Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0675-L/03
"Negativsteuer" und Arbeitnehmerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0675-L/03vom 30.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Mag.
Günter Haslberger, Wirtschaftsprüfungs-& SteuerberatungsGmbH ,
4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen -Wels betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Arbeiter, Alleinverdiener und
bezieht daneben noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Überdies war er im
Zeitraum vom 21.10.2002 bis 28.11.2002 arbeitslos (Arbeitslosengeld für die
Dauer von 39 Tagen im Ausmaß von € 890,37).
Strittig ist die Berechnung der Einkommensteuergutschrift
gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 i.d.F.BGBl. I 2000/142
("Negativsteuer").
Dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2.5.2003 war folgende
Berechnung zu entnehmen:
|
2002
|
€
|
Einkünte
aus Gewerbebetrieb
|
0,00
|
steuerpfl. Bezüge lt. Lohnzettel
|
7.612,22
|
Einkünfte gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988
(Kontrollrechnung)
|
890,37
|
- Werbungskostenpauschale
|
-132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
8.370,59
|
-Sonderausgaben
|
60,00
|
- Sonderausgaben
|
75,00
|
Einkommen
|
8.235,59
|
Steuer
vor
Abzug der
Absetzbeträge
|
1.061,63
|
Allgemeiner
Absetzbetrag
|
-618,37
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00
|
Steuer
nach
Abzug aller
Absetzbeträge
|
-265,74
|
davon
nicht erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988
|
-
0,00
|
davon
erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988:
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-265,74
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
-265,74
|
Einkommensteuer
|
-
265,74
|
Anrechenbare
Lohnsteuer lt. Lohnzettel
|
-687,67
|
Abgabengutschrift
|
-953,41
In der Begründung wurde ausgeführt:
"Die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht
automatisch berücksichtigt werden konnten, betragen € 132,00 . Da
dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00 nicht
übersteigt, werden € 132,00 berücksichtigt ".
Die weitere Bescheidbegründung enthielt
Ausführungen zum (hier nicht berufungsgegenständlichen)
Progressionsvorbehalt (Um- bzw. Hochrechnung beim Arbeitslosengeld).
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 2.5.2003 wurde
innerhalb offener Frist Berufung mit
folgender Begründung erhoben:
"Der
Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von € 54,00 sei lt. Berechnung des
Einkommensteuerbescheides vom 2.5.2003 ausgewiesen worden. Gem. § 33 Abs. 8
EStG 1988 seien bei einer negativen Einkommensteuer bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit a und der Werbungskosten im Sinne des §
16 Abs. 1 Z 4 und Z 5 , höchstens aber € 110,00 jährlich
gutzuschreiben. Es werde daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002
dahingehend abzuändern".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
"Gem. § 33
Abs. 8 EStG ist die Gutschrift mit der nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988
berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt. Eine Aufstockung auf €
110,00 habe nicht zu erfolgen".
Im Vorlageantrag vom 14.8.2003 war keine weitergehende
Begründung angeführt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung vor
dem Unabhängigen Finanzsenat wurde "wiederholt" (Anm. ein
solcher Antrag konnte der Berufung nicht entnommen werden).
Mit Schriftsatz vom 16.1.2007 wurde die steuerliche
Vertretung ersucht, den Antrag auf Durchführung der mündlichen
Berufungsverhandlung zurückzuziehen.
Mit Schriftsatz vom 22.1.2007 wurde der Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Negativsteuer":
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 i.d.F.BGBl. I 2000/142 regelt
Fälle, in denen die Einkommensteuer nach Abzug der in Frage kommenden
Absetzbeträge nach Abs. 1 und Abs. 2
negativ ist.
Mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr
2001 wurde durch Art 7 Z 14 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 der Abs. 8
neu gefasst.
"Ist
die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer
negativ
, so sind
- der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag
in Höhe von
höchstens 364 Euro
sowie
- bei Steuerpflichtigen,
die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110
Euro jährlich, gutzuschreiben.
Die
Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt
und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen.
...".
Normalerweise wirken sich Absetzbeträge nur
höchstens im Ausmaß der errechneten Tarifsteuer aus. Sie führen
somit grundsätzlich nicht "ins Minus", also zu einer
Steuergutschrift. Davon bestehen allerdings folgende Ausnahmen:
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Die genannten Absetzbeträge gehen daher in jenen
Fällen, in denen keine Tarifsteuer anfällt , auf diese Weise nicht
"verloren ". Diese sind grundsätzlich gutschriftswirksam. Eine
Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung.
Bei anderen ( als den genannten ) Absetzbeträgen gibt
es keine "Negativsteuer".
Berufungspunkt
Arbeitnehmerabsetzbetrag/Negativsteuer:
Voraussetzung für den Arbeitnehmerabsetzbetrag ist ein
bestehendes Dienstverhältnis. Dieses liegt vor.
Für die Berechnung der erwähnten 10 % Grenze sind
alle Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs.1 Z 4 und 5 EStG 1988 heranzuziehen. Diese bilden grundsätzlich die
Basis für die Berechnung der Negativsteuer aus dem Titel des
Arbeitnehmerabsetzbetrages.
Das Berufungsbegehren beinhaltet sinngemäß beim
Arbeitnehmerabsetzbetrag den Vorwurf
einer bloßen "Teilwirksamkeit". Es hätten richtigerweise
der maximale Betrag von 110 € gutgeschrieben werden müssen.
Der 10 %-ige Betrag der Sozialversicherungsbeträge (1
Lohnzettel ) überschreitet im gegenständlichen Fall die Grenze von
€ 110,00.
Die maßgebliche Rechtslage für das Jahr 2002
allerdings verhindert dies:
Durch die Regelung des 2. Satzes des § 33 Abs. 8 EStG
1988 idF BGBl I 142/2000 ( arg:
Eine
Gutschrift
ist mit der nach § 33
Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer
begrenzt") wird die absolute
Grenze der Erstattungsfähigkeit gesetzlich angeordnet:
Dies bedeutet, dass im konkreten Fall der Betrag von €
265,74 somit die oberste Grenze der möglichen Erstattung
darstellt.
Dies wird im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2.5.2003
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Vermerk
|
"Steuer
nach
Abzug aller
Absetzbeträge
|
-265,74
|
davon
nicht erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988
|
-
0,00
|
davon
erstattungsfähig gem. § 33 (8) EStG 1988:
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-265,74
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge"
|
-265,74
|
...
|
ausgewiesen ist.
Durch die gesetzlich angeordnete Berechnung wird der
Alleinverdienerabsetzbetrag in einem Ausmaß von € 265,74
gutschriftswirksam ("Negativsteuer").
Durch gesetzliche Änderungen wie die Einführung
eines neuen Kinderzuschlages bereits ab dem Jahre 2004 (BGBl. I 57/2004) und
dadurch eingetretene Änderungen beim Alleinverdienerabsetzbetrag (Höhe
abhängig von Kinderanzahl -Staffelung von Kinderabsetzbeträgen)
wurde eine Negativsteuererhöhung bewirkt. Ab diesem Zeitraum sollte sich
jedenfalls der gesamte Absetzbetrag - im Gegensatz zur früheren
(allerdings im Berufungszeitraum) anzuwendenden Rechtslage - als
gutschriftsfähig auswirken.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass die
gesetzliche Anordnung (" Eine Gutschrift ist mit der nach § 33 Abs. 1
und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt ") in einer
späteren Fassung des § 33 Abs. 8 , nämlich i.d.F.d.
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I 34/2005 (ab 2005) , nicht mehr enthalten
ist.
Daher genügt es für die Erstattung von 10 % der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal € 110,00 , dass
die Einkommensteuer Null beträgt und dem Grunde nach der Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht (RV 848 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode).
Kontrollrechnung (Arbeislosengeld):
Die durchgeführte Kontrollrechnung entsprach den
gesetzlichen Grundlagen ( § 3 Abs. 2 EStG 1988).
Für den Berufungszeitraum 2002 war die Berufung daher
als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0675-L/03
- Stammnummer
- 26086
- Gültig
- 30.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF