Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0050-I/06
Erfüllte die im "Betrifft" bezeichnete Vereinbarung den versteuerten Rechtsvorgang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-I/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.D., Adresse, vertreten durch die
Steuerberatungsgesellschaft.X, vom 2. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. November 2005 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur "Vorgeschichte" des gegenständlichen
Berufungsfalles wird auf die in der Berufungsentscheidung vom 5. Oktober 2005,
RV/0231-I/05 (auch die nunmehrige Berufung stellt in ihrer Argumentation
ausdrücklich darauf ab) getroffenen Sachverhaltsfestellungen und
rechtlichen Ausführungen verwiesen, die soweit diese auf den nunmehrigen
Streitfall Bezug haben einen integrierenden Bestandteil der
gegenständlichen Berufungsentscheidung bilden. Dem vorliegenden Streitfall
liegt somit folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Übergabsvertrag vom 20. November 2001
übergaben die beiden Hälfteeigentümer J.D. und P.D. die
Liegenschaft in EZ X, Grundbuch Y mit dem darauf betriebenen Hotel "B." samt
allen Aktiven und Passiven, wie sie sich zum Stichtag 1. Jänner 2000 (= Tag
der erfolgten Übergabe, Pkt. VII) darstellten, ihrem Sohn St.D.. Der mit
"Wohnrecht" übertitelte Punkt V. dieses Vertrages legte wörtlich
Folgendes fest:
"Als
Gegenleistung räumt der Übernehmer seinem Vater, Herrn
J.D., geb. 09.12.1929, und seiner
Schwester, Frau S.D., geb. 13.12.1962, auf
deren Lebensdauer das dingliche Wohnrecht an einer von den Berechtigten frei zu
wählenden Wohneinheit im Hotel B. in
Betriebsadresse, im
Höchstausmaß von 70 m2 ein, wobei sämtliche für alle
Hotelgäste frei zugängliche Räumlichkeiten (Sauna, Solarium,
u.s.w.) ebenfalls mitbenützt werden dürfen."
Als Folge einer bei St.D. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde eine Kontrollmitteilung erstellt im Wesentlichen mit
dem Inhalt, es besteht eine zwischen St.D. einerseits und seinem Vater J.D. bzw.
seiner Schwester S.D. andererseits abgeschlossene, von diesen Vertragsparteien
unterfertigte "Vereinbarung", worin die beiden Wohnrechtsberechtigten gegen eine
Ablösezahlung von je 3.000.000 S auf ihr lebenslanges Wohnrecht verzichten.
Diese Ablösebeträge wurden durch Übergabe von zwei
Sparbüchern mit einem Saldostand von je 3,000.000 S entrichtet.
Obgenannte undatiert gebliebene "Vereinbarung" enthielt
neben dem Hinweis auf den Übergabsvertrag vom 20. November 2001 (Punkt I)
und der darin eingeräumten dinglichen Wohnrechte (Punkt II) unter Punkt III
folgende Ablöseregelung:
"Die
Vertragsteile vereinbaren, dass Herr
J.D. und Frau
S.D. auf das
lebenslängliche Wohnrecht auf der Liegenschaft in EZ
X, Grundbuch
Y, verzichten, wenn
Herr St.D. an seinen
Vater, Herrn J.D.,
geb. 09.12.1929, und seine Schwester, Frau
S.D., geb. 13.12.1962,
einen Ablösebetrag von je ATS 3,000.000,-- (in Worten: drei Millionen)
bezahlt. Nach Erhalt dieses Betrages ist das Wohnrecht grundbücherlich zu
löschen."
Mit der eingangs erwähnten, gegenüber St.D.
ergangenen Berufungsentscheidung vom 5. Oktober 2005, RV/0231-I/05 betreffend
Grunderwerbsteuer wurde entschieden, dass neben den übernommenen
Verbindlichkeiten diese beiden Ablösezahlungen (und nicht der
kapitalisierte Wert der Wohnrechte) die Gegenleistung für die im
Übergabsvertrag vereinbarte Liegenschaftsübertragung an den
Übernehmer St.D. bildete.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 3. November 2005
setzte in der Folge das Finanzamt für den Rechtsvorgang "Vereinbarung vom
20. November 2001 mit J.D." gegenüber S.D. (Bw) ausgehend von einem
steuerpflichtigen Gesamterwerb von 664.150 € Schenkungssteuer in Höhe
von 2.866,87 € fest (Berechnungen siehe Bescheid). Begründet wurde
diese Vorschreibung wie folgt: "Weil die
Zuwendung zum Zweck des Erwerbes einer inländischen Liegenschaft erfolgte,
wird der Steuerbemessung der (anteilige) (Einheits-)Wert der erworbenen
Liegenschaft zu Grunde gelegt."
Diese Schenkungssteuervorschreibung bekämpft die Bw.
unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung der Berufungsentscheidung RV/
0231-I/05 im Wesentlichen damit, dass St.D. diesen Geldbetrag von 3 Mio S an die
Bw. deshalb bezahlt habe, damit er das Hotelobjekt ohne die Belastung mit dem
Wohnrecht für S.D. übernehmen könne. Es bestehe hingegen keine
Vereinbarung zwischen J.D. / P.D. einerseits und S.D. andererseits, womit die
Bw. diesen Geldbetrag von ihren Eltern geschenkt erhalten hätte. Mangels
Vorliegens eines entsprechenden Tatbestandes sei die Festsetzung der
Schenkungssteuer rechtswidrig.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
folgendermaßen begründet:
"Aus
der Sicht des Übernehmers wurde der Zweck verfolgt, das Hotel ohne die
Belastung mit Wohnrechten zu übernehmen und dafür 3.000.000 S zur
Finanzierung eines Gebäude zu zahlen. Steuerklasse I ist anzuwenden, weil
sich der Übernehmer verpflichtet hat gegenüber den Übernehmern
(gemeint wohl: Wohnrechtsberechtigten) ein Sparbuch zur Finanzierung eines
Gebäudes auszufolgen. Steuerfreie Sparbuchschenkung liegt nicht vor, weil
eine mittelbare Grundstücksschenkung erfolgt."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
ergänzend noch vorgebracht, Ausgangspunkt für eine
schenkungssteuerliche Beurteilung sei der Parteiwille. Gegenstand der Schenkung
sei diejenige Sache, die nach dem Willen der beteiligten Parteien zugewendet
werden solle. Die Annahme einer Grundstücksschenkung durch Hingabe eines
Geldbetrages (sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung) setze voraus,
dass der Geschenknehmer nicht über den vereinbarten Geldbetrag, sondern
erst über das Grundstück verfügen könne. Laut dem
vorliegenden Sachverhalt könne jedoch keinesfalls die Annahme getroffen
werden, dass übereinstimmender Parteiwille die Schenkung eines
Grundstückes gewesen sei. Darüber hinaus stehe als Sachverhalt fest,
dass die Bw. frei über das ihr übergebene Sparbuch verfügen
konnte. Aus den angeführten Gründen liege kein
schenkungssteuerpflichtiger Sachverhalt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, BGBl. Nr.
141/1955 idgF. unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was
infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder
infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei
denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt (vgl. VwGH- Erkenntnis vom
27.4.2006, 2005/16/0267 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 67 ff zu § 3 ErbStG).
Das Finanzamt schrieb mit dem gegenständlichen
Bescheid für den im Betrifft mit "Vereinbarung vom 20. November 2001 mit
J.D." umschriebenen Rechtsvorgang die Schenkungssteuer vor. Nach Ansicht des
Finanzamtes bildet somit diese Vereinbarung jenen Sachverhalt, der den
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand (Steuergegenstand) verwirklichte, wobei
darin eine mittelbare Grundstücksschenkung gesehen wurde. Die Bw.
bestreitet zum einen das Vorliegen eines schenkungssteuerpflichtigen
Rechtsvorganges dem Grunde nach und zum anderen die Annahme einer mittelbaren
Grundstücksschenkung. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet letztlich,
ob das Finanzamt in dieser im Spruch bezeichneten Vereinbarung zu Recht jenen
der Schenkungssteuer unterzogenen Rechtsvorgang sah.
Vorerst ist festzuhalten, dass laut Aktenlage keine von
S.D. (Bw) getroffene "Vereinbarung vom 20. November 2001 mit J.D." vorliegt.
Vielmehr besteht ein Übergabsvertrag vom 20. November 2001, abgeschlossen
zwischen den beiden Übergebern J.D. und P.D. einerseits und dem
Übernehmer St.D. andererseits, worin unter Punkt V. als Gegenleistung der
Übernehmer seinem Vater J.D. und seiner Schwester auf deren Lebensdauer je
ein dingliches Wohnrecht an einer von den Berechtigten frei zu wählenden
Wohneinheit im übergebenen Hotel einräumte. In einer undatiert
gebliebenen "Vereinbarung", abgeschlossen zwischen St.D. und den beiden
Wohnrechtsberechtigten S.D. und J.D. vereinbarten diese Vertragsteile, dass die
Wohnrechtsberechtigten auf ihre lebenslänglichen Wohnrechte gegen einen
Ablösebetrag von je 3,000.000 S verzichten. Durch Hingabe zweier
Sparbücher mit einem Einlagestand von je 3 Mio S wurden die vereinbarten
Ablösen geleistet. Unter Beachtung der Begründung der
Berufungsvorentscheidung besteht kein Zweifel darüber, dass diese
"Vereinbarung" als jener im Betrifft mit "Vereinbarung vom 20. November 2001 mit
J.D." bezeichnete Rechtsvorgang gemeint war, für den mit dem
bekämpften Schenkungssteuerbescheid die Steuer festgesetzt worden war.
An Sachverhalt war bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles unbedenklich davon auszugehen, dass jedenfalls durch diese
"Vereinbarung" keinesfalls der laut "Betrifft" dem bekämpften Bescheid
zugrunde liegende, versteuerte Rechtsvorgang zwischen J.D. und der Bw.
vertraglich festgelegt worden war, bildete doch den alleinigen
Vertragsgegenstand dieser zwischen der Bw. (und J.D.) einerseits und St.D.
andererseits getroffenen Vereinbarung, dass die Bw. auf das ihr als Folge des
Punktes V des Übergabsvertrages eingeräumte Wohnrecht dann verzichtet,
wenn St.D. ihr einen Ablösebetrag von 3,000.000 S bezahlt. Eine solche
Vereinbarung einer Ablösezahlung unter Verzicht auf das eingeräumte
Wohnrecht verwirklicht nicht den mit dem bekämpften Bescheid im Ergebnis
versteuerten Rechtsvorgang einer Schenkung unter Lebenden zwischen J.D. und der
Bw. Wenn daher laut Bescheidspruch die im Betrifft genannte "Vereinbarung vom
20. November 2001 mit J.D." jener Rechtsvorgang war, für den mit dem
gegenständlichen Bescheid die Schenkungssteuer festgesetzt wurde, mit
dieser "Vereinbarung" aber nicht die mit dem bekämpften Bescheid
versteuerte Schenkung unter Lebenden zwischen J.D. und S.D. vertraglich
festgelegt worden war, sondern vielmehr Vertragsinhalt dieser "Vereinbarung"
eine zwischen der Bw. und St.D. festgelegte Ablösezahlung von 3.000.000 S
unter Verzicht auf ihr einzuräumendes lebenslanges Wohnrecht war, dann
verwirklicht diese "Vereinbarung" nicht jenen mit dem Schenkungssteuerbescheid
versteuerten Rechtsvorgang einer Schenkung unter Lebenden zwischen J.D. und der
Bw. Damit ist das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles bereits
entschieden. Bezeichnete nämlich das "Betrifft" eine "Vereinbarung vom 20.
November 2001 mit J.D." als den versteuerten Rechtsvorgang und bildete somit
diese Angelegenheit den Steuergegenstand dieses Schenkungssteuerbescheides,
erfüllte aber, und diesbezüglich war dem Berufungsvorbringen zu
folgen, jedenfalls diese "Vereinbarung" als solche nicht einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand zwischen J.D. und der Bw., dann liegt
darin eine Rechtswidrigkeit dieses Schenkungssteuerbescheides begründet.
Der Berufung war aus diesem Grund stattzugeben und der bekämpfte
Schenkungssteuerbescheid aufzuheben. Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen
auf den weiteren Berufungspunkt, ob das Finanzamt zu Recht die
gegenständliche Hingabe eines Sparbuches mit einem Einlagenstand von
3.000.000 S als eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung beurteilt
hat.
Innsbruck,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-I/06
- Stammnummer
- 26131
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF