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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7)

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 15.01.2019

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß RBV, verantwortlich. Aus diesem Grund ist seit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) der Hersteller von Recycling-Baustoffen Beitragsschuldner, sofern zB im Rahmen des Abgabeverfahrens festgestellt wird, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 oder Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnittes der RBV hergestellt wurden und dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war. Das Gleiche gilt sinngemäß auch bei Recycling-Baustoffen aus Abfällen, die nicht dem Geltungsbereich der RBV unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1a Z 6a). Hingewiesen wird, dass § 4 Z 3 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt, auch für den Fall, dass Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 außerhalb des Bundesgebietes zu einem vorgeschalteten Behandlungsverfahren, welche die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a erst ermöglicht, befördert werden. _________________________ 7) Geändert durch Zl. BMNT-UW.2.2.2/0014-V/2/2018

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
15.01.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF