Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2076-L/02
Börsenumsatzsteuer bei der Übertragung von Anteilen an einer kanadischen private corporation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2076-L/02vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in V, vertreten durch die KPMG
Alpen-Treuhand GmbH in L, vom 2. April 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 20. März 2001 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 teilte die vertretende
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (Vertreter) mit, dass
namens und auftrags von Bw (Berufungswerber) sowie der Firma HC Aktien der in
Kanada ansässigen N Limited veräußert worden seien. Der
Kaufpreis für 100% der Aktien betrage 9,060.000,00 Kanadische Dollar, wobei
70% auf die vom Berufungswerber persönlich gehaltenen Aktien und 30% auf
die von der HC gehaltenen Aktien entfielen. In Kopie wurden beigelegt
der in englischer Sprache abgefasste
Kaufvertrag
(purchase agreement) sowie
Beweisurkunden über den Besitz der Anteile
(share certificates), in welchen u.a.
folgendes vermerkt ist: restrictions on
transfer.There are restrictions on the
right to transfer the shares represented by this Certificate
Aufgrund einer telefonischen
Anfrage des Finanzamtes teilten die Vertreter im Schreiben vom 21. Februar 1999
mit, dass sie versucht hätten, Informationen über die Unterschiede der
in Kanada üblichen Rechtsformen für Körperschaften zu erhalten.
Aus der KPMG-Broschüre Investment in Canada über kanadische
Gesellschaftsformen sei eine Abgrenzung zwischen einer Aktiengesellschaft und
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht möglich. Mit der
Veräußerung sei eine kanadische Rechtsanwaltskanzlei beauftragt
worden und die mit den Certificates verbundenen Rechte seien durch einfaches
Indossament übertragen worden. Es sei lediglich ein Kaufvertrag
abgeschlossen worden, weil die Beiziehung eines Notars für die
Übertragung nicht erforderlich war. Nach ihrer Ansicht sei die kanadische
Rechtsform eher einer österreichischen Aktiengesellschaft als einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar.
Mit
Bescheid vom 20. März 2001
setzte das Finanzamt Linz-Urfahr für die Übertragung von Aktien an
einer kanadischen Gesellschaft an die M LTD
Börsenumsatzsteuer in Höhe von
S 599.716.- (entspricht € 43.583,06) fest. Die
Bemessungsgrundlage wurde in Höhe von S 47.977.230,00 festgestellt und
die Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 KVG gewährt
(Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte bei
Auslandsgeschäften). In der Begründung wurde ausgeführt:
Laut vorgelegtem Vertragsdokument unterliegt
der Handel der Shares Beschränkungen (restrictions on transfer). Dies
kennzeichnet Gesellschaftsanteile einer "private company", die als
einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vergleichbar zu behandeln ist (vgl. auch Klassifizierung der Justiz im
Firmenbuch).
Gegen diesen Bescheid erhoben
die Vertreter fristgerecht Berufung und
beantragten, die Börsenumsatzsteuer mit S 35.983.- festzusetzen. Sie
wandten sich gegen die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der
Handel der Shares Beschränkungen (restrictions on transfer) unterliege und
diese Beschränkungen eine "private company" kennzeichnen
sollen, die als einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vergleichbar zu behandeln sei. Es werde in der Bescheidbegründung
nicht ausgeführt, um welche Beschränkung es sich handle. Insbesondere
gehe aus dem vorgelegten Vertragsdokument nicht hervor, dass die
Übertragung der Anteile eines Notars bedürfe. Dies sei aber typisches
Charakteristikum einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Im Gegensatz dazu erfolge die Übertragung bei Anteilen an einer
österreichischen Aktiengesellschaft nach allgemeinen wertpapierrechtlichen
Grundsätzen, nämlich Indossament, Zession (iVm der Übertragung
der Urkunde) oder Gesamtrechtsnachfolge. Im gegenständlichen Fall sei die
Übertragung nach allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen,
nämlich durch einfaches Indossament erfolgt. Der Steuersatz müsse
daher gemäß
§ 22 Abs.1 KVG mit 15 Groschen für jede
angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis festgesetzt
werden.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 31. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Der zuständige Referent
des Unabhängigen Finanzsenates übermittelte der Berufungswerberin das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2003/16/0110,
und forderte sie auf, Stellung zu nehmen. Mit diesem Erkenntnis hatte der
Gerichtshof entschieden, dass es sich bei einer private company limited by
shares nach irischem Recht um eine Gesellschaft handelt, bei welcher die Haftung
auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und deren
Geschäftsanteile vom Handel auf dem öffentlichen Kapitalmarkt
ausgeschlossen sind. Aus diesen Gründen handle es sich um eine der
österreichischen GmbH vergleichbare Gesellschaft.
In der
Stellungnahme vom 21. Dezember 2006
wurde ausgeführt, dass die auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkte Haftung auch bei einer Aktiengesellschaft gegeben sei, wodurch
der wesentliche Unterschied im Ausschluss des Handels mit Geschäftsanteilen
auf dem Kapitalmarkt sei. Der Handel am öffentlichen Kapitalmarkt sei
allerdings an weitere Voraussetzungen geknüpft (Börsegesetz etc). Ein
Großteil der österreichischen Aktiengesellschaften werde nicht
öffentlich gehandelt. Der VwGH führe sogar explizit aus, dass
über die Geschäftsanteile einer GmbH - anders als bei der AG - keine
negoziablen Wertpapiere ausgegeben werden. Durch den Notariatszwang würde
die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile sogar erschwert. Im
gegenständlichen Fall sei die Übertragung der Anteile eben nach
allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen, nämlich durch einfaches
Indossament erfolgt. Daher sei nach ihrer Ansicht das wesentlichste Element
einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
nämlich die Erschwernis der Übertragung von Geschäftsanteilen
durch den Zwang zur Beiziehung eines Notars bzw. der Ausschluss des Handels auf
dem öffentlichen Kapitalmarkt, nicht gegeben. Die Anteile an der N Ltd.
würden daher vergleichbar mit einer österreichischen (nicht
öffentlichen) Aktiengesellschaft gehandelt. Das vorliegende
VwGH-Erkenntnis beziehe sich auf eine private company nach irischem Recht. Aus
dieser VwGH-Entscheidung könne nicht geschlossen werden, dass die
Ausführungen zum irischem Recht generell auf den angelsächsichen Raum
bzw auf eine private company nach kanadischem Recht angewendet werden
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 Abs. 3 a Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) trat Teil III
(Börsenumsatzsteuer) mit Ablauf des 30. September 2000 außer
Kraft. Seine Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte
anzuwenden, bei denen die Steuerschuld - wie auch im Berufungsfall - vor
dem 1. Oktober 2000 entstand.
Nach § 17 Abs.1 KVG
unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im
Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland
abgeschlossen werden.
Nach § 19
Abs. KVG gelten als Wertpapiere Schuldverschreibung und Dividendenwerte.
Nach Abs. 2 dieser Gestzesstelle gelten als Dividendenwerte Aktien, Kuxe und
andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaft,
Zertifikate über Shares, Aktienanteile, Genussscheine.
In § 22 Abs.1 KVG ist
der Steuersatz geregelt, wobei grundsätzlich zwischen
Händlergeschäften und - im Berufungsfall in Betracht kommend
- übrigen Geschäften unterschieden wird.
Nach § 22 Abs. 1
Z 4 KVG beträgt die Steuer für jede angefangenen 100
Schilling bei Dividendenwerten mit Ausnahme von Vorzugsaktien der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und von Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung für die übrigen Geschäfte 15 Groschen
Nach § 22 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. Nr. 629/1994
beträgt die Steuer bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung 250 Groschen.
Nach § 34 Abs. 1
ermäßigt sich die Steuer bei Anschaffungsgeschäften, die im
Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine
Vertragsteil Inländer ist.
Unbestritten ist, dass das berufungsgegenständliche
Anschaffungsgeschäft (Veräußerung von Anteilen an der in Kanada
ansässigen N Limited) in Österreich börsenumsatzsteuerpflichtig
ist, wobei nach § 34 Abs. 1 KVG die Steuer auf die Hälfte zu
ermäßigen ist.
Strittig ist
ausschließlich die Frage, ob für die Anteilsabtretung an der
kanadischen Gesellschaft der Steuersatz nach § 22 Abs.1 Z. 4 KVG (15
Groschen für jede angefangenen 100 Schilling für Dividendenwerte) oder
nach Z. 5 (250 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling für
GmbH-Anteile) anzuwenden ist.
Hinsichtlich des Steuersatzes
ist von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen (s. VwGH vom 27. April
2006, Zl. 2003/16/0110).
Auf Grund der unterschiedlichen
Ausgestaltung der nationalen Rechtsordnungen und Rechtssysteme kann von
vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass ausländische
Gesellschaftsformen bestehen, deren Regelung in jeder Einzelheit mit jener der
GmbH übereinstimmen. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 22
Abs. 1 Z 5 KVG genügt es daher, wenn eine ausländische
Gesellschaft im Wesentlichen einer GmbH entspricht, wenn sie also eine
Kapitalgesellschaft ist, die begrifflich die wesentlichen Merkmale einer GmbH
nach GmbHG aufweist. Somit ist unter dem in § 22 Abs. 1 Z 5
KVG gebrauchten Begriff der Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedwede
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen, deren
Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für
deren Verbindlichkeiten nicht die Gesellschafter haften, unabhängig davon,
ob die Gesellschaft in ein inländisches Firmenbuch eingetragen ist oder
nicht und unabhängig davon, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet (s.
VwGH vom 27. April 2006, Zl. 2003/16/0110 unter Bezug auf das zu § 33
TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994
ergangene Erkenntnis vom 24. März 1994, 94/16/0026).
Über die
Geschäftsanteile einer GmbH können überdies - anders als bei
der Aktiengesellschaft - keine negoziablen Wertpapiere ausgegeben
werden. Sie ist keine börsefähige Publikumsgesellschaft. Durch den
Notariatszwang wird die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile sogar
erschwert (vgl. Kastner-Doralt-Nowotny,
Grundriss des Gesellschaftsrechts 5. Aufl., 339).
Der Broschüre der
Bundesagentur für Außenwirtschaft in Köln ist folgende
Basisinformation des kanadischen Rechts zu Kapitalgesellschaften (Corporation)
zu entnehmen: Die Corporation
ist eine Kapitalgesellschaft, die in unterschiedlichen Varianten auf Bundes-
oder Provinzebene gegründet werden kann
(private corporation, public
corporation).... Die Unterscheidung zwischen der
private und der public corporation ist
im wesentlichen im Hinblick auf die Börsenotierung und die Anzahl
möglicher Gesellschafter relevant. Die
private corporation ist nicht an der
Börse notiert und die Zahl der Gesellschafter ist auf maximal 35 bzw. 50
beschränkt. Kennzeichen der public
corporation ist demgegenüber eine große, unbegrenzte Anzahl
von Gesellschaftern und die Börsenotierung.
Vergleicht man nun die
corporation nachkanadischen Recht mit
der im zitieren VwGH-Erkenntnis beschriebenen company nach irischem Recht so
fallen folgende Gemeinsamkeiten auf: es handelt sich um Gesellschaften, bei
denen die Haftungsbeschränkung - wie auch bei den
kontinentaleuropäischen Kapitalgesellschaften - auf einem festen, in
Anteile zerlegten Gesellschaftskapital beruht. Diese Gesellschaften können
in der Form einer public company oder einer private company in Erscheinung
treten. Damit eine Gesellschaft den Status einer private company erhält,
muss bereits im Gesellschaftsvertrag die Anzahl der Gesellschafter (nach
kanadischen Recht mit 35 bzw. 50, nach irischem Recht mit 50) sowie die
Übertragung der Gesellschaftsanteile beschränkt werden.
Im berufungsgegenständlichen Fall ergibt sich die
Beschränkung der Übertragung der Gesellschaftsanteile aus den
Beweisurkunden über den Besitz der Anteile
(share certificates), in welchen
vermerkt ist: restrictions on transfer.
There are restrictions on the right to
transfer the shares represented by this Certificate. Dieser Vermerk
deutet darauf hin, dass die Übertragung der Anteile (shares) an der N
Limited nicht nach allgemeinen wertpapierrechtlichen Grundsätzen und durch
einfaches Indossament erfolgte (wie der Berufungswerber behauptet), sondern dass
die Übertragung der Anteile ähnlich wie bei einer private company nach
irischem Recht beschränkt war. Der Berufungswerber hat diesbezüglich
keine wesentlichen Unterschiede zum irischem Recht behauptet, sondern bringt
lediglich vor, dass die Ausführungen zum irischem Recht nicht generell auf
den angelsächsichen Raum bzw auf eine private company nach kanadischem
Recht angewendet werden können.
Im VwGH-Erkenntnis vom 27.
April 2006, Zl. 2003/16/0110, wird diese Beschränkung der
Anteilsübertragung wie folgt beschrieben:
Die Anteile (shares) an einer private company
können in der Regel nicht in Form marktfähiger Wertpapiere (negotiable
instruments) verbrieft werden, sondern sind allenfalls Gegenstand von
Beweisurkunden (share certificates). Die Übertragung der Anteile erfolgt
durch einen Abtretungsvertrag, der in eine schriftliche Urkunde aufzunehmen ist.
Gegen Vorlage dieser Urkunde und des Anteilscheins ist der Übergang von der
Gesellschaft (dem Sekretär) zu bestätigen. Der Übergang ist
schließlich in das Verzeichnis der Anteilseigner unter Angabe ihres
Anteilsbesitzes einzutragen und dem Erwerber ist - da der
Gesellschafterwechsel streng genommen als Novation angesehen wird - ein
neuer Anteilsschein auszustellen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dieses
Verzeichnis an ihrem Satzungssitz zur Einsichtnahme durch jedermann offen zu
legen. Der private company ist es grundsätzlich verwehrt, durch
öffentliche Zeichnungsangebote ihr Eigenkapital auf dem öffentlichen
Kapitalmarkt zu beschaffen.
Auch im
berufungsgegenständlichen Fall deuten die vorgelegten Beweismittel,
nämlich der Kaufvertrag (purchase
agreement) und die Beweisurkunde über den Besitz der Anteile
(share certificate) auf ähnliche
Übertragungsbeschränkungen hin. Das Vorliegen derartiger
Übertragungsbeschränkungen bestreitet der Berufungswerber keineswegs,
sondern wendet lediglich ein, dass in der Begründung des angefochtenen
Bescheides nicht ausgeführt wird, um welche Beschränkung es sich
handle.
Der Berufungswerber
begründet die behauptete Vergleichbarkeit der strittigen kanadischen
Gesellschaft mit einer österreichischen Aktiengesellschaft u.a. auch damit,
dass ein Großteil der österreichischen Aktiengesellschaften nicht
öffentlich gehandelt werde. Der wesentliche Unterschied zwischen der
österreichischen GmbH und der österreichischen AG könne daher
nicht der Ausschluss des Handels mit Geschäftsanteilen auf dem Kapitalmarkt
sein, sondern bestehe im Zwang zur Beiziehung eines Notars bei der
Übertragung von Geschäftsanteilen.
Dabei übersieht der
Berufungswerber, dass auch diejenigen österreichischen
Aktiengesellschaften, deren Anteile nicht öffentlich gehandelt werden,
durch einen Börsegang ihre Anteile (Aktien) öffentlich handelbar
machen können. Sie müßten ihre Rechtsform dazu nicht
ändern. Ganz anders verhält es sich bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Um ihre Gesellschaftsanteile öffentlich
handelbar zu machen, müßte zuerst die Rechtsform gewechselt werden.
Die GmbH müßte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die
Vergleichbarkeit mit einer private
corporation nachkanadischen
Recht besteht also darin, dass auch diese
private corporation, wenn sie ihre
Anteile öffentlich handelbar machen möchte, zuerst ihre Rechtsform
wechseln müßte, sie müßte nämlich in eine
public corporation umgewandelt
werden.
Der Zwang zur Beiziehung eines
Notars bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft
ist hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom
27. April 2006, Zl. 2003/16/0110), nicht dafür entscheidend, ob es sich bei
einer ausländische Gesellschaft um eine der österreichischen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Gesellschaft handelt.
Das Finanzamt ging also zu Recht von der Vergleichbarkeit einer kanadischen
private corporation mit einer
österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 22 Abs. 1 Z 5 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2076-L/02
- Stammnummer
- 26079
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF