Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2227-W/05
Wiederaufnahme eines auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeschlossenen Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2227-W/05vom 26.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und KomzlR Gottfried Hochhauser
über die Berufung des GM, vertreten durch K-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 vom 17. Oktober 2005 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO nach der am 25. Jänner
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO die Wiederaufnahme
des Verfahrens über die Heranziehung zur Haftung für
Abgabenverbindlichkeiten der B-gmbH in Höhe von € 66.666,86 mit
Haftungsbescheid vom 13. Oktober 2000.
Mit gegenständlichem Haftungsbescheid sei der Bw. als
Geschäftsführer zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der
B-gmbH herangezogen worden, da von der Betriebsprüfung bei
Eingangsrechnungen der Jahre 1997 und 1998 formale Mängel (fehlender
Leistungszeitraum) festgestellt worden seien. Der Bw. habe den
gegenständlichen Haftungsbescheid seinerzeit mit Berufung bekämpft.
Diese Berufung sei mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 2002
abgewiesen worden.
Nach einem lang dauernden Zivilverfahren sei es nun
gelungen, die formalen Mängel der Rechnungen der T-gmbH durch das Urteil
des Bezirksgerichtes H vom 17. Jänner 2005 berichtigen zu lassen.
Die sich aus diesen Berichtigungen ergebenden Steuergutschriften in Höhe
von € 10.149,97 seien dem Finanzamtskonto der B-gmbH auf Grund des
Umsatzsteuerbescheides für 2004 vom 1. April 2005 gutgeschrieben
worden.
Durch die auf Grund des Jahresumsatzsteuerbescheides
für 2004 auf dem Finanzamtskonto der B-gmbH erfolgte Gutschrift des
Betrages von € 10.149,97 sei nunmehr bewiesen, dass dieser Betrag,
für den der Bw. bereits zur Haftung herangezogen worden sei, nicht
uneinbringlich gewesen sei und demzufolge die Voraussetzungen für eine
Haftungsinanspruchnahme nicht vorgelegen seien. Da die betreffende
Abgabengutschrift erst auf Grund eines Bescheides vom 1. April 2005
erfolgt sei, habe der Bw. diesen Beweis im seinerzeitigen Verfahren, welches mit
Berufungentscheidung vom 4. März 2002 geendet habe, ohne grobes
Verschulden nicht vorbringen können. Der Bw. habe überdies im
seinerzeitigen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer
Rechnungsberichtigung und damit zu einem Wegfall der Abgabenschuld und damit zum
Beweis der Einbringlichkeit kommen werde.
Die Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit b BAO für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens lägen daher vor. Der Antrag sei rechtzeitig
innerhalb der Frist von 3 Monaten des § 303 Abs. 2 BAO
erfolgt, da der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 1. April 2005 erst am
4. April 2005 zugestellt worden sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
17. Oktober 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass im angefochtenen Bescheid als Begründung
lediglich ausgeführt werde, dass "die angeführten Anliegen im
Abgabenverfahren erledigt würden. Sollte es zu einer Änderung der
Vorschreibung der Abgaben kommen, wirke sich dies gleichermaßen im
Haftungsverfahren aus".
Diese Ausführungen seien unrichtig und
unschlüssig, da es - wie der Bw. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ausgeführt habe - bereits zu einer Änderung der
Vorschreibung der Abgaben gekommen sei, ohne dass sich dies in einer Gutschrift
auf seinem Abgabenkonto ausgewirkt habe. Das Anliegen des Bw. sei daher durch
eine Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens zu erledigen.
Unter einem stelle der Bw. die Anträge
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 und
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat.
In der am 25. Jänner 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Laut Aktenlage wurde die das Verfahren, dessen
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b BAO begehrt wird,
abschließende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 2002,
RV01, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. Februar 2006, 2002/13/0093, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG trat durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in
der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Ein
- nach § 303 Abs. 1 BAO erforderliches -
durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt somit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2227-W/05
- Stammnummer
- 26043
- Gültig
- 26.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF