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Findok · Richtlinien

AL-1000

Zu § 3 Abs. 1a Z 6:

überholte Fassung (bis 31.03.2008)RichtlinieBMF-010220/0121-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.03.2008.

Wortlaut laut Findok

Zu § 3 Abs. 1a Z 6: Die Aufzählung der Baurestmassen (Recyclingbaustoffe) ist demonstrativ. Allen Beispielen ist jedoch gemein, dass diese aufbereitet sind. Recyclingbaustoffe stellen idR ein tolerierbares aber grundsätzlich höheres Umweltrisiko als Primärrohstoffe dar, sodass durch die Aufbereitung die Abfalleigenschaft nicht endet. Gleichbleibende Qualität - Umweltverträglichkeit Die gleich bleibende Qualität bezieht sich auf die Umweltverträglichkeit der Abfälle (Umweltqualität). Diesbezüglich liegt für Tiefbaurestmassen eine vom BMLFUW beauftragte und von der Umweltbundesamt GesmbH erarbeitete Studie "Recyclingbaustoffe - Regelung der Umweltverträglichkeit" vor, welche im Dezember 2002 veröffentlicht wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben für Inertabfalldeponien der Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (Deponieentscheidung) - in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 eingeflossen, welcher den diesbezüglichen Stand der Technik darstellt (siehe - den als Anhang B - beigelegten Auszug aus dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan, Kapitel 4.4.1, Seite 151ff). Auch für die Umweltqualität bei der Verwertung von Gleisschotter wird auf den im Bundes- Abfallwirtschaftsplan beschriebenen Stand der Technik verwiesen (siehe - den als Anhang B - beigelegten Auszug aus dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan, Kapitel 4.4.1, Seite 153ff). In einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG ist ein konkreter Bezug zwischen den Inhalten des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und dem konkret in Rede stehenden Vorgang herzustellen sowie die im gegenständlichen Fall möglichen Umweltbeeinträchtigungen darzulegen (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0153). Qualitätssicherungssystem Die gleich bleibende Umweltqualität der aufbereiteten Baurestmassen (Recyclingbaustoffe) ist durch ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen. Aus den vielfachen Anwendungsbereichen und Beschreibungen von Qualitätssicherungssystemen lassen sich folgende allgemeine Kriterien für ein Qualitätssicherungssystem für Baurestmassenaufbereitungsanlagen zusammenfassen: Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse (visuelle Kontrolle sowohl des Inputs als auch des Outputs im Hinblick auf die jeweils angestrebte Qualitätsklasse, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige repräsentative Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik) Sicherung der gleich bleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und diesbezügliche Aufzeichnungen/Dokumentation (Beschreibung der Herkunft des Materials, Input und Output der Aufbereitungsanlage, sowohl in qualitativer und quantitativer Hinsicht) Gütezeichen für Recycling-Baustoffe Hingewiesen wird, dass die Anforderungen betreffend der gleich bleibenden Qualität und des Qualitätssicherungssystems) für die einzelnen Fraktionen Asphaltgranulat, Betongranulat, Beton-Asphalt-Mischgranulat und Beton-Asphalt-Gestein-Mischgranulat idR eingehalten werden, wenn ein Gütezeichen für Recycling-Baustoffe vorhanden ist. Dieses Gütezeichen wird im Auftrag des BMWA auf Basis der Gütezeichenverordnung vom Österreichischen Güteschutzverband Recycling-Baustoffe vergeben. CE-Zeichen Das CE-Zeichen wird für die technische Geeignetheit von Recyclingbaustoffen vergeben; die oben beschriebene Umweltverträglichkeit wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Ein ausschließlicher Verweis auf ein CE-Zeichen ist daher nicht ausreichend, um die Ausnahme von der Beitragspflicht zu begründen. Privater Abbruch Auch bei einem privaten Abbruch, bei dem die dabei anfallenden Baurestmassen zB. im eigenen Bereich wieder eingebaut werden sollen, muss die Qualität (Umweltverträglichkeit) durch eine Analyse entsprechender repräsentativer Proben nach dem Stand der Technik und die Dokumentation der Analyseergebnisse samt einer Beschreibung der Herkunft des Materials sichergestellt werden. Wenn die Baurestmassen eines privaten Abbruchs in einer (stationären oder mobilen) Anlage aufbereitet werden, kann über das Qualitätssicherungssystem dieser Anlage die Einhaltung der Qualität (Umweltverträglichkeit) sichergestellt werden. Bei sortenreinen Natursteinen oder sortenreinem Lehm aus dem Abbruch von Gebäuden, die insbesondere ohne Mörtelreste vorliegen, kann die Qualität durch eine visuelle Kontrolle eines Experten oder eines Sachverständigen und eine Dokumentation dieser und der Herkunft der Materialien sichergestellt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0121-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 12)
Gültig
01.02.2007 bis 31.03.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF