Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 22 Altlastensanierungsgesetz - Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§§ 22 Altlastensanierungsgesetz 22- Strafbestimmungen
§§ 22 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 22 Abs. 1
Eine Person, die sich weigert, die Deponie zu umzäunen, begeht eine Verwaltungsübertretung; verwirklicht wird dabei ein Dauerdelikt. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses sind daher nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken. Das Dauerdelikt wird unterbrochen, wenn die deliktische Tätigkeit aufgegeben wird; wird sie jedoch anschließend nochmals aufgenommen, liegen zwei Straftatbestände vor. Ebenso ist das Delikt neuerlich verwirklicht, wenn der Täter nach Erlassung eines Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz die verpönte Tätigkeit fortsetzt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF