Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0131-K/06
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-K/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B., W., vertreten durch P.,
Wirtschaftstreuhänder, K., vom 19. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S. vom 9. November 2005 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 setzte das Finanzamt
einen ersten Säumniszuschlag iHv. € 78,98 fest, weil die
Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) die Einkommensteuervorauszahlung für
den Zeitraum 7-9/2005 nicht termingerecht zum Fälligkeitstag am 16. August
2005 entrichtet hat.
In der Berufung brachte die Bw. wie folgt vor:
"Die Umsatzsteuervoranmeldung des 2. Quartals
wurde irrtümlich am 12. August 2005 auf die alte Steuernummer (1abcd), die
einen VSt-Überschuss von € 11.153,83 ergab, gemeldet. Aufgrund dessen
ist der Rückstand am richtigen Steuerkonto 0001m entstanden."
Ersucht wurde, der Berufung stattzugeben und den
Säumniszuschlag zu stornieren.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
März 2006 die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte aus, dass ein an sich gewissenhafter Gehilfe irrtümlich die
Umsatzsteuervoranmeldung auf ihre alte Steuernummer gemeldet habe. Ihrem sonst
sehr sorgfältigen Gehilfen sei ein Versehen unterlaufen.
Bei Verschulden sei maßgeblich, ob bei denjenigen,
der sich eines Boten bedient, ein grobes Verschulden vorliege. Da sich der
beauftragte Gehilfe in den letzten Jahren immer als sehr sorgfältiger
Mensch erwiesen hat, sei eine derart genaue Überwachung nicht notwendig
gewesen. Ein grobes Verschulden liege daher nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Einkommensteuervorauszahlung iHv. €
3.949,-- nicht bis zum Fälligkeitstermin 16. August 2005 entrichtet wurde.
Außer Streit steht weiters, dass im Berufungsfall kein Aufschiebungsgrund
nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vorliegt.
Nach der Aktenlage ist auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO gegeben, weil die Säumnis
im Hinblick auf die Entrichtung der zuschlagsbelasteten Abgabe mehr als
fünf Tage betragen hat.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde
vorgetragen, dass die Säumnis auf ein Versehen eines Gehilfen im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal,
welche einen Vorsteuerüberschuss iHv € 11.153,83 ergab, eingetreten
sei. Der Gehilfe habe versehentlich das alte Abgabenkonto
angeführt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes
Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15. Mai 1997, 96/15/0101). Dabei ist an rechtskundige
Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige
Personen (VwGH 21. November 1995, 95/14/0140; VwGH 8. August 1996,
96/14/0072).
Das Verschulden eines Gehilfen schließt dann ein
grobes Verschulden der Bw. aus, wenn diese der ihr zumutbaren und nach der
Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Bediensteten
nachgekommen ist (vgl. VwGH 24. Juni 1997, 97/14/0019, 0020).
Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt"
nicht nötig ist (VwGH 23. Mai 1996, 95/18/0538), so besteht dennoch
hinsichtlich der Einhaltung von Fristen eine besondere Überwachungspflicht
(VwGH 26. Mai 1992, 92/05/0082). Die Büroorganisation muss daher so
eingerichtet sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die
fristgerechte Wahrnehmung von Fristen
sichergestellt sind (vgl. VwGH 21.
Oktober 1993, 92/15/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehören insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen (VwGH 26. Juni 1996, 95/16/0307
mwN).
Die Bw. ging im Vorlageantrag auf die in der BVE - der
Vorhaltscharakter zukommt - angesprochene Kontroll- und Überwachungspflicht
ein und führte aus, dass eine genaue Überwachung ihres gewissenhaften
Gehilfen bislang nicht notwendig gewesen sei. Sie hat auch nicht konkretisiert,
in welchen Zeitabständen und auf welche Art und Weise sie die ihr
obliegende Kontrolle wahrgenommen hat.
Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes ist davon
auszugehen, dass die Bw. weder vor noch unmittelbar nach dem
Fälligkeitsdatum am 16. August 2005 eine Überwachungshandlung gesetzt
hat, da sie offenkundig erst am 9. November 2005 von der eingetretenen
Säumnis Kenntnis erlangt hat.
Da nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass die
Bw. ihre nach Lage des Falles gebotene Kontrollpflicht lückenlos
erfüllt habe, bleibt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch unter
diesem Gesichtspunkt zur Annahme berechtigt, dass für die Säumnis ein
über den minderen Grad der Versehens hinausgehendes Verschulden
ursächlich war.
Wenn die Bw. schließlich ins Treffen führt, dass
ihrem an sich sehr genauen Gehilfen ein Versehen unterlaufen ist und bei einem
sorgfältigen Mitarbeiter eine derart genaue Überwachung nicht
notwendig sei, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ein mangelndes
grobes Verschulden aufzuzeigen. Denn abgesehen davon, dass diese Behauptung
nicht nachprüfbar ist, ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht anhand des
bisherigen Einhaltens von Zahlungsfristen und des Zahlungsverhaltens in der
Vergangenheit, sondern unter Berücksichtigung jener Umstände zu
prüfen, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten
Verfahren maßgeblich sind.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zum
Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe auch auf einen anderen Abgabenkonto
kein zur Verrechnung geeignetes Guthaben bestanden hat.
Klagenfurt,
am 29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-K/06
- Stammnummer
- 26095
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF