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Findok · Richtlinien

AL-1000

§ 16 Altlastensanierungsgesetz - Duldungspflichten

geltende FassungRichtlinie2021-0.864.198gilt ab 28.04.2011

Inhaltsverzeichnis der AL-1000

Wortlaut laut Findok

§§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16- Duldungspflichten §§ 16 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 16 Abs. 1 verpflichtet die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung einer Verdachtsfläche (zB das Betreten von Liegenschaften und Anlagen, das Setzen von Sonden, Entnahme von Proben) zu dulden. §§ 16 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz 16 Abs. 2 verpflichtet weiters, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prioritätenklassifizierung, der Sicherung oder Sanierung sowie der Überwachung einer Altlast zu dulden. Die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist auch gemäß § 122 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.864.198
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0024-IV/8/2007
Stammnummer
26108
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
28.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF