Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2164-W/06
Sind die Kosten für Familienheimfahrten zunächst auf den gesetzlichen Höchstbetrag zu kürzen und sodann um die nach § 26 EStG ausbezahlten Vergütungen zu vermindern?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2164-W/06vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der bei einem Bundesministerium
beschäftigt ist, machte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 unter anderem für sechs
Monate Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv ATS 66.150,--
geltend.
Das Finanzamt erließ am 12. Jänner 2006 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem es die vom Bw. geltend
gemachten Familienheimfahrten nicht berücksichtigte und diesbezüglich
auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zum Vorjahresbescheid 1999
verwies.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte begründend aus:
"In
den Jahren 1995 - 1998 wurden meine, steuerlich geltend gemachten
Familienheimfahrten, zur Gänze gewährt.
1999
wurden diese nur zu einem geringen Teil anerkannt.
Aus
Zeitgründen konnte ich keine weitere Berufung einbringen.
Sehr
wohl aber gegen den Bescheid 2000.
Da
meine tägl. Dienstzeit, von 10 Stunden, eine Heimfahrt an Freitagen, sowie
eine Rückreise an Montagen nicht erlaubt, erfolgt meine Familienheimfahrt
am Samstag, und die Rückfahrt zum Dienstort am Sonntag.
Außerdem
muss mein Außendienstquartier durchgehend bezahlt werden, da dort auch
während meiner Abwesenheit Vermessungs- und Kanzleimaterial (Computer,
Drucker usw.) verwahrt werden müssen.
Daher
ist der Abzug der Tages- und Nächtigungsgelder nicht gerechtfertigt und
wird auch bei allen meinen Kollegen (z.T. auch bei Ihrem FA) nicht
angewandt.
Somit
habe ich Anspruch auf die Gewährung des vollen monatl.
Pauschbetrages.
Ebenso
wurden Positionen bei der Wohnraumschaffung vergessen. Belege ... liegen
bei..."
Das Finanzamt erließ am 17. März 2006 eine
Berufungsvorentscheidung, in der die Kosten für Wohnraumschaffung und
-sanierung von ATS 8.105,-- auf ATS 20.000,-- erhöht wurden, wodurch
es zu einer Gutschrift von € 371,29 kam.
Die Familienheimfahrten wurden mit folgender
Begründung nicht anerkannt:
"Steuerfreie
Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (z.B.
Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) kürzen den
abzugsfähigen, mit dem höchsten Pendlerpauschale limitierten Betrag.
Lt. den vorgelegten Reiserechnungen wurden für die "auswärtigen"
Einsätze Tages- und Nächtigungsgebühren durchgehend (inklusive
Samstag und Sonntage) steuerfrei vom Arbeitgeber vergütet. Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung 1999 dargelegt, kommt diesfalls die
obangeführte Regelung zur Anwendung. Die beantragten Kosten für die
Familienheimfahrten waren daher zuerst auf den monatlichen Höchstbetrag von
2.400 ATS zu kürzen. In der Folge wurden die entsprechenden Tages- und
Nächtigungsgelder abgezogen. Es ergaben sich für 2000 keine
absetzbaren Kosten. In der Berufung wird dieser Argumentation nichts
entgegengesprochen. Es wird lediglich behauptet, dass "Kollegen" die
höchstmöglichen Kosten für Familienheimfahrten gewährt
bekommen hätten. Diese u.U. unrichtigen Vorgehensweisen sind jedoch
für den konkreten Fall nicht rechtsverbindlich. Die diesbezgl.
Ausführungen gehen ins Leere. Der Berufung konnte nur hinsichtlich der
Sonderausgaben entsprochen werden.
Der Bw. stellte mit Schriftsatz vom 7. April 2006 den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung.
Im Wesentlichen führte er darin aus wie in der
Berufung vom 23. Februar 2006.
Die Berufungsbehörde richtete an den Bw. am 11.12.2006
ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Aus den
automationsunterstützt übermittelten Lohnzetteldaten ist ersichtlich,
dass Ihnen im Berufungsjahr Tages-, Nächtigungs- und Kilometergelder im
Gesamtbetrag von ATS 142.038 nach § 26 EStG als nicht steuerbar ausbezahlt
worden sind.
Nach § 20 Abs.
1 Z 2 lit e EStG sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht
abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag (sog. "großes Pendlerpauschale") übersteigen,
d.s. im Streitjahr ATS 2.400 monatlich.
Somit ist die
Ansicht des Finanzamtes zutreffend, derzufolge die Kosten für
Familienheimfahrten zunächst auf den gesetzlichen Höchstbetrag zu
kürzen und sodann um die nach § 26 EStG ausbezahlten Vergütungen
zu vermindern ist.
In Ihrer Berufung
bringen Sie vor, dass Sie die Familienheimfahrten jeweils am Samstag angetreten
haben und am Sonntag an Ihren Dienstort zurückgekehrt sind, sowie weiters,
dass die Kosten für das Quartier während Ihrer Abwesenheit
weitergezahlt werden mussten.
Die
Berufungsbehörde geht vorläufig davon aus, dass dies zutreffend ist.
Daraus ergibt sich, dass eine Kürzung der absetzbaren Beträge (nur) um
ATS 768 pro Wochenende (Tagesgeld von ATS 384 x 2) zu erfolgen
hat.
Hieraus ergibt sich
folgende Berechnung:
Mai 2000: 3
Familienheimfahrten, d.h. Kürzung des Betrages von ATS 2.400 um ATS
2.304;
Oktober 2000: 1
Familienheimfahrt, d.h. Kürzung des Betrages von ATS 2.400 um ATS
768.
Da in den Monaten
Juni bis September die für die Wochenenden ausbezahlten Tagesgelder jeweils
über ATS 2.400 liegen, ergeben sich zusätzlich anzuerkennende
Werbungskosten von ATS 1.728."
Der Berufungswerber brachte hierzu bei einer
persönlichen Vorsprache am 15.1.2007 vor, es sei unrichtig, die Kosten
für Familienheimfahrten zunächst auf den gesetzlichen
Höchstbetrag zu kürzen und sodann um die nach § 26 EStG
ausbezahlten Vergütungen zu vermindern. Vielmehr müssten zuerst die
tatsächlich erwachsenen Kosten um die nicht steuerbaren Vergütungen
gekürzt werden. Liege die Differenz über dem gesetzlichen
Höchstbetrag des § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG, müsse auch der
gesetzliche Höchstbetrag in Abzug gebracht werden. Dies werde auch bei
allen seinen Kollegen so gehandhabt. Überdies seien die Aussagen der
Lohnsteuerrichtlinien zu diesem Punkt unklar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Wie die Berufungsbehörde bereits im Schreiben vom
11.12.2006 ausgeführt hat, sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den
auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Betrag (sog.
"großes Pendlerpauschale") übersteigen, d.s. im Streitjahr ATS 2.400
monatlich.
Nach § 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung
der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden.
2. Anzunehmender
Sachverhalt
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist es
unstrittig, dass eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung
vorliegt und dem Bw. dem Grunde nach Kosten für Familienheimfahrten
zustehen. Fest steht weiters, dass dem Bw. Tages- und Nächtigungsgelder
auch für die Wochenenden ausbezahlt wurden, an denen er vom Dienstort zu
seinem Wohnsitz zurückgekehrt ist (sog. Durchzahlerregelung). Als erwiesen
anzunehmen ist weiters aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Bw., dass er
diese Familienheimfahrten jeweils am Samstag angetreten hat, am Sonntag zu
seinem Dienstort zurückgekehrt ist und er sein Außendienstquartier
durchgehend bezahlt hat.
Strittig ist nunmehr ausschließlich, ob die Kosten
für Familienheimfahrten zunächst auf den gesetzlichen
Höchstbetrag zu kürzen und sodann um die nach § 26 EStG
ausbezahlten Vergütungen zu vermindern sind (Ansicht des Finanzamtes), oder
ob die tatsächlich erwachsenen Kosten um die nicht steuerbaren
Vergütungen gekürzt werden müssen (Ansicht des Bw.).
3. Rechtliche
Würdigung
Gesetzeszweck des § 20 Abs. 2 EStG ist die Vermeidung
eines ungerechtfertigten Vorteils; § 20 Abs. 2 EStG ist Ausdruck des
allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden
Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite
gegenübersteht. Für das Abzugsverbot ist es nicht entscheidend, ob es
sich dabei um steuerfreie Einkünfte (zB nach § 3 EStG) oder aber um
nicht steuerbare Beträge (zB nach § 26 EStG) handelt (Doralt,
EStG4, § 20 Tz
149, 150 mwN; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 20
Tz 40,41). Soweit Ausgaben des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber getragen bzw.
ersetzt werden, die gemäß
§ 26 EStG zu den nicht steuerbaren
Einnahmen gehören, kann der Arbeitnehmer diese Ausgaben nicht als
Werbungskosten abziehen. Daraus folgt, dass im Berufungsfall die nach § 26
EStG ausbezahlten Vergütungen bei Berechnung der im Zusammenhang mit
Familienheimfahrten stehenden Aufwendungen grundsätzlich zu
berücksichtigen sind.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt hierzu die
Meinung des Finanzamtes, dass die Vergütungen vom gesetzlichen
Höchstbetrag des § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG abzuziehen
sind.
Dies gebietet schon der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Steuerpflichtige, denen der
Arbeitgeber keinerlei Vergütungen nach § 26 EStG für das
Wochenende leistet, wären sonst bei gleichen potentiell
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen eindeutig schlechter gestellt
als der Bw. Sie könnten nämlich die Kosten für die an diesen
Wochenenden erfolgten Familienheimfahrten auch nur im Rahmen der jeweiligen
Höchstbeträge absetzen, der ihnen insgesamt erwachsende Aufwand
wäre somit um eben diese Vergütungen höher.
Der den Steuerpflichtigen maximal zustehende Aufwand wird
also durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG limitiert. Nur dieser vom
Gesetzgeber betraglich begrenzte Aufwand kann demzufolge Basis für eine
Kürzung um Kostenersätze welcher Art immer sein.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese
Rechtsansicht auch von den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (und 1999) vertreten wird,
die allerdings für den unabhängigen Finanzsenat keine verbindliche
Rechtsquelle darstellen. In Rz 356 letzter Satz heißt es nämlich:
"Steuerfreie
Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (zB
Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) kürzen den
abzugsfähigen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
limitierten Betrag."
Diese Rechtsansicht wird von Doralt,
EStG4, § 20 Tz
104/11, geteilt.
Wenn der Bw. weiters darauf verweist, allen seinen Kollegen
seien die Kosten der Familienheimfahrten entsprechend seiner Rechtsansicht
zuerkannt worden, so ist dazu zu vermerken, dass aus einer allfälligen
rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörden bei anderen Abgabepflichtigen der
Bw. keine Rechte für sich ableiten kann (vgl. Ritz, BAO³, §114 Rz
4 mwN).
Somit konnte der Berufung nur insoweit entsprochen werden,
als weitere Werbungskosten im Sinn des zweitinstanzlichen Schreibens vom
11.12.2006 zuzuerkennen waren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 29.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2164-W/06
- Stammnummer
- 26051
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF