Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 13 Abs. 4 Auskunftspflicht bei Verdachtsflächen
überholte Fassung (bis 31.03.2008)RichtlinieBMF-010220/0121-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.03.2008.
Wortlaut laut Findok
§ 13 Abs. 4 Auskunftspflicht bei Verdachtsflächen
Die Auskunftspflicht betreffend Verdachtsflächen gemäß ALSAG erstreckt sich lediglich auf die Mitteilung, ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes eingetragen ist und um welche Art der Verdachtsfläche (Altstandort bzw. Altablagerung) es sich handelt.
Umfassende Auskunftsrechte sind gemäß ALSAG ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast im Altlastenatlas gegeben.
Mit Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, kann das Auskunftsbegehren auch auf das UIG gestützt werden, da keine Subsidiarität des UIG gegenüber dem ALSAG besteht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010220/0121-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 12)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 31.03.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF