Findok · Richtlinien
AL-1000
§ 16 Altlastensanierungsgesetz - Duldungspflichten
geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011
Inhaltsverzeichnis der AL-1000
Wortlaut laut Findok
§§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16- Duldungspflichten
§§ 16 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 16 Abs. 1 verpflichtet die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung einer Verdachtsfläche (zB das Betreten von Liegenschaften und Anlagen, das Setzen von Sonden, Entnahme von Proben) zu dulden. §§ 16 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz 16 Abs. 2 verpflichtet weiters, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prioritätenklassifizierung, der Sicherung oder Sanierung sowie der Überwachung einer Altlast zu dulden.
Die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist auch gemäß § 122 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.864.198
- GZ der Erstfassung
- BMF-010220/0024-IV/8/2007
- Stammnummer
- 26108
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
- Gültig
- 28.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF