Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 5 Bemessungsgrundlage
überholte Fassung (bis 27.04.2011)RichtlinieBMF-010220/0236-IV/8/2009gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 27.04.2011.
Wortlaut laut Findok
§ 5 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altlastenbeitrages ist die Masse des Abfalls. Die Umrechnung von Volumen auf Masse ist nicht zulässig. Das Rohgewicht ist entsprechend der Masse in Tonnen anzugeben. Bei der Ermittlung des Rohgewichtes ist die physikalische Masse, die zum Zeitpunkt des Abwägens vorliegt, heranzuziehen. Selbstverständlich ist auch im Abfall enthaltenes Wasser miteinzubeziehen (zB Klärschlamm).
Mit dem Abfall untrennbar verbundenes Verpackungs- und Ummantelungsmaterial ist als Abfall im Sinne des ALSAG anzusehen und unterliegt der entsprechenden Beitragspflicht. Auch bei verfestigten Abfällen dient als Berechnungsgrundlage für den Altlastenbeitrag die Gesamtmasse aus dem ursprünglichen Abfall und dem Verfestigungsmaterial.
Anzumerken ist, dass die Abgabebehörde (Zollamt), soweit sie die Grundlage für die Erhebung des Beitrages nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen hat (vgl. § 184 BAO).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0236-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 27.04.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF