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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 13 Abs. 4 Auskunftspflicht bei Verdachtsflächen

überholte Fassung (bis 31.03.2008)RichtlinieBMF-010220/0121-IV/8/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 31.03.2008.

Wortlaut laut Findok

§ 13 Abs. 4 Auskunftspflicht bei Verdachtsflächen Die Auskunftspflicht betreffend Verdachtsflächen gemäß ALSAG erstreckt sich lediglich auf die Mitteilung, ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes eingetragen ist und um welche Art der Verdachtsfläche (Altstandort bzw. Altablagerung) es sich handelt. Umfassende Auskunftsrechte sind gemäß ALSAG ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast im Altlastenatlas gegeben. Mit Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, kann das Auskunftsbegehren auch auf das UIG gestützt werden, da keine Subsidiarität des UIG gegenüber dem ALSAG besteht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0121-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 12)
Gültig
01.02.2007 bis 31.03.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF