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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 5 Bemessungsgrundlage

überholte Fassung (bis 27.04.2011)RichtlinieBMF-010220/0236-IV/8/2009gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 27.04.2011.

Wortlaut laut Findok

§ 5 Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altlastenbeitrages ist die Masse des Abfalls. Die Umrechnung von Volumen auf Masse ist nicht zulässig. Das Rohgewicht ist entsprechend der Masse in Tonnen anzugeben. Bei der Ermittlung des Rohgewichtes ist die physikalische Masse, die zum Zeitpunkt des Abwägens vorliegt, heranzuziehen. Selbstverständlich ist auch im Abfall enthaltenes Wasser miteinzubeziehen (zB Klärschlamm). Mit dem Abfall untrennbar verbundenes Verpackungs- und Ummantelungsmaterial ist als Abfall im Sinne des ALSAG anzusehen und unterliegt der entsprechenden Beitragspflicht. Auch bei verfestigten Abfällen dient als Berechnungsgrundlage für den Altlastenbeitrag die Gesamtmasse aus dem ursprünglichen Abfall und dem Verfestigungsmaterial. Anzumerken ist, dass die Abgabebehörde (Zollamt), soweit sie die Grundlage für die Erhebung des Beitrages nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat (vgl. § 184 BAO).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0236-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 12)
Gültig
01.02.2007 bis 27.04.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF