Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2553-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2553-W/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1.
Mai 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.) für ihren Sohn L., geb. 1999, die erhöhte Familienbeihilfe ab
Mai 2006 weiterhin zusteht.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn am 24.
Februar 2006 untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Untersuchung
am: 2006-02-24 16:00 Ordination
Anamnese:
Neurodermitisbeginn
mit ca.1/2 Jahr. Immer wieder Hautprobleme, welche eine Behandlung mit Kortison
erforderte. Seit 3 Jahren kein Kortison mehr benötigt, aber ständiges
Behandeln mit Pflegeutensilien.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ultrabas/Ultrasicc
bzw.Olivenölsalbe und Antihistaminika; durch Hausarzt
Laserakupunktur
und Bioresonanz.
Untersuchungsbefund:
6
1/2 jähriger Knabe,18 kg schwer,115 cm groß in altersentsprechend
gutem AZ+EZ, intern unauffällig, die Haut trocken, ekzematöse Areale
vor allem in bd. Ellbögen bis auf den Oberarm ausstrahlend, sowie den
Kniekehlen, sonst o.B.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-20
DR. Wu, ALLGEMEINMEDIZIN
Allergie
auf Pferde, Katzen, Stroh und Heu
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 030% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da seit ca.3 Jahren keine Kortisontherapie mehr erforderlich ist, sondern
pflegerische Maßnahmen dzt. ausreichend
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-03-17 von WeM.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-03-18
Leitender
Arzt: L
Das Finanzamt erließ am 10. April 2006 einen Bescheid
und wies den Antrag vom 10. April 2006 auf Weitergewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2006 unter Verweis auf die gesetzlichen
Bestimmungen mit der Begründung ab, dass laut eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachten der Behinderungsgrad des Sohnes keine 50 vH
betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 26.
April 2006 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"In dem von Ihnen
übermittelten Sachverständigengutachten wird ausschließlich auf
die Erkrankung "Neurodermitis" eingegangen. Es ist jedoch im Laufe der letzten
Jahre eine weitere Krankheit hinzugekommen, die leider auch mittlerweile im
Vordergrund der generellen Behandlung steht.
L. leidet an allergischem Asthma und in
der Beilage übermittle ich Ihnen das diesbezügliche Schreiben seiner
Ärztin, Dr. A.Wu.
Weiters habe ich im
Februar 2006 eine weitere Bioresonanz-Therapie mit
L. gemacht, da bereits die erste im
letzten Jahr gut angeschlagen hat - diese Kosten werden von der Krankenkasse
nicht übernommen. Nichtsdestotrotz musste ich im März d. J. aufgrund
eines akuten Asthmaanfalles ein Dauer-Inhalationsgerät anschaffen, da
erstens das alte (selbst angeschaffte) Gerät kaputt ging und weiters ein
Qualitätsprodukt notwendig war und ist. Auch wurde Ende letzten Jahres eine
wiederholte Laser-Akupunktur-Therapie bei
L. von Fr. Dr.
Wu durchgeführt.
Zur Erkrankung
"Neurodermitis" möchte ich festhalten, dass die Kortisonbehandlung deshalb
abgebrochen wurde, da bei jedem neuen Neurodermitisschub eine weitere
wesentliche Verschlechterung festzustellen war. Aus diesem Grunde habe ich mit
meinem Sohn einen alternativen Behandlungsweg eingeschlagen - letztendlich mit
positivem Erfolg. Die Schübe sind sowohl in Stärke als auch Zeitdauer
zurückgegangen.
Dieser Erfolg ist
jedoch nur mit erheblichem zeitlichen und auch finanziellen Aufwand erzielt
worden und um diesen Zustand aufrecht zu erhalten, ist es für
L. nach wie vor notwendig,
regelmäßig homöopathische Medikamente einzunehmen sowie auch
teure Spezial-Hautpflegemittel zu verwenden.
Nachdem
L. nunmehr in die 1. Klasse Volksschule
geht, ist seine Asthmaerkrankung sowohl mit dem Schularzt, aber vor allem mit
seiner Lehrerin eingehend erörtert worden. Die Lehrerin wurde informiert,
wie sie im Falle eines Asthmaanfalles L.
helfen kann und muß..."
Laut dem von der Bw. vorgelegten ärztlichen Attest von
Dr. Wu vom 18. April 2006 ist der Sohn der Bw. seit 2003 wegen Neurodermitis und
allergischem Asthma in Behandlung. Die Allergieauslöser Pferd, Katze, Heu
und Stroh seien bekannt; die letzte Laserakupunktur sei im Dezember 2005
durchgeführt worden.
Das Finanzamt forderte beim Bundessozialamt ein weiteres
fachärztliches Sachverständigengutachten an.
Der Sohn wurde am 31. Mai 2006 untersucht und folgendes
Gutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-05-31 14:00 Ordination
Anamnese:
Erstes
Auftreten des atopischen Ekzemes im 6. Lebensmonat. Beim Hautarzt in Behandlung;
Cortisonmischsalben, Pflegesalben, Lichttherapie; Elidel oder Protopic nie
verwendet. Seit ungefähr 3 Jahren keine Cortisonsalben mehr gebraucht.
Bei der Hausärztin Laserakupunktur und homöopathische Behandlung;
weiters Bioresonanz. mit dreieinhalb Jahren Bronchitis. Allergie auf Hunde,
Katzen und Pferde. Wurde zwei Mal im Allergieambulatorium am Reumannplatz
getestet. Zuletzt sei keine Hundehaarallergie mehr nachgewiesen worden. Seit
zwei Jahren immer wieder Asthmaanfälle, vor allem bei Anstrengung, vor 4
Wochen ein Anfall nachts. Versuch der homöopathischen Behandlung. Von der
Kinderärztin Sultanol Inhalation, dann Seretide verordnet, damit deutlich
gebessert. Einen Lungenfunktion wurde an der Kinderklinik im AKH kürzlich
durchgeführt und sei laut damaliger Mitteilung der Untersucherin "nicht
schlecht ausgefallen". Ein schriftlicher Befund liegt zur Zeit nicht vor.
Haustiere: Hund und Katze. Im Vorgutachten vom 24.2.2006 (Dr.
M.We) wurde die Haut als trocken
beschrieben, ekzematöse Areale vor allem an beiden Ellenbögen bis auf
den Oberarm reichend sowie Kniekehlen, sonst o.B. Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Zu
Beginn der Behandlung Cortisonmischsalben, Pflegesalben. Lichttherapie.
Später Olivencremesalbe; Thesit/Ultrabas/Ultrasicc. Aerius Saft.
Bioresonanz. Laserakupunktur. Homöopathie. Für das Asthma bronchiale
Sultanol Inhalation. Zuletzt Seretide.
Untersuchungsbefund:
6
Jahre und 9 Monate alter Knabe, normaler AEZ. Geringgradige Lichenifikation
der
Haut in Ellenbeugen und Kniekehlen. Der übrige dermatologische Status
unauffällig.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-04-18
DR. A.Wu, ÄRZTIN FÜR ALLGEMEINMEDIZIN
Ärztliches
Attest: Patient ist seit Jänner 2003 wegen Neurodermitis und allergischem
Asthma in Behandlung. Allergieauslöser Pferd, Katze, Heu, Stroh sind
bekannt. Letzte Laserakupunktur wurde im Dezember 2005
durchgeführt.
Diagnose(n):
atopisches Ekzem
Richtsatzposition:
698 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da milde Ausprägung. Keine Kortisonsalben seit 3 Jahren.
Besserung gegenüber dem Vorgutachten.
allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 020% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz da Bedarfs- und Dauermedikation erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige,
wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-06-06 von T
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-06-07
Leitender
Arzt: L
Das Finanzamt erließ am 12. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
das neuerlich eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ergeben
hätte, dass der Grad der Behinderung nicht 50 vH betrage.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 29. Juni 2006 den Antrag
auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin aus:
"...Zu meiner
großen Verwunderung wurde L. trotz
meines Schreibens vom 26.4.2006 zu einem Dermatologen (...) vorgeladen. Hr. Dr.
T. konnte im Prinzip nur die gleiche
Aussage treffen, wie zuvor sein Kollege in
Tr, ohne im Detail auf die
Asthmaerkrankung einzugehen.
Zu Ihrer
Information: L. hatte in der Zwischenzeit
einen weiteren schweren Asthmaanfall. Mittlerweile bin ich mit ihm bei der
Kinderärztin Fr. Dr. SNo in Behandlung. Es wurde an der
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde ein
Lungenfunktionstest durchgeführt, der allerdings nicht aussagekräftig
ist, da er zum falschen Zeitpunkt durchgeführt wurde. D.h. der LUFU-Test
muß unmittelbar nach einem akuten Anfall wiederholt werden, um
aussagekräftige Werte zu erhalten.
Weiters muß
L. nun täglich sowie vor sportlichen
Aktivitäten und natürlich im Akutfall mit Seretide junior Diskus, der
einen kortisonähnlichen Stoff enthält, inhalieren. Zusätzlich
muß er einmal täglich eine Kautablette Singulair
einnehmen.
Ich möchte
noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass dadurch die
Lebensqualität meines Sohnes erheblich eingeschränkt ist. Bei diversen
sportlichen Aktivitäten während der Schulzeit oder Hort kann er
teilweise nicht aktiv teilnehmen, da seine Lungenfunktion bei Belastung
eingeschränkt ist. Sollten Sie aufgrund der vorgenannten Fakten einen
weiteren Termin bei einem Facharzt für notwendig erachten, ersuche ich
dringendst um eine Zuweisung zu einem Lungenfacharzt!
Zu guter Letzt
möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass ich von 3. - 17. Juli 2006 auf
Anraten der behandelnden Ärztin mit
L. ans Meer fahren werde, um seinen
Zustand zu verbessern..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens und legte die Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Das Gutachten lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
01
Untersuchung
am: 2006-09-20 10:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Asthma
seit dem 3. Lebensjahr, Neurodermitis. Dzt. Besuch der Volksschule, normaler
Schulbesuch ist möglich. Allergie: Pollen, Katze. Beschwerden:
rezidivierende
Asthma-Anfälle, Dyspnoe bei Belastung und bei Sport.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Singulair, Sultanol
Untersuchungsbefund:
7-jähriges
Kind, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Lunge: freies VA,
Normalbefund.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-12-20
DR. Wi
Allergie:
Tiere, Heu, Stallmist, Pollen
2006-07-07
DR. No
Asthma
bronchiale
2006-06-06
AKH-WIEN
LUFU
normal
2006-09-15
AKH
LUFU
normal
Diagnose(n):
allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
URs,
da klinisch Normalbefund, normale LUFU und unter zumutbare Therapie -
leichtgradiges Asthma-Leiden.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-09-20 von KE.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2006-10-16
Leitender
Arzt: L
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Gutachtennummer
02
Untersuchung
am: 2006-09-20 10:40 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Seit
dem sechsten Lebensmonat tritt bei dem Patienten in unregelmäßigen
Abständen eine Neurodermitis am Hals, große Beugen und
Oberschenkelinnenseite auf. Letzter Schub Sommer 2006,davor seit mehr als zwei
Jahren kein Schub. FA: Mutter atop. Diathese All.: Bioresonanz Katze, Hund;
Pferde, seit 2 Jahren Asthma bronchiale
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
dzt.
Olivenölsalbe, Naturpflegeprodukte?,im Sommer 2006 kurzfristig
Advantansalbe, früher Bioresonanz, Lichttherapie, Homöopathie,
Aerisusaft; Sultanol, Seretide
Untersuchungsbefund:
dzt.
minimale Lichenifikation in den großen Beugen, sonst völlig
unauffälliges Integument
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-04-18
DR. A.Wu
seit
1/03 in Betreuung wegen Asthma und Neurodermitis
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS,
da geringe Ausprägung, und milde Therapie ausreichend
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Zum
Gutachten vom 20030414 deutliche Verbesserung, wie schon im Gutachten 20060606
festgestellt, daher Rückstufung erforderlich
erstellt
am 2006-09-20 von S.w.
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
nicht
zugestimmt am 2006-10-16
Leitender
Arzt: L
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Zusammenfassung
der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
689 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da geringe Ausprägung und milde Therapie
ausreichend.
Allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da klinisch Normalbefund, normale Lungenfunktion und unter
zumutbarer Therapie leichtgradiges Asthma-Leiden. Gesamtgrad der Behinderung: 30
vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
2 wird durch Leiden1 nicht weiter erhöht, da geringgradige
Ausprägung.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-10-16 von L
leitender
Arzt
keine
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung
Mit Schreiben
vom 19. Jänner 2007 wurde der Bw. das Sachverständigengutachten vom
20. September 2006 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme
übermittelt.
Die Bw. richtete daraufhin am 25. Jänner 2007
folgendes Schreiben an den unabhängigen Finanzsenat:
"Bezugnehmend auf
Ihr Schreiben im Jänner 2007 möchte ich nun wie folgt Stellung
nehmen:
In der Beilage
übersende ich Ihnen die beiden Einsprüche, da ich nicht darüber
informiert bin, ob Ihnen diese vorliegen. Bereits diese beiden
Einspruchsschreiben sind ein Teil meiner Stellungnahme, da sie den Verlauf der
Krankheiten meines Sohnes bis zum August 2006 sehr deutlich
wiedergeben.
Seit August 2006
haben sich leider die Dinge nicht zum Besseren gewendet. Ende September 2006
hatte mein Sohn einen weiteren schweren Asthma-Anfall und seine Ärztin hat
zu einem wiederholten Aufenthalt am Meer geraten, den wir Ende Oktober / Anfang
September auch antraten. L. erhält
derzeit das Dauer-Medikament Singulair und das Dosieraerosol Seretide Junior,
den mein Sohn ständig bei sich tragen und auch immer wieder in der Schule /
Hort verwenden muß. Zusätzlich versuche ich eventuelle Anfälle
mit homöopathischen Medikamenten abzufangen und einen stabilen Zustand zu
erreichen.
Zum jetzigen
Zeitpunkt ist leider wieder das Thema Neurodermitis aktuell.
L. muß wiederum mit Advantan Salbe
behandelt werden, da der Juckreiz sonst unerträglich wäre und ein
geregelter Schulablauf mit täglicher Anwesenheit dann unmöglich ist.
Ich greife nur in allergrößten Notfällen zu
Cortison-Präparaten, da ich bei L. im
Verlauf der letzten Jahre festgestellt habe, dass jede Cortison-Behandlung die
Intensität des nächsten Schubes erhöht und die Zeitabstände
zwischen den Schüben geringer werden. Derzeit ist jedoch keine andere
Behandlungsform möglich.
Meine Stellungnahme
möchte ich damit beenden, festzuhalten, dass sowohl das Krankheitsbild der
Neurodermitis als auch die des Asthmas meines Sohnes einer Gratwanderung
gleicht. Ich, als Mutter, muß ihn ständig im Auge behalten und bei
den geringsten Anzeigen einer Verschlechterung die geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um eine Eskalation zu verhindern. Leider gelingt das nicht immer,
ungeachtet des Engagements und der anfallenden Kosten..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl I Nr.
105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. von folgenden
Fachärzten untersucht:
|
Datum
|
Facharzt
|
Richtsatzposition
|
Grad der
Behinderung
|
24.2.2006
|
Arzt für
Allgemeinmedizin
|
699
|
30 v.H.
|
31.5.2006
|
Arzt für
Allgemeinmedizin
|
698, 285
|
30 v.H.
|
20.9.2006
|
Facharzt für
Lungenkrankheiten
|
286
|
30 v.H.
|
20.9.2006
|
Facharzt für Haut- und
Geschlechtskrankheiten
|
698
|
20 v.H.
Wie aus der obigen Aufstellung
zu ersehen ist, wurde bei sämtlichen von verschiedenen Fachärzten
durchgeführten Untersuchungen der Behinderungsgrad mit 30 v.H. bzw. bei der
durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten vorgenommenen
Untersuchung mit 20 v.H. festgestellt.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, sieht in Abschnitt III, Innere Krankheiten, a)
Bronchien und Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen): Chronische
Bronchitis, unter Richtsatzposition 286 folgende Bandbreite für den zu
ermittelnden Behinderungsgrad vor:
|
Richtsatz-position
|
|
MdE in
Hundertsätzen
|
284.
|
Mittelschwere bis
schwere chronische, auch spastische Bronchitis mit beträchtlicher,
zeitweise eitriger Expektoration
|
30
- 50
|
|
A s t h m a
b r o n c h i a l e :
|
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
Weiters ist in dieser Verordnung für die Erkrankung
an Neurodermtis (Abschnitt IX, Haut- und Geschlechtskrankheiten, a) Ekzem: Je
nach Ausdehnung und Entzündungsgrad) folgende Bandbreite gegeben:
|
Richtsatz-
position
|
|
MdE
in Hundertsätzen
|
698.
|
An
den Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und
Füßen
|
20
- 50
Die untersuchenden Ärzte
subsumierten somit die Erkrankung des Sohnes der Bw. zutreffend unter diese
Richtsatzpositionen.
Die Untersuchung des Sohnes erfolgte unter
Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde; die Begutachtung
erfolgte betreffend der Erkrankung an Asthma bronchiale jedenfalls auch von
einem Facharzt für Lungenkrankheiten und betreffend Neurodermitis von einem
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
In der Zusammenfassung der Gutachten 1 und 2 (Untersuchung
am 20. September 2006, Gutachten erstellt am 16. Oktober 2006) wurde
festgestellt, dass Leiden 2 durch Leiden 1 wegen geringgradiger
Ausprägung nicht weiter erhöht wurde.
Im Gutachten vom 6. Juni 2006 wurde letztendlich eine
deutliche Verbesserung zum Gutachten vom 14. April 2003 festgestellt,
wodurch eine Rückstufung erforderlich war.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 v.H.
gemäß den vorliegenden schlüssigen Gutachten den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25% unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2553-W/06
- Stammnummer
- 26063
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF