Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/05
Deutschprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium - keine Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1087-L/05vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 12. Juli 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. September 2003 bis 30. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Familienbeihilfe ist
für den Zeitraum 1. September 2003 bis 30. September 2004 nicht zu
gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, M, war im Zeitraum
September 2003 bis September 2004 als außerordentlich Studierende (Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen) an der Universität xx gemeldet, da vor einer
Zulassung zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften die Ablegung einer
Ergänzungsprüfung aus der deutschen Sprache gefordert wurde. Das
Finanzamt wies für diesen Zeitraum den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab, da der Besuch eines Deutschkurses bzw. einzelner
Lehrveranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 darstelle.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass die ersten beiden Semester zum Erlernen der deutschen
Sprache stets außerordentlich seien und die Deutschprüfung für
das eigentliche ordentliche Studium erforderlich sei. Die Tochter hätte die
Deutschprüfung geschafft und sei seit Herbst 2004 nunmehr ordentliche
Studentin. Es werde daher beantragt, den negativen Bescheid abzuändern.
Ein Bescheid über das Erfordernis der
Deutschprüfung lag vor. In einem Ergänzungsersuchen forderte das
Finanzamt in der Folge die Zeugnisse für die Ergänzungsprüfung
sowie einen Nachweis über die dafür erforderlichen Semesterstunden
bzw. eine Aufstellung über die aufgewendeten Zeiten an. Laut vorgelegter
Lehrveranstaltungszeugnisse belegte die Tochter im Wintersemester 2003/2004
hiefür eine Lehrveranstaltung von sechs Semesterstunden, im Sommersemester
insgesamt acht Semesterstunden. Ergänzend hiezu erklärte sie, auch am
BFI einen zusätzlichen Deutschkurs belegt zu haben. Die vorgelegten
Teilnahmebescheinigungen zeigten den Besuch folgender Unterrichtseinheiten auf:
Vom 3.11.2003 bis 1.12.2003 24 Unterrichtseinheiten, vom 12.1.2004 bis 4.2.2004
24 Unterrichtseinheiten, vom 11.2.2004 bis 18.2.2004 24 Unterrichtseinheiten,
vom 26.4.2004 bis 24.5.2004 27 Unterrichtseinheiten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber in einem Vorlageantrag das bisherige Begehren aufrecht. Er
hätte seit 16 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich, beziehe ein regelmäßiges Einkommen und führe
Abgaben an das Finanzamt ab. Mit Ankunft seiner Tochter, die ab Oktober 2003 als
außerordentlich Studierende immatrikuliert war, stehe ihm Familienbeihilfe
zu. Dies sei durch zahlreiche andere ihm bekannte Fälle bestärkt
worden, die den gleichen Sachverhalt darstellen, und in denen Familienbeihilfe
gewährt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben
für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der
"Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach
der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 7.9.1993,
93/14/0100) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Die Tochter des
Berufungswerbers belegte in den beiden Semestern des Berufungszeitraums als
außerordentliche Hörerin den Kurs "Deutsch als
Fremdsprache", der jeweils 6 Semesterstunden umfasste, und im
Sommersemester noch Kommunikation Deutsch als Fremdsprache mit 2
Semesterstunden. Ergänzend hiezu nahm sie an mehreren Deutschkursen am
Berufsförderungsinstitut teil. Strittig ist, ob sie in dieser Zeit mit der
Belegung dieser Kurse bereits eine Berufsausbildung absolvierte, die den
Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Bemerkt wird zunächst,
dass die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967
betreffend Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannten Einrichtungen für das gegenständliche Problem auf Grund
der Meldung als außerordentliche Hörerin nicht zur Anwendung kommen.
Weiters ist festzuhalten, dass
mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen keine spezifischen
beruflichen Kenntnisse erworben werden und der Besuch einzelner derartiger
Kurse, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt,
üblicherweise nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Die Tochter
des Berufungswerbers begann mit dem Wintersemester 2004/2005 das ordentliche
Studium der Rechtswissenschaften. Wie aus dem Bescheid betreffend die Zulassung
zu diesem Studium hervorgeht, war für die Zulassung erforderlich, eine
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache abzulegen. Die Zulassung als außerordentlich Studierende erfolgte
lediglich zum Zweck der Ablegung dieser Prüfung. Weder war die Belegung
eines bestimmten Kurses gefordert noch war sie Voraussetzung für das
ordentliche Studium. Die absolvierten Sprachkurse sind auch nicht Teil des
nachfolgend begonnenen Studiums der Rechtswissenschaften und können nicht
als Einheit zusammen mit dieser Berufsausbildung angesehen werden.
Betrachtet man jedoch die
absolvierten Deutschkurse für sich, so ist neben dem oben angeführten
Umstand, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen für sich allein
üblicherweise auf keine Berufsausbildung ausgerichtet ist, auch die
Zeitdauer, die dafür aufgewendet werden musste, nicht so umfangreich, dass
sie den Rahmen einer üblichen Berufsausbildung ausfüllt. Die Kurse an
der Universität umfassten im Wintersemester 6 Wochenstunden, im
Sommersemester insgesamt 8. Wenn die Tochter dazu noch die Kurse am
Berufsförderungsinstitut ins Treffen führt, so umfassten hievon drei
Kurse über einen Zeitraum von je einem Monat 24 Unterrichtseinheiten, was
in diesen Zeiträumen jeweils eine durchschnittliche wöchentliche
Anzahl von zusätzlichen 6 Stunden bedeutete. Lediglich ein einwöchiger
Kurs wurde während des gesamten Berufungszeitraumes besucht, der 24
Unterrichtseinheiten umfasste. Bei dieser Sachlage war auch die insgesamt
für den Erwerb der Deutschkenntnisse über einen Zeitraum von einem
Jahr aufgewendete Kurszeit nicht von solcher Intensität, dass sie dem
Zeitaufwand für eine Berufsausbildung entsprechen würde.
Aus den angeführten
Gründen war daher die Familienbeihilfe für die beiden Semester, in
denen nur Deutschkurse absolviert wurden, nicht zu gewähren.
Linz, am 30.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/05
- Stammnummer
- 26094
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF