Findok · Richtlinien
ZT-2510
7.6. Aussetzung der Anwendung von Zollkontingenten
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010314/0443-IV/8/2013gilt ab 01.12.2008
Inhaltsverzeichnis der ZT-2510
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.12.2008 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
7.6. Aussetzung der Anwendung von Zollkontingenten
Ein Zollkontingent kann für alle oder einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt werden.
Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für alle unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD automatisch abgelehnt.
Wird aufgrund von Rechtsvorschriften die Anwendung eines bestimmten Zollkontingents für einen Teil der unter dieses Kontingent fallenden Erzeugnisse ausgesetzt, so wird ein Ziehungsantrag in einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die während des Aussetzungszeitraums angenommen wurde, von der GD TAXUD angenommen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass für dieses Zollkontingent nur Ziehungsanträge übermittelt werden, die sich auf die nicht unter die Aussetzung fallenden Erzeugnisse beziehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0443-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0119-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26152
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.12.2008 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF