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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 20 Altlastensanierungsgesetz - Messeinrichtungen, Deponieausstattung

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20- Messeinrichtungen, Deponieausstattung Gemäß §§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20 ALSAG hat derjenige, der Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Zu diesen Messeinrichtungen gehören unter anderem Brückenwaagen, Achswaagen und kontinuierlich messende Massenstrommessgeräte. Dies bedeutet nicht, dass Messeinrichtungen angekauft werden müssen, sondern vielmehr, dass der Beitragsschuldner dafür Sorge zu tragen hat, dass die Möglichkeit der Benutzung von Messeinrichtungen (zB vorhandener Brückenwaagen Dritter) besteht. Mit der Vollziehung hinsichtlich der Vorsehung einer Umzäunung bei gewerblichen Betriebs- und Bergbauanlagen ist gemäß §§ 24 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz 24 Abs. 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF