Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 20 Altlastensanierungsgesetz - Messeinrichtungen, Deponieausstattung
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20- Messeinrichtungen, Deponieausstattung
Gemäß §§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20 ALSAG hat derjenige, der Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Zu diesen Messeinrichtungen gehören unter anderem Brückenwaagen, Achswaagen und kontinuierlich messende Massenstrommessgeräte.
Dies bedeutet nicht, dass Messeinrichtungen angekauft werden müssen, sondern vielmehr, dass der Beitragsschuldner dafür Sorge zu tragen hat, dass die Möglichkeit der Benutzung von Messeinrichtungen (zB vorhandener Brückenwaagen Dritter) besteht.
Mit der Vollziehung hinsichtlich der Vorsehung einer Umzäunung bei gewerblichen Betriebs- und Bergbauanlagen ist gemäß §§ 24 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 24 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF