RIS AI

Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 22 Altlastensanierungsgesetz - Strafbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§§ 22 Altlastensanierungsgesetz 22- Strafbestimmungen §§ 22 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 22 Abs. 1 Eine Person, die sich weigert, die Deponie zu umzäunen, begeht eine Verwaltungsübertretung; verwirklicht wird dabei ein Dauerdelikt. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses sind daher nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken. Das Dauerdelikt wird unterbrochen, wenn die deliktische Tätigkeit aufgegeben wird; wird sie jedoch anschließend nochmals aufgenommen, liegen zwei Straftatbestände vor. Ebenso ist das Delikt neuerlich verwirklicht, wenn der Täter nach Erlassung eines Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz die verpönte Tätigkeit fortsetzt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF