Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0345-L/02
Schätzung Gastwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-L/02vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Traunsteiner
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 4300 St. Valentin,
Schubertviertel 38, gegen die Bescheide des Finanzamtes Perg betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1994 und 1995 sowie Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 1996 entschieden:
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1994 und 1995 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 1995 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1996
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1994
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
1.520.712 S
|
Umsatzsteuer
|
226.022,17 S
|
|
|
|
Abziehbare Vorsteuer
|
-127.035,81 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
|
98.986,00 S
7.193,59 €
|
1996
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
1.363.137,48 S
|
Umsatzsteuer
|
197.465,78 S
|
|
|
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-124.098,76
S
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Zahllast)
|
|
73.367,00 S
5.331,79 €
|
1994
|
Einkommen
|
0 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
0,00 S
0,00 €
|
1995
|
Einkommen
|
39.266 S
|
Einkommensteuer
|
0,00 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
0,00 S
0,00 €
|
1996
|
Einkommen
|
173.733 S
|
Einkommensteuer
|
34.584,00 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
25.744,00 S
1.870,89 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1994 bis 1996 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Restaurant) in Höhe von 25.419,00 S (1994),
160.866,00 S (1995) und 137.080,00 S (1996).
Das Finanzamt veranlagte die Jahre 1994 und 1995
erklärungsgemäß und setzte die Umsatzsteuer entsprechend den
Erklärungen fest (Bescheide vom 6. Februar 1996,
5. Dezember 1996).
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 1994 bis 1996 traf der Betriebsprüfer folgende
(berufungsrelevante) Feststellungen:
Umsatzsteuer:
Umsatzerhöhung aufgrund einer Kalkulationsdifferenz
(Tz 14):
Die Kalkulation der 20 %-igen Umsätze habe
erhebliche Differenzen ergeben. Bei der Überprüfung der
Küchenwarenerlöse seien hohe Aufschläge festgestellt worden. Die
Hochrechnung der Differenzbeträge habe auf eine Umsatzverschiebung
schließen lassen. Die Aufschläge bei den Küchenwaren seien vom
Steuerbüro bestätigt und mit einer hohen Spanne für Pizzen
erklärt worden. Die Differenzen bei den 20 %-igen Waren seien mit
erhöhtem Eigenverbrauch, Überschank, Schankverlust, Gratisabgaben
(Werbung) begründet worden. Es ergebe sich daher unter Einbeziehung
dieser Angaben: a) Anerkennung des erhöhten Eigenverbrauches lt.
Steuerbüro b) Anerkennung des Schankverlustes lt.
Steuerbüro c) Anerkennung der Abgaben zum Einkaufspreis lt.
Steuerbüro d) Anerkennung der Gratisabgabe eines Fasses Bier an den
Sparverein pro Jahr lt. Steuerbüro e) Verbrauch von Wein und
Spirituosen für die Küche lt. Steuerbüro f) Berechnung
eines 2 %-igen Schwundes bei alkoholfreien Getränken, Wein und
Spirituosen lt. Betriebsprüfung.
Die Hinzurechnung der nach Berücksichtigung der o.a.
Punkte verbleibenden Kalkulationsdifferenz zum Umsatz und Gewinn stelle sich wie
folgt dar:
|
Umsatz
20 %
|
1994
|
1996
|
erklärt
|
665.762,00
|
543.767,00
|
lt. Kalkulation BP
|
756.419,00
|
621.108,00
|
Differenz
|
90.657,00
|
77.341,00
|
rd.
|
90.000,00
|
77.000,00
Tz 18:
|
Umsatz
20 %
|
1994
|
1995
|
1996
|
lt. Erklärung
|
692.076,96
|
679.638,97
|
564.867,34
|
+ Differenz (Tz 14)
|
90.000,00
|
0,00
|
77.000,00
|
+ Erhöhung EV (Tz 15)
|
7.433,00
|
17.391,00
|
16.653,00
|
festgestellt
|
789.509,96
|
697.029,97
|
658.520,34
Gewinnermittlung:
Gewinnzurechnung - Kalkulationsdifferenz
(Tz 22):
|
Gewinnzurechnung
|
1994
|
1996
|
lt. Berechnung BP rd.
|
90.000,00
|
77.000,00
Das Finanzamt nahm das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 1994
und 1995 wieder auf und erließ entsprechend den Feststellungen des
Betriebsprüfers die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide; weiters
führte es für das Jahr 1996 die Veranlagung in diesem Sinne durch
(Bescheide vom 24. Juni 1998).
Gegen diese Bescheid erhob der Bw. durch seine steuerliche
Vertreterin mit Schriftsatz vom 4. August 1998 innerhalb
verlängerter Berufungsfrist wegen der Umsatz- und Gewinnhinzurechnungen
(1994: 90.000,00 S, 1996: 77.000,00 S) Berufung.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der
Betriebsprüfer im Wesentlichen aus:
Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung habe
die Kalkulation der 20 %-igen Waren erhebliche Differenzen ergeben. Bei der
Überprüfung der Küchenerlöse seien ungewöhnlich hohe
Aufschläge festgestellt worden. Die Hochrechnung der Differenzbeträge
habe auf eine Umsatzverschiebung schließen lassen. Die Aufschläge bei
Küchenwaren seien vom Bw. mit einer hohen Spanne speziell bei Pizzen
erklärt und auch vom Prüfer akzeptiert worden. Die Differenzen bei den
20 %-igen Waren seien mit erhöhtem Eigenverbrauch, Überschank,
Schankverlust, Gratisabgaben (Werbung), Geschenken, Ausrichtung von
Geburtstagsfeiern, Verbrauch in der Küche und Abgabe zum Selbstkostenpreis
erklärt worden. Diese Angaben seien wie folgt berücksichtigt
worden:
|
anerkannt
|
nicht
anerkannt
|
Werbeaufwand:
|
|
1 Fass Bier/Jahr bei
Sparvereinsauszahlung
|
1 Fass Bier/Jahr für
Lokalrunden
|
6 Fässer Bier zum EKP für
Motorradclub
|
3/2 Bier für Sparverein/Woche
|
|
2 alkfr. Getränke für
Sparverein/Woche
|
Wein für Geburtstage Motorradclub,
Fußballverein (40 l)
|
Wein für Geburtstage Stammgäste
(20 l)
|
|
½ l Wein für
Sparverein/Woche
|
|
10 Schnaps/Woche für Gäste nach dem
Essen oder Gratisschnaps beim Knobeln
|
Eigenverbrauch:
|
|
1 l Bier/Tag
|
35 l Bier für 75er-Feier
Großvater
|
|
35 l Bier für 70er-Feier
Großmutter
|
|
4 Fass Bier Hochzeitsgeschenk für
Schwester
|
|
1 Fass Bier (Geburtstag
Schwiegervater)
|
1.071 l alkfr.
Getränke/Jahr
|
30 Fl. Gasteiner und 10 l alkfr.
Getränke (Geburtstag Großvater)
|
|
30 Fl. Gasteiner und 10 l alkfr.
Getränke (Geburtstag Großmutter)
|
|
40 Fl. Gasteiner und 15 l alkfr.
Getränke (Geburtstag Schwiegervater)
|
1 l Wein/Woche
|
10 l Wein (Geburtstag
Großvater)
|
|
10 l Wein (Geburtstag
Großmutter)
|
|
20 l Wein (Geburtstag
Schwiegervater)
|
Sonstiger
Verbrauch:
|
|
Anteil Spirituosen für Eis
|
|
Wein für Küche
|
Schwund: Bruch und schlechte Weine
|
Wein für Wildwochen
|
Überschank bei Bier und alkoholfreien
Getränken
1. Vom Bw. seien keine laufenden
Aufzeichnungen über Werbeaufwand, Eigenverbrauch und Gratisgetränke
geführt worden. Die vorgelegte Aufstellung sei erst nach Bekanntgabe der
Kalkulationsdifferenzen aus dem Gedächtnis gemacht worden. 2. Es
sei nicht glaubhaft, dass Mitglieder des Sparvereines wöchentlich
Gratisgetränke erhielten. 3. Es sei unüblich, dass nur ein
Familienmitglied auf eigene Kosten die Geburtstagsfeiern für
Großeltern und Schwiegervater ausrichte. 4. Jeder Weinbauer nehme
schlechte Flaschenweine zurück und ersetze diese. 5. Es gehöre
nicht zu den Gepflogenheiten der heimischen Gastronomie, den Gästen nach
dem Essen Gratisschnaps zu servieren. 6. Eine Überschank liege
keineswegs im Interesse eines Gastwirtes. Es sei zudem unüblich, dass in
den Gläsern zuviel Bier eingeschenkt werde, da der Gast Wert auf ein
"gepflegtes Bier" mit einer angemessenen Schaumkrone lege.
Die Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde dem Bw. zu
einer allfälligen Gegenäußerung übermittelt. Eine
Äußerung des Bw. ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Es kann ganz allgemein gesagt werden, dass die
Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Bescheid beendeten Verfahrens
(nur) dann ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde der Sachverhalt in
dem wiederaufzunehmenden Verfahren so vollständig bekannt gewesen ist, dass
sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der
nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte
erlangen können (VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VwGH 18.3.1992, 88/14/0003;
Stoll, BAO-Kommentar, § 303, S 2933).
Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu
hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten können,
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich
tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen
sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 5.4.1989,
88/13/0052).
Anlässlich der Betriebsprüfung wurde das
Rechenwerk mittels der vorhandenen Belege überprüft und die
Bemessungsgrundlagen durch Schätzung neu ermittelt. Die Feststellungen des
Betriebsprüfers hiezu sind dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen.
Die dieser Schätzung zu Grunde liegenden Beweismittel liegen in Kopie im
Arbeitsbogen vor und waren dem Finanzamt vorher nicht bekannt.
Im Betriebsprüfungsverfahren sind neue Tatsachen und
Beweismittel hervorgekommen, sodass ein Wiederaufnahmsgrund gegeben ist.
Durch das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes liegen
nunmehr die Voraussetzungen für die positive Ermessensübung vor. Die
Berechtigung zur Wiederaufnahme ist im Einzelfall durch Abwägung der
Gründe zu entscheiden, die dem Sinne des Gesetzes nach (Art. 130
Abs. 2 B-VG) unter Bedachtnahme auf die Billigkeit und
Zweckmäßigkeit festzustellen und nachzuweisen
(Bescheidbegründung) sind. Hiezu ist eine objektive
Interessensabwägung nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit
(Herstellung der Rechtsrichtigkeit, Besteuerungsgleichmäßigkeit)
gegenüber jenen der Billigkeit (insbesondere Rechtssicherheit,
Rechtsfrieden, Unverhältnismäßigkeit des Grundes und der Folgen
einer Wiederaufnahme) vorzunehmen (Stoll, a.a.O., § 303,
S 2938).
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung
ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm.
Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu
ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein
insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH
2.4.1990, 89/15/0005; VfGH 30.9.1997, B 2/96; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253).
Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. VwGH
30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032; 30.1.2001, 99/14/0067). Dies gilt
unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirken würde (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, § 303 Tz 38).
Obwohl das Ziel die absolut richtige Besteuerung ist, wird
eine Wiederaufnahme auch dann zu verfügen sein, wenn hiedurch dieses Ziel
nur näherungsweise erreicht wird. Daher ist eine Wiederaufnahme auch dann
zu verfügen, wenn mit ihr eine "weniger falsche" Besteuerung
erreicht wird (vgl. Bibus, Wiederaufnahme, in
Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung III,
S 36).
Weder die Geringfügigkeit der Auswirkungen noch andere
Gründe sprechen gegen die Ausübung des Ermessens bei der
Wiederaufnahme.
Die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens war
daher rechtmäßig.
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Wie das Wort "insbesondere" verrät, handelt es sich
bei dieser Darstellung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Schätzung bloß um eine beispielhafte Aufzählung. An sich ist
stets dann zu schätzen, wenn sich die Grundlagen für eine
Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder
sonstige Beweise zuverlässig ermitteln lassen (Schimetschek, Die
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, SWK 1995,
A 282).
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar,
§ 184, S 1912).
Der Bw. hat keine laufenden Aufzeichnungen über
Werbeaufwand, Eigenverbrauch und Gratisgetränke geführt. Die
vorgelegte Aufstellung diese Positionen betreffend wurde nach Bekanntgabe der
Kalkulationsdifferenzen aus dem Gedächtnis erstellt.
Es war daher nicht möglich, die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen exakt durchzuführen, sodass die
Schätzungsberechtigung des Finanzamtes jedenfalls gegeben war.
Schätzungshöhe:
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 15.7.1998, 95/13/0286; VwGH
18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 18.11.2003, 2000/14/0187). Es ist jene
Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im
Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der
tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 22.2.1995, 95/13/0016; VwGH 25.6.1998,
97/15/0218; VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; VwGH 24.9.2003, 99/13/0094). Jene
Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte
Ausgangspositionen stützen kann (Stoll, a.a.O., § 184,
S 1932).
Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten
Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit
hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur
bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen und die
Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl.
VwGH 14.12.1995, 93/15/0102).
Zwar hat der Betriebsprüfer bereits einigen Argumenten
des Bw. Rechnung getragen und in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
einfließen lassen, es ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
jedoch nicht vor der Hand zu weisen, dass sowohl höhere Werbeaufwendungen,
Eigenverbrauch als auch Schwund zu berücksichtigen sind. Dadurch
würden sich die Hinzurechnungen zum Umsatz 1994 auf 40.000,00 S und
1996 auf 30.000,00 S verringern.
Verlust gemäß
§ 10
Abs. 8 EStG 1988:
Gemäß
§ 10
Abs. 8 EStG 1988 ist der Verlust, der durch gewinnmindernd
geltend gemachte Investitionsfreibeträge entsteht oder sich erhöht,
insoweit weder ausgleichs- noch gemäß
§ 18 Abs. 6 und
7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen
(Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu
verrechnen.
Aufgrund der Minderung der Bemessungsgrundlagen im Jahr
1994 hat sich der Gewinn um 50.000,00 S reduziert, sodass sich im Jahr 1995
der zu verrechnende Verlust um diesen Betrag erhöht. Es war daher eine
dementsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995
durchzuführen.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
10 Berechnungsblätter
Linz, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-L/02
- Stammnummer
- 26075
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF