Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0152-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0152-W/05vom 26.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Reinhold Haring und KomzlR Gottfried Hochhauser
über die Berufung des BL, vertreten durch AC, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 25. März 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO nach der am 25.
Jänner 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 25. März 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von € 612.857,21 in
Anspruch.
Die dagegen am 8. Oktober 2003 eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
23. September 2004, RV/0207-W/04, als verspätet
zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2004 beantragte der
Bw. die Wiedereinsetzung gegen die versäumte Berufungsfrist und führte
unter einem die Berufung aus.
Der Bw. habe keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung zu
verantworten. Er habe in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne
Verzug das Insolvenzverfahren der Gesellschaft bei Gericht eingeleitet. Soweit
die Abgabenbehörde ausführe, dass die Abschlusszahlung aus der
Körperschaftsteuer 2001 auf Grund der Gewinnsituation erkennbar
gewesen wäre, sei entgegenzuhalten, dass die
Körperschaftsteuer 2001 auf einer letztlich nicht realisierten
Gewinnerwartung beruhe. Das Nichteintreten von Gewinnerwartungen könne
keine schuldhafte Pflichtverletzung begründen.
Ursache für den letztlich unvermeidlichen Konkurs der
Gesellschaft sei vornehmlich der Umstand gewesen, dass der größte
Auftraggeber, die P-GmbH, eine offene Forderung in Höhe von
€ 522.500,00 samt Anhang nicht bezahlt habe, weshalb die Klage beim
Handelsgericht Wien eingebracht worden sei. Die Forderung sei im Verfahren
bestritten worden. Während des anhängigen Konkursverfahrens sei der
Prozess nicht fortgesetzt worden. Die Masseverwalterin habe die
Masseunzulänglichkeit gemäß
§ 214 a KO mit
Schriftsatz vom 15. September 2003 angezeigt.
Die Körperschaftsteuer stelle eine
Abschnittsbesteuerung über den gesamten Veranlagungszeitraum dar, d.h. dass
Wertverluste bis zum letzten Tag zu erfassen seien. Wertberichtigungen und
Rückstellungen seien in den Jahresabschlüssen zu berücksichtigen.
Der hier vorliegende Jahresabschluss sei offenkundig unrichtig. Auf Grund des
anhängigen Konkursverfahrens verfüge der Bw. nicht über die
notwendigen Unterlagen. Sobald er über diese verfüge, werde eine
Berichtigung erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. nicht erkennbar. Vielmehr werde der Grundlagenbescheid
den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen sein.
Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weshalb
derzeit noch nicht definitiv festgelegt werden könne, wie die Forderung
gegen die P-GmbH letztlich zu bewerten sein werde, woraus sich auch eine
geänderte Basis für den Grundlagenbescheid ergeben werde. Darauf
aufbauend werde auch der Haftungsbescheid abzuändern sein, und zwar
unabhängig davon, ob dem Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung
überhaupt vorgeworfen werden könne.
Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
Das Finanzamt gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO betreffend die
versäumte Berufungsfrist mit Bescheid vom 13. Dezember 2004
statt.
In der am 23. November 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde kein ergänzendes Vorbringen
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch vom 23. Februar 2001 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen der I-GmbH mit Beschluss des
Landesgerichtes W vom 19. Dezember 2002 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des Landesgerichtes W vom
11. August 2006 fest.
Laut Kontoabfrage vom 12. Oktober 2006 haften von
den Abgaben, für die der Bw. mit angefochtenem Haftungsbescheid in Anspruch
genommen wurde, nur mehr die Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von
€ 595.673,37, die Anspruchszinsen 2001 in Höhe von
€ 4.079,63 und der Verspätungszuschlag 9/2002 in Höhe von
€ 17,02 unberichtigt aus. Diese Abgaben wurden am
30. Dezember 2002 bzw. am 23. Jänner 2003
(Verspätungszuschlag) fällig, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem Bw.
infolge Eröffnung des Konkurses nicht mehr die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben kann dem Bw. somit nicht zum Vorwurf
gemacht werden.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im
Ausmaß von € 612.857,21 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0152-W/05
- Stammnummer
- 26041
- Gültig
- 26.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF