Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 14 Prioritätenklassifizierung
überholte Fassung (bis 27.04.2011)RichtlinieBMF-010220/0236-IV/8/2009gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 27.04.2011.
Wortlaut laut Findok
§ 14 Prioritätenklassifizierung
Entsprechend der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und den in § 14 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfolgt eine Prioritätenklassifizierung und Einstufung einer Altlast nach ihrem Gefährdungsgrad und der Dringlichkeit der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen. Es werden drei Prioritätenklassen unterschieden. Ein Vorschlag für die jeweilige Zuordnung der Altlasten zu den jeweiligen Prioritätenklassen wird vom Umweltbundesamt erstellt. Eine endgültige Festlegung der Prioritätenklassifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Landeshauptmänner und Beratung in der Altlastensanierungskommission.
Eine Ausweisung einer Altlast im Altlastenatlas entbindet die Behörden nicht von allfälligen Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen (insbesondere Wasserrechtsgesetz, Gewerbeordnung oder Abfallwirtschaftsgesetz).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0236-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 27.04.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF