Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0322-G/04
Werbungsksoten des Unterhaltsberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/04vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
29. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
5. September 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als pensionierter Beamter. Im Streitjahr hat er
einen PC für seinen damals unterhaltspflichtigen Sohn um
€ 2.255,23 angeschafft und wollte diesen als Werbungskosten iSd §
16 EStG von seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt verweigerte den Abzug
sowohl im Erstbescheid als auch in der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung
mit der Begründung, es liege keine berufliche Veranlassung
vor.
In der Berufung führte der Bw aus, dass sein Sohn zum
Zeitpunkt der Anschaffung einkommenslos war. Er musste daher das Gerät im
Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht anschaffen. Alternativ zur
Anerkennung als Werbungskosten iSd § 16 EStG beantragte er eine Anerkennung
als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten iSd § 16 EStG sind Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst
sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.
Die
Aufwendungen für das angeschaffte Notebook stehen bereits nach Angaben des
Bw in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus seiner ehemaligen
Tätigkeit als Beamter, sondern werden aufgrund der Unterhaltspflicht
geleistet. Daher scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus.
Außergewöhnliche Belastungen iSd §
34 EStG sind Aufwendungen, die
außergewöhnlich
sind,
zwangsläufig
erwachsen,
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und
weder
Werbungskosten iSd § 16 EStG noch Sonderausgaben iSd § 20 EStG
darstellen (§ 34 Abs 1 EStG).
Für
Unterhaltsleistungen gilt gem. § 34 Abs 7 Z 4 EStG dass diese insoweit
abzugsfähig sind, als die Aufwendungen beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Eine
Überprüfung dieses Umstandes (stellen die Aufwendungen für den PC
beim unterhaltsberechtigten Sohn Werbungskosten dar, da sie der Förderung
seines beruflichen Fortkommens dienen und können daher nicht als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden?) kann im
gegenständlichen Verfahren jedoch unterbleiben, weil ein Abzug als
außergewöhnliche Belastung nur dann erfolgen kann, wenn die
Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Diesem Umstand wird durch den sog. Selbstbehalt des § 34 Abs 4 EStG
Rechnung getragen. Da die Aufwendungen nach Aktenlage den Selbstbehalt von
€ 9.095,43 nicht übersteigen, scheidet ein Abzug jedenfalls
aus.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Graz, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-G/04
- Stammnummer
- 26124
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF