Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 16 Duldungspflichten
überholte Fassung (bis 27.04.2011)RichtlinieBMF-010220/0236-IV/8/2009gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 27.04.2011.
Wortlaut laut Findok
§ 16 Duldungspflichten
§ 16 Abs. 1 verpflichtet die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung einer Verdachtsfläche (zB das Betreten von Liegenschaften und Anlagen, das Setzen von Sonden, Entnahme von Proben) zu dulden. § 16 Abs. 2 verpflichtet weiters, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prioritätenklassifizierung, der Sicherung oder Sanierung sowie der Überwachung einer Altlast zu dulden.
Die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist auch gemäß § 122 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0236-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 27.04.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF