Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7)
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 15.01.2019
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7)
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß RBV, verantwortlich. Aus diesem Grund ist seit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) der Hersteller von Recycling-Baustoffen Beitragsschuldner, sofern zB im Rahmen des Abgabeverfahrens festgestellt wird, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 oder Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnittes der RBV hergestellt wurden und dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.
Das Gleiche gilt sinngemäß auch bei Recycling-Baustoffen aus Abfällen, die nicht dem Geltungsbereich der RBV unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1a Z 6a).
Hingewiesen wird, dass § 4 Z 3 als Auffangtatbestand jedenfalls einen Beitragsschuldner bestimmt, auch für den Fall, dass Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 außerhalb des Bundesgebietes zu einem vorgeschalteten Behandlungsverfahren, welche die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a erst ermöglicht, befördert werden.
_________________________
7) Geändert durch Zl. BMNT-UW.2.2.2/0014-V/2/2018
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 15.01.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF