. Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für alle unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD automatisch abgelehnt. Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD angenommen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für dieses Zollkontingent nur Ziehungsanträge übermittelt werden, die sich auf die nicht unter die Aussetzung fallenden Erzeugnisse beziehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0443-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0119-IV/8/2007
Stammnummer
26152
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.12.2008 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF