Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2075-L/02
Börsenumsatzsteuer bei der Übertragung von Anteilen an einer kanadischen private corporation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2075-L/02vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in V, vertreten durch die KPMG
Alpen-Treuhand GmbH in L, vom 2. April 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 20. März 2001 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 teilte die vertretende
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (Vertreter) mit, dass
namens und auftrags von Herrn Dipl.Ing. F sowie der Bw (Berufungswerberin)
Aktien der in Kanada ansässigen N Limited veräußert worden
seien. Der Kaufpreis für 100% der Aktien betrage 9,060.000,00 Kanadische
Dollar, wobei 70% auf die von Herrn Dipl.Ing. F persönlich gehaltenen
Aktien und 30% auf die durch die Berufungswerberin gehaltenen Aktien entfielen.
In Kopie wurden beigelegt der in englischer Sprache abgefasste
Kaufvertrag
(purchase agreement) sowie
Beweisurkunden über den Besitz der Anteile
(share certificates), in welchen u.a.
folgendes vermerkt ist: restrictions on
transfer.There are restrictions on the
right to transfer the shares represented by this Certificate
Aufgrund einer telefonischen Anfrage des Finanzamtes
teilten die Vertreter im Schreiben vom 21. Februar 1999 mit, dass sie versucht
hätten, Informationen über die Unterschiede der in Kanada
üblichen Rechtsformen für Körperschaften zu erhalten. Aus der
KPMG-Broschüre Investment in Canada über kanadische
Gesellschaftsformen sei eine Abgrenzung zwischen einer Aktiengesellschaft und
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht möglich. Mit der
Veräußerung sei eine kanadische Rechtsanwaltskanzlei beauftragt
worden und die mit den Certificates verbundenen Rechte seien durch einfaches
Indossament übertragen worden. Es sei lediglich ein Kaufvertrag
abgeschlossen worden, weil die Beiziehung eines Notars für die
Übertragung nicht erforderlich war. Nach ihrer Ansicht sei die kanadische
Rechtsform eher einer österreichischen Aktiengesellschaft als einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar.
Mit
Bescheid vom 20. März 2001
setzte das Finanzamt Linz-Urfahr für die Übertragung von Aktien an
einer kanadischen Gesellschaft an die M LTD
Börsenumsatzsteuer in Höhe von
S 257.021.- (entspricht € 18.678,44) fest. Die
Bemessungsgrundlage wurde in Höhe von S 20.561.670,00 festgestellt und
die Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 KVG gewährt
(Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte bei
Auslandsgeschäften). In der Begründung wurde ausgeführt:
Laut vorgelegtem Vertragsdokument unterliegt
der Handel der Shares Beschränkungen (restrictions on transfer). Dies
kennzeichnet Gesellschaftsanteile einer "private company", die als
einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vergleichbar zu behandeln ist (vgl. auch Klassifizierung der Justiz im
Firmenbuch).
Gegen diesen Bescheid erhoben
die Vertreter fristgerecht Berufung und
beantragten, die Börsenumsatzsteuer mit S 15.421.- festzusetzen. Sie
wandten sich gegen die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der
Handel der Shares Beschränkungen (restrictions on transfer) unterliege und
diese Beschränkungen eine "private company" kennzeichnen
sollen, die als einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vergleichbar zu behandeln sei. Es werde in der Bescheidbegründung
nicht ausgeführt, um welche Beschränkung es sich handle. Insbesondere
gehe aus dem vorgelegten Vertragsdokument nicht hervor, dass die
Übertragung der Anteile eines Notars bedürfe. Dies sei aber typisches
Charakteristikum einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Im Gegensatz dazu erfolge die Übertragung bei Anteilen an einer
österreichischen Aktiengesellschaft nach allgemeinen wertpapierrechtlichen
Grundsätzen, nämlich Indossament, Zession (iVm der Übertragung
der Urkunde) oder Gesamtrechtsnachfolge. Im gegenständlichen Fall sei die
Übertragung nach allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen,
nämlich durch einfaches Indossament erfolgt. Der Steuersatz müsse
daher gemäß
§ 22 Abs.1 KVG mit 15 Groschen für jede
angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis festgesetzt
werden.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 31. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Der zuständige Referent
des Unabhängigen Finanzsenates übermittelte der Berufungswerberin das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2003/16/0110,
und forderte sie auf, Stellung zu nehmen. Mit diesem Erkenntnis hatte der
Gerichtshof entschieden, dass es sich bei einer private company limited by
shares nach irischem Recht um eine Gesellschaft handelt, bei welcher die Haftung
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und deren
Geschäftsanteile vom Handel auf dem öffentlichen Kapitalmarkt
ausgeschlossen sind. Aus diesen Gründen handle es sich um eine der
österreichischen GmbH vergleichbare Gesellschaft.
In der
Stellungnahme vom 21. Dezember 2006
wurde ausgeführt, dass die auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkte Haftung auch bei einer Aktiengesellschaft gegeben sei, wodurch
der wesentliche Unterschied im Ausschluss des Handels mit Geschäftsanteilen
auf dem Kapitalmarkt sei. Der Handel am öffentlichen Kapitalmarkt sei
allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft (Börsegesetz etc). Ein
Großteil der österreichischen Aktiengesellschaften werde nicht
öffentlich gehandelt. Der VwGH führe sogar explizit aus, dass
über die Geschäftsanteile einer GmbH - anders als bei der AG - keine
negoziablen Wertpapiere ausgegeben werden. Durch den Notariatszwang würde
die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile sogar erschwert. Im
gegenständlichen Fall sei die Übertragung der Anteile eben nach
allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen, nämlich durch einfaches
Indossament erfolgt. Daher sei nach ihrer Ansicht das wesentlichste Element
einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
nämlich die Erschwernis der Übertragung von Geschäftsanteilen
durch den Zwang zur Beiziehung eines Notars bzw. der Ausschluss des Handels auf
dem öffentlichen Kapitalmarkt, nicht gegeben. Die Anteile an der N Ltd.
würden daher vergleichbar mit einer österreichischen (nicht
öffentlichen) Aktiengesellschaft gehandelt. Das vorliegende
VwGH-Erkenntnis beziehe sich auf eine private company nach irischem Recht. Aus
dieser VwGH-Entscheidung könne nicht geschlossen werden, dass die
Ausführungen zum irischem Recht generell auf den angelsächsichen Raum
bzw auf eine private company nach kanadischem Recht angewendet werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 Abs. 3 a
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) trat Teil III (Börsenumsatzsteuer) mit
Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft. Seine Vorschriften sind
letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld
- wie auch im Berufungsfall - vor dem 1. Oktober 2000 entstand.
Nach § 17 Abs.1 KVG unterliegt der
Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über
Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens
eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
Nach § 19
Abs. KVG gelten als Wertpapiere Schuldverschreibung und Dividendenwerte.
Nach Abs. 2 dieser Gestzesstelle gelten als Dividendenwerte Aktien, Kuxe und
andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaft,
Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genussscheine.
In § 22 Abs.1 KVG ist der Steuersatz geregelt,
wobei grundsätzlich zwischen Händlergeschäften und - im
Berufungsfall in Betracht kommend - übrigen Geschäften
unterschieden wird.
Nach § 22 Abs. 1 Z 4 KVG beträgt
die Steuer für jede angefangenen 100 Schilling bei Dividendenwerten
mit Ausnahme von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und von
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die
übrigen Geschäfte 15 Groschen
Nach § 22 Abs. 1 Z 5 idF BGBl.
Nr. 629/1994 beträgt die Steuer bei Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung 250 Groschen.
Nach § 34 Abs. 1 ermäßigt sich
die Steuer bei Anschaffungsgeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,
auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer
ist.
Unbestritten ist, dass das berufungsgegenständliche
Anschaffungsgeschäft (Veräußerung von Anteilen an der in Kanada
ansässigen N Limited) in Österreich börsenumsatzsteuerpflichtig
ist, wobei nach § 34 Abs. 1 KVG die Steuer auf die Hälfte zu
ermäßigen ist.
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob für
die Anteilsabtretung an der kanadischen Gesellschaft der Steuersatz nach §
22 Abs.1 Z. 4 KVG (15 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling
für Dividendenwerte) oder nach Z. 5 (250 Groschen für jede
angefangenen 100 Schilling für GmbH-Anteile) anzuwenden ist.
Hinsichtlich des Steuersatzes ist von einer Gleichstellung
inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter
Haftung auszugehen (s. VwGH vom 27. April 2006,
Zl. 2003/16/0110).
Auf Grund der unterschiedlichen Ausgestaltung der
nationalen Rechtsordnungen und Rechtssysteme kann von vornherein nicht davon
ausgegangen werden, dass ausländische Gesellschaftsformen bestehen, deren
Regelung in jeder Einzelheit mit jener der GmbH übereinstimmen. Zur
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z 5 KVG
genügt es daher, wenn eine ausländische Gesellschaft im Wesentlichen
einer GmbH entspricht, wenn sie also eine Kapitalgesellschaft ist, die
begrifflich die wesentlichen Merkmale einer GmbH nach GmbHG aufweist. Somit ist
unter dem in § 22 Abs. 1 Z 5 KVG gebrauchten Begriff der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit zu verstehen, deren Stammkapital in
Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren
Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften, unabhängig davon, ob die
Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder nicht und
unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet (s. VwGH vom
27. April 2006, Zl. 2003/16/0110 unter Bezug auf das zu § 33
TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994
ergangene Erkenntnis vom 24. März 1994, 94/16/0026).
Über die Geschäftsanteile einer GmbH können
überdies - anders als bei der Aktiengesellschaft - keine
negoziablen Wertpapiere ausgegeben werden. Sie ist keine börsefähige
Publikumsgesellschaft. Durch den Notariatszwang wird die Übertragung der
GmbH-Geschäftsanteile sogar erschwert (vgl.
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriss des
Gesellschaftsrechts 5. Aufl., 339).
Der Broschüre der Bundesagentur für
Außenwirtschaft in Köln ist folgende Basisinformation des kanadischen
Rechts zu Kapitalgesellschaften (Corporation) zu entnehmen: Die
Corporation ist eine
Kapitalgesellschaft, die in unterschiedlichen Varianten auf Bundes- oder
Provinzebene gegründet werden kann
(private corporation, public
corporation).... Die Unterscheidung zwischen der
private und der public corporation ist
im wesentlichen im Hinblick auf die Börsenotierung und die Anzahl
möglicher Gesellschafter relevant. Die
private corporation ist nicht an der
Börse notiert und die Zahl der Gesellschafter ist auf maximal 35 bzw. 50
beschränkt. Kennzeichen der public
corporation ist demgegenüber eine große, unbegrenzte Anzahl
von Gesellschaftern und die Börsenotierung.
Vergleicht man nun die corporation
nachkanadischen Recht mit der im
zitieren VwGH-Erkenntnis beschriebenen company nach irischem Recht so fallen
folgende Gemeinsamkeiten auf: es handelt sich um Gesellschaften, bei denen die
Haftungsbeschränkung - wie auch bei den kontinentaleuropäischen
Kapitalgesellschaften - auf einem festen, in Anteile zerlegten
Gesellschaftskapital beruht. Diese Gesellschaften können in der Form einer
public company oder einer private company in Erscheinung treten. Damit eine
Gesellschaft den Status einer private company erhält, muss bereits im
Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Gesellschafter (nach kanadischen Recht mit
35 bzw. 50, nach irischem Recht mit 50) sowie die Übertragung der
Gesellschaftsanteile beschränkt werden.
Im berufungsgegenständlichen Fall ergibt sich die
Beschränkung der Übertragung der Gesellschaftsanteile aus den
Beweisurkunden über den Besitz der Anteile
(share certificates), in welchen
vermerkt ist: restrictions on transfer.
There are restrictions on the right to
transfer the shares represented by this Certificate. Dieser Vermerk
deutet darauf hin, dass die Übertragung der Anteile (shares) an der N
Limited nicht nach allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen und durch
einfaches Indossament erfolgte (wie die Berufungswerberin behauptet), sondern
dass die Übertragung der Anteile ähnlich wie bei einer private company
nach irischem Recht beschränkt war. Dieses Recht gehört ebenso wie das
kanadische Recht dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich an. Die
Berufungswerberin hat auch diesbezüglich keine wesentlichen Unterschiede
zum irischem Recht behauptet, sondern sondern bringt lediglich vor, dass die
Ausführungen zum irischem Recht nicht generell auf den angelsächsichen
Raum bzw auf eine private company nach kanadischem Recht angewendet werden
können.
Im VwGH-Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/16/0110,
wird diese Beschränkung der Anteilsübertragung wie folgt beschrieben:
Die Anteile (shares) an einer private company
können in der Regel nicht in Form marktfähiger Wertpapiere (negotiable
instruments) verbrieft werden, sondern sind allenfalls Gegenstand von
Beweisurkunden (share certificates). Die Übertragung der Anteile erfolgt
durch einen Abtretungsvertrag, der in eine schriftliche Urkunde aufzunehmen ist.
Gegen Vorlage dieser Urkunde und des Anteilscheins ist der Übergang von der
Gesellschaft (dem Sekretär) zu bestätigen. Der Übergang ist
schließlich in das Verzeichnis der Anteilseigner unter Angabe ihres
Anteilsbesitzes einzutragen und dem Erwerber ist - da der
Gesellschafterwechsel streng genommen als Novation angesehen wird - ein
neuer Anteilsschein auszustellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dieses
Verzeichnis an ihrem Satzungssitz zur Einsichtnahme durch jedermann offen zu
legen. Der private company ist es grundsätzlich verwehrt, durch
öffentliche Zeichnungsangebote ihr Eigenkapital auf dem öffentlichen
Kapitalmarkt zu beschaffen.
Auch im berufungsgegenständlichen Fall deuten die
vorgelegten Beweismittel, nämlich der Kaufvertrag
(purchase agreement) und die
Beweisurkunde über den Besitz der Anteile
(share certificate) auf ähnliche
Übertragungsbeschränkungen hin. Das Vorliegen derartiger
Übertragungsbeschränkungen bestreitet die Berufungswerberin
keineswegs, sondern wendet lediglich ein, dass in der Begründung des
angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt wird, um welche Beschränkung
es sich handle.
Die Berufungswerberin begründet die behauptete
Vergleichbarkeit der strittigen kanadischen Gesellschaft mit einer
österreichischen Aktiengesellschaft u.a. damit, dass ein Großteil der
österreichischen Aktiengesellschaften nicht öffentlich gehandelt
werde. Der wesentliche Unterschied zwischen der österreichischen GmbH und
der österreichischen AG könne daher nicht der Ausschluss des Handels
mit Geschäftsanteilen auf dem Kapitalmarkt sein, sondern bestehe im Zwang
zur Beiziehung eines Notars bei der Übertragung von Geschäftsanteilen.
Dabei übersieht die Berufungswerberin, dass auch
diejenigen österreichischen Aktiengesellschaften, deren Anteile nicht
öffentlich gehandelt werden, durch einen Börsegang ihre Anteile
(Aktien) öffentlich handelbar machen können. Sie müßten
ihre Rechtsform dazu nicht ändern. Ganz anders verhält es sich bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Um ihre Gesellschaftsanteile
öffentlich handelbar zu machen, müßte zuerst die Rechtsform
gewechselt werden. Die GmbH müßte in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt werden. Die Vergleichbarkeit mit einer
private corporation
nachkanadischen Recht besteht also
darin, dass auch diese private
corporation, wenn sie ihre Anteile öffentlich handelbar machen
möchte, zuerst ihre Rechtsform wechseln müßte; sie
müßte nämlich in eine public
corporation umgewandelt werden.
Der Zwang zur Beiziehung eines Notars bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft ist hingegen nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 27. April 2006, Zl.
2003/16/0110), nicht dafür entscheidend, ob es sich bei einer
ausländische Gesellschaft um eine der österreichischen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung vergleichbare Gesellschaft handelt. Das Finanzamt
ging also zu Recht von der Vergleichbarkeit einer kanadischen
private corporation mit einer
österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 22 Abs. 1 Z 5 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2075-L/02
- Stammnummer
- 26083
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF