Findok · Richtlinien
ZT-3400
3. Zweifelsfälle
überholte Fassung (bis 31.10.2018)RichtlinieBMF-010314/0924-IV/8/2010gilt ab 14.12.2006
Inhaltsverzeichnis der ZT-3400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2006 bis 31.10.2018.
Wortlaut laut Findok
3. Zweifelsfälle
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 lautet:
"Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen gefälscht worden sind und kann die Angelegenheit nicht auf andere Weise geklärt werden, können sie auf Kosten des Anmelders ein Gutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden erstellen lassen.
In diesen Fällen haben die Zollbehörden das Einfuhrvolumen und die Höhe des gefährdeten Zollbetrags zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass für den Anmelder der Vorteil der Zollaussetzung nicht vollständig durch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zunichte gemacht wird, wenn die Untersuchung ergibt, dass die Regeln für das Ausstellen dieser Zertifikate nicht verletzt worden sind."
Waren, für welche eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen rechtmäßig ausgestellt werden kann, haben auf Grund der hohen Qualitätsanforderungen in der Regel einen weit höheren Preis als vergleichbare Waren ohne Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung. Aus wirtschaftlichen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Waren in der Regel nur für Luftfahrzeuge verwendet werden. Lassen daher die Umstände des Importes vermuten, dass eine Ware in größerem Ausmaß für andere Zwecke als für Luftfahrzeuge verwendet werden soll, wird in der Regel ein "begründeter Verdacht" gegeben sein.
In Fällen eines derartigen Verdachtes ist die Zollverwaltung berechtigt, auf Kosten des Einführers ein Gutachten der Zivilluftfahrtbehörden über die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung einzuholen.
Die Einholung eines derartigen Gutachtens hat stets im Wege des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind dem Bundesministerium für Finanzen, Abteilung IV/8, die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung und bzw. die Rechnungserklärung sowie Ablichtungen der Begleitpapiere vorzulegen. Weiters ist anzugeben, weshalb die Richtigkeit der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung bzw. der Rechnungserklärung angezweifelt wird.
Eine Einholung eines Gutachtens ist nur einzuleiten, wenn der Verdacht durch keine der nachstehenden Prüfungen ausgeräumt werden konnte.
Waren, die in Luftfahrzeuge eingebaut werden, müssen nach den Vorschriften der Luftfahrtbehörden immer von einer Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung begleitet sein. Die ordnungsgemäße Ausstellung dieser Bescheinigungen wird von den Luftfahrtbehörden regelmäßig geprüft. Wird daher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass eine Ware tatsächlich in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, ist davon auszugehen, dass die Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung rechtmäßig ausgestellt wurde.
Ebenso ist von einer rechtmäßigen Ausstellung der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung auszugehen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass baugleiche Waren (d.h. Waren, die in allen Details den importierten Waren entsprechen) in Luftfahrzeugen verwendet werden.
Von der Einholung eines Gutachtens ist weiters Abstand zu nehmen, wenn der Importeur nachweist oder glaubhaft macht, dass der Aussteller der Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung tatsächlich zur Ausstellung einer Bescheinigung für die zur Abfertigung gestellte Ware berechtigt ist. Dies kann z.B. durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der Luftfahrtbehörde erfolgen.
Bei geringem Warenwert ist die Einholung eines Gutachtens nur dann einzuleiten, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0924-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/1271-IV/8/2006
- Stammnummer
- 26127
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 7)
- Gültig
- 14.12.2006 bis 31.10.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF