Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1843-W/06
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der Antragsteller Familienbeihilfe bezieht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1843-W/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur für ein Kind i. S. des § 106 Abs. 1 FLAG zu, d.h. dann, wenn der Antragsteller die Familienbeihilfe bezieht und ihm damit ein Kinderabsetzbetrag zusteht, nicht hingegen, wenn das Kind selbst die Familienbeihilfe bezieht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K.Straße, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Veranlagungsjahr 2005 Einkünfte
als geringfügig Beschäftigte und beantragte einen
Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind sowie Kosten für Medikamente
auf Grund einer inneren Erkrankung in Höhe von € 200.- als
außergewöhnliche Belastung. Als Familienstand gab die Bw. geschieden
und dauernd getrennt lebend seit 1.7.2004 an.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde nicht gewährt.
Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Krankheitskosten ergab sich
eine Steuergutschrift in Höhe von € 21, 83.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.7.2006
fristgerecht berufen und unter Hinweis auf das Urteil des BG L. von der Bw. als
Begründung vorgebracht, dass ihr Mann sie verlassen habe, bzw. sie
geschieden sei und ihr daher der Alleinerzieherabsetzbetrag
zustehe.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen worden war, stellte die Bw. mit Schriftsatz vom 4.8.2006 einen
Vorlageantrag und führte begründend aus, dass weder der
Allenerzieherabsetzbetrag für ihre Tochter B. noch die Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.2 EStG 1988 steht einem
Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von jährlich € 494.- bei
einem Kind zu.
Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind i. S. des § 106
EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebt.
Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass die Bw.
seit Oktober 2004 geschieden ist. Der Ehegatte war zwar noch bis 10.1. 2005 an
der bis dahin gemeinsamen Adresse in
W. gemeldet, doch ist dies kein Hinderungsgrund dafür,
dass zumindest eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages erfüllt ist.
Als Kinder im Sinne
des Einkommensteuergesetzes gelten jedoch nach der Bestimmung des § 106
Abs. 1 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach §
33 Abs. 4 Z. 3 lit. c zusteht.
Gemäß dieser Bestimmung steht einem
Steuerpflichtigen dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der
gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeilhilfe ein Kinderabsetzbetrag
zu. Laut Akteninhalt bezieht die Tochter der Bw., B.L., geb. xxx, seit
April 2003 bis einschließlich Februar 2008 selbst die
Familienbeihilfe.
Der Bw. steht daher kein Kinderabsetzbetrag zu. Die Tochter
der Bw. ist daher kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988, sodass der
Bw. kein Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Krankheitskosten in
Höhe von € 200.- nicht berücksichtigt worden seien, ist auf den
Bescheid vom 23.6.2006 zu verweisen, wonach ebendieser Betrag als
außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1843-W/06
- Stammnummer
- 26114
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF